Die Unsinnigkeit der Maskenpflicht im Freien ist längst international und nun auch durch den Südtiroler Landeshauptmann und den Südtiroler Gesundheitslandesrat bestätigt.

Dennoch treibt die Südtiroler Landesregierung unter Androhung der Zwangsvollstreckung bei den Bürgern die wegen des Nichttragens der Maske im Freien vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen – darüber hinaus ohne die hierfür notwendige Befugnis/Kompetenz – auferlegten Strafen ein.

Rechtsstaatlichkeit sieht anders aus!

Mit meinem Beschlussantrag Nr. 436/2026 habe ich den Südtiroler Landtag sowie die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen aufgefordert, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen.

Abgesehen davon, dass sich im Dunstkreis der Politik Viele skrupellos durch den Handel mit den „Maulkörben“ (denn nichts anderes waren sie) bereichert haben, die für die Eindämmung der Virusausbreitung völlig nutzlos waren, wird weiterhin ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht der Bürger auf Achtung ihrer Menschenwürde und auf psychische und physische Unversehrtheit begangen.

Bestätigung durch den Gesundheitslandesrat und den Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen des Fehlens von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit

der Maskenpflicht im Freien

Anlässlich der Anhörung des Gesundheitslandesrates Dr. med. Hubert Messner im Corona-Untersuchungsausschuss des Landtages der Autonomen Provinz Bozen, hat der Gesundheitslandesrat auf die folgende Frage:

„Die nächste Frage betrifft den künftigen Pandemieplan. Thema: Masken. Sicherlich kennen Sie unter anderem die Cochrane-Metastudie aus dem Jahr 2023, die endgültig bestätigt, dass kein Unterschied in der Virusübertragung mit oder ohne Maske festgestellt wurde. Daher lautet meine Frage: Sollte es zu einer nächsten Virusinfektion kommen – was wir hoffentlich nicht erleben werden –, die solche Ausmaße annimmt, wird die Versorgung mit Masken dann eine Grundsatzfrage und ein grundlegendes Instrument sein, obwohl wissenschaftlich nicht bewiesen ist, dass sie einen Einfluss auf die Virusübertragung haben?“

wie folgt wörtlich geantwortet:

„Was die Masken angeht, so stimmt es … Wir wissen, dass Masken sicherlich nicht die ideale Lösung sind. Wir werden sie im Freien nicht tragen, ich glaube, das sollte nicht mehr vorkommen – nicht im Freien, sondern in überfüllten Räumen.“

Siehe Auszug aus dem Protokoll der Untersuchungskommission vom 21.01.2026:

https://drive.google.com/file/d/1tSGjSRuAXzryj7Ll-BKVvmI6gqNDBiJs/view?usp=drivesdk

Die Tatsache, dass die Landesregierung im neuen Pandemieplan das Tragen von Masken im Freien nicht mehr vorsieht, ist der eindeutige Beweis dafür, dass die Auferlegung der Maskenpflicht im Freien weder damals, noch heute durch den wissenschaftlichen Nachweis des Nutzens, und somit der Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der auferlegten Maßnahme gestützt war.

Auch der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen bestätigte in der Anhörung durch die Corona-Untersuchungskommission des Landtages der Autonomen Provinz Bozen, die am 4. Juni 2026 stattfand, das Fehlen von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien.

Der Landeshauptmann erklärte bei der Anhörung vor dem Untersuchungsausschuss zu den Covid-Maßnahmen wörtlich Folgendes:

Was die Maskenpflicht im Freien betrifft, teile ich die Meinung meines Kollegen Messner. Heute würde man eine solche Maßnahme nicht mehr ergreifen. Schon damals gehörte diese Maßnahme zu den umstrittensten unter den verschiedenen getroffenen Maßnahmen.“

Die Unwirksamkeit des Maskentragens zur Verhinderung der Virusübertragung war bereits durch eine Metaanalyse des renommierten internationalen Wissenschaftsnetzwerks Cochrane bestätigt worden.

Hier das Original der Studie in englischer Sprache:

https://drive.google.com/file/d/1_hKLj-Bf8ZPs2OpoH4NInckr16lCzdAH/view?usp=drivesdk

Hier die Übersetzung ins Deutsche:

https://drive.google.com/file/d/14ReodpmWxs88vj8ZURljxvoHvR5yWMfK/view?usp=drivesdk

Die Unwirksamkeit des Maskentragens (vor allem im Freien, aber nicht nur dort) war bereits im Jahr 2020 (und schon früher) bekannt, wie auch aus dem Abschlussbericht des US-Repräsentantenhauses (House of Representatives) vom 4. Dezember 2024 hervorgeht.

Hier der Auszug aus dem englischen Original:

https://drive.google.com/file/d/1-kaFtwlAdPEIVZM7EHK7ZY4SRoWoLu_b/view?usp=drivesdk

Hier der in die deutsche Sprache übersetzte Auszug:

https://drive.google.com/file/d/1RIvmHt8tOZOVWlfLxVvERKxcoMn8OuU3/view?usp=drivesdk

Aus dem Abschlussbericht des Kontrollausschusses für Covid-Maßnahmen des US-Repräsentantenhauses geht wörtlich hervor (aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt):

„Im Verlauf der Pandemie erschienen weitere begutachtete wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Thema Masken. Im Mai 2020 kam eine in Emerging Infectious Diseases veröffentlichte Studie zu dem Ergebnis, dass „wir in der aggregierten Analyse keine signifikante Verringerung der Influenzaübertragung durch das Tragen von Masken feststellen konnten“. In dieser Studie führten die Forscher eine Literaturrecherche zu verschiedenen randomisierten kontrollierten Studien (RCTs) durch, die sich mit verschiedenen nicht-pharmazeutischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Influenza-Pandemie befassten, darunter zehn Studien zu Masken. Ebenfalls im Mai 2020 veröffentlichte das New England Journal of Medicine einen Artikel über die Verwendung von Masken in Krankenhäusern: Diese Untersuchungen ergaben, dass „wir wissen, dass das Tragen einer Maske außerhalb von Gesundheitseinrichtungen nur minimalen, wenn überhaupt, Schutz vor einer Infektion bietet

Während einer Aussage im Rahmen des von den Generalstaatsanwälten von Louisiana und Missouri angestrengten Verfahrens, in dem der Biden-Regierung Absprachen zur Zensur von Beiträgen zu COVID-19 in den sozialen Medien vorgeworfen werden, fragte der Anwalt des Klägers Dr. Fauci, auf welche Studien sich die CDC gestützt habe, um die Maskenpflicht zu rechtfertigen. Sie fragten Dr. Fauci, wie viele Studien durchgeführt worden seien und ob einige davon auf Placebo-Kontrollen beruhten

Zwischen Februar 2020 und April 2020 wurden randomisierte Doppelblindstudien durchgeführt. Dr. Fauci antwortete, er könne sich daran nicht erinnern. Es ist absolut unerlässlich, dass diese Entscheidungen, die Auswirkungen auf das reale Leben hatten, im Nachhinein überprüft werden können.

Dr. Fauci räumte ein, dass Masken auf Bevölkerungsebene keinen wirksamen Schutz bieten, …

Ende Januar 2023 veröffentlichte Cochrane die strengste und umfassendste Übersicht über die wissenschaftliche Literatur zu Masken während der COVID-19-Pandemie. Cochrane gilt als die weltweit angesehenste Organisation für die Bewertung von Gesundheitsmaßnahmen, ist bekannt als die beste Quelle für methodologische Forschung und wird als die Organisation mit dem höchsten Standard für evidenzbasierte Gesundheitsversorgung anerkannt.

Die Veröffentlichung vom Januar 2023 kam zu dem Ergebnis, dass das Tragen jeglicher Art von Gesichtsbedeckung „wahrscheinlich wenig oder gar keinen Unterschied“ bei der Eindämmung der Ausbreitung von Atemwegserkrankungen macht. Die Studie untersuchte 15 Studien, in denen die Ergebnisse der Verwendung von chirurgischen Masken mit dem Verzicht auf Masken sowie mit N95-Masken verglichen wurden, und zwar sowohl im Krankenhausumfeld als auch in der Bevölkerung während der Pandemie. Die Schlussfolgerung lautete, dass der Nutzen des Maskentragens annähernd null sei. „Es gibt keinerlei Beweise dafür, dass sie einen Unterschied machen. Punkt.“

Die Verläufe der COVID-19-Infektionsraten in den Bundesstaaten, die eine Maskenpflicht eingeführt haben, und in denen, die dies nicht getan haben, sind praktisch identisch. Elf Bundesstaaten haben nie eine Maskenpflicht eingeführt, während die anderen in irgendeiner Form Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen haben …

Es ist offensichtlich, dass die CDC und die Biden-Regierung die Beobachtungsdaten sorgfältig ausgewählt haben, um sie ihrer Darstellung anzupassen, wonach Masken voll wirksam sind. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe der CDC. Die CDC ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, die amerikanische Bevölkerung zu schützen, und zu dieser Verantwortung gehört es, klinische Studien durchzuführen, zu fördern oder zumindest zu prüfen, um tatsächlich über die besten verfügbaren Forschungsergebnisse zu verfügen, bevor sie ihre Leitlinien formuliert.“

Das Fehlen von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bei der Auferlegung der Maskenpflicht – erst recht im Freien – ist somit offensichtlich und wurde auf institutioneller Ebene bestätigt.

Nicht nur die Nutzlosigkeit, sondern auch die Gesundheitsschädlichkeit der vorgeschriebenen Maskenpflicht für die Bürger wurde im März 2023 vom renommierten Pathologen Prof. Dr.med. Arne Burkhardt fachkundig dargelegt:

https://drive.google.com/file/d/1Q8PeNWmRpPmdqlwVY6EOrefO3nm5a37U/view?usp=drivesdk

Der international bekannte Aerosolforscher Prof. Gerhard Scheuch, Berater des Robert-Koch-Instituts während der sogenannten Pandemie, bestätigte im Jahr 2023, dass das Tragen von Masken keinerlei Einfluss auf die Virusverbreitung hat:

https://www.bz-berlin.de/deutschland/hat-die-maskenpflicht-nichts-gebracht

Aus der bestätigten Unschädlichkeit des Verhaltens der sanktionierten Bürger, und der Schädlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung des entsprechenden Rechts der Bürger auf Notwehr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der allgemeinen Prinzipien von Gesetz Nr. 689/1981 der vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen – im Übrigen ohne Zuständigkeit (ultra vires) – erlassenen Bußgeldbescheide

Nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten allgemeinen Grundsätze (Gesetz Nr. 689/1981) setzen Verwaltungsstrafen voraus, dass das Verhalten nicht nur gegen das Gesetz verstößt (gesetzeswidrig ist), sondern auch konkret das durch die Vorschrift geschützte Interesse verletzt.

Das durch die auferlegte Maskenpflicht im Freien geschützte Interesse bestand darin, die Virenzirkulation im Freien einzudämmen.

Abgesehen davon, dass Masken keinerlei Einfluss auf die Verbreitung des Virus haben (siehe oben), besteht im Freien ohnehin weder eine Notwendigkeit, noch eine Wirksamkeit.

Zudem hatte die vorgeschriebene Maskenpflicht auch im Freien negative Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Bürger (siehe oben), sodass auch das Recht auf Notwehr gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 689/1981 bestand.

Da sowohl der Gesundheitslandesrat, als auch der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen im Untersuchungsausschuss dieses Landtages zu den Covid-Maßnahmen bestätigt haben, dass die auferlegte Maskenpflicht im Freien nicht sinnvoll und verhältnismäßig war, haben die Bürger, die im Freien keine Maske getragen haben, kein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem sie das zu schützende Interesse konkret verletzt hätten.

Daher waren und sind die entsprechenden Bußgeldbescheide rechtswidrig, da das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen damit – zudem ohne die hierfür notwendig Zuständigkeit zu haben, die nur beim Präfekten lag – den Bürgern eine Sanktion für ein Verhalten auferlegt hat, welches das zu schützende Interesse nicht verletzt hat..

Grundrechte sind absolut, und ihre Einschränkung erfordert stets den strengen Nachweis der Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die den Bürgern auferlegte Verpflichtung zum Tragen einer Maske sogar im Freien, stellt – mangels nachgewiesener Zweckmäßigkeit der Maßnahme – eine klare Verletzung der Menschenwürde und der psycho-physischen Unversehrtheit dar.

Auch die Verletzung der Menschenwürde ist eine Form der Folter.

Die Auferlegung der Maskenpflicht ohne vorherigen Nachweis von Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit verstößt gegen die Artikel 2, 13 und 32 der Verfassung, den Artikel 3 der EMRK, sowie den Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Nichtigkeit der Sanktionen und der entsprechenden Bußgeldbescheide, die den Bürgern auferlegt bzw. zugestellt wurden, aufgrund des Fehlens der Befugnisse/Kompetenz im Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen

Mit dem am 3. Juli 2025 hinterlegten Urteil Nr. 97/2025 hat das Verfassungsgericht die vom Landesgericht in Bozen aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit für unzulässig erklärt, da „die angefochtene Verfügung … in der Begründung ausschließlich auf Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 von 2020 in seiner umgewandelten Fassung Bezug nimmt, d. h. auf die staatliche Bestimmung, die Verstöße gegen die während der Pandemie auferlegten Verpflichtungen ahndete.

Daraus folgt, dass … die vor dem ordentlichen Gericht angefochtene Sanktion ausschließlich unter Anwendung des staatlichen Gesetzes verhängt wurde.

Da das vorlegende Gericht die beanstandeten Landesvorschrift nicht anwenden muss, sind die aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit unzulässig.“

Siehe hier das Urteil und am Ende der hervorgehobene entscheidende Text.

https://drive.google.com/file/d/1JN_yNehK8rAtdCLhlgJIyrrfOkAex_XC/view?usp=drivesdk

Da das Landesgericht Bozen die Verfassungsfrage allein auf die Kompetenzüberschreitung durch den Landesgesetzgeber aufgeworfen hat, und der Verfassungsgerichtshof – aufgrund des ausschließlichen Hinweises im Teil der Begründung der Geldbuße auf Art. 4 D.L. 19/2020 – befunden hat, dass das Landesgericht Bozen die Frage der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides in ausschließlicher Anwendung der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 art. 1 und 4) zu entscheiden hat, wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit als unzulässig (nicht als unbegründet!) zurückgewiesen, weil eben laut Verfassungsgerichtshof überflüssig. Das Landesgericht Bozen hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 art. 1 und 4) bezogen auf Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien nicht aufgeworfen, und daher hat der Verfassungsgerichtshof darüber auch nicht befunden.

Das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen hatte zwar im Vorspann der den Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide auch das Gesetz Nr. 4 der Autonomen Provinz Bozen vom 8.05.2020

https://redas.services.siag.it/redasArticlesAttachment?attachId=1068041

und die jeweils in Kraft befindliche Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes angeführt, aber dann im eigentlich begründenden Teil des Bescheides nur auf die nationale Bestimmung (Gesetzesdekret Nr. 19 vom 25.03.2020) Bezug genommen. Das war dafür ausschlaggebend, dass der Verfassungsgerichtshof befunden hat, dass die Landesgesetzgebung für die Entscheidung der Anfechtung dieser durch den Generalsekretär der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bußgeldbescheide irrelevant ist.

https://drive.google.com/file/d/1J6c0qG_b9S0aHf3NywjidI1WEt3A1iE0/view?usp=drivesdk

Aufgrund dieses Urteils des Verfassungsgerichtshofes ist daher zu prüfen, ob die Autonome Provinz Bozen, in der Person des Generalsekretärs, auf der Grundlage der staatlichen Rechtsvorschriften befugt war, die in Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25. März 2020 (Sanktionen und Kontrollen) vorgesehene Sanktion zu verhängen.

Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25. März 2020 (Sanktionen und Kontrollen) sah folgendes vor:„1. … Die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Eindämmungsmaßnahmen, die durch die gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 3 erlassenen Maßnahmen festgelegt und angewendet werden, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 400 bis 1.000 Euro geahndet ….

  1. Die Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden vom Präfekten verhängt.

https://drive.google.com/file/d/1si7h_ddL55fArfjCo1P5XjLAK9V6qEZY/view?usp=drivesdk

Angesichts der staatlichen Rechtsvorschriften (die jedoch aufgrund mangelnder Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien verfassungswidrig sind – Anträge auf Verweisung an den Verfassungsgerichtshof der diesbezüglichen Frage der Verfassungsmäßigkeit wurden in bis heute anhängigen Prozessen gestellt, aber noch nicht an den Verfassungsgerichtshof verwiesen), liegt die Befugnis zur Verhängung der Geldbuße ausschließlich beim Präfekten und nicht beim Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen.  

Daher sind die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bescheide zur Verhängung der Verwaltungsstrafe wegen absolutem Fehlens der Befugnis/Kompetenz nichtig.

Wenn der staatliche Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Organ für die Verhängung der Sanktion vorsieht, kann sich ein anderes, im staatlichen Gesetz (jenem Gesetz, das nach Auffassung des Verfassungsgerichts die einzige und ausschließliche Rechtsgrundlage für die mit den vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bußgeldbescheiden verhängten Sanktionen darstellt) für die Sanktionsverhängung nicht vorgesehenes Organ, nicht die Befugnis/Kompetenz für die Verhängung der Sanktionen anmaßen.

Hier kam es offensichtlich zu einem ultra vires Handeln (sprich über die Befugnisse/Kompetenzen hinausgehend) von Seiten des Generalsekretariats der Autonomen Provinz Bozen.

Die den Bürgern vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen zugestellten Bußgeldbescheide, die sich in ihrer Begründung ausschließlich auf staatliche Rechtsvorschriften beziehen, sind wegen absolutem Fehlen der Befugnis/Kompetenz nichtig.

Offensichtliche Verfassunswidrigkeit

der Artt. 1 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19/2020 bezüglich der Maskenpflicht im Freien

Auch angesichts der jüngst ergangenen Bestätigungen im institutionellen Rahmen durch den Gesundheitslandesrat und den Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen (siehe oben), sowie der Erkenntnisse aus dem Abschlussbericht des Ausschusses zur Coronavirus-Pandemie des US-Repräsentantenhauses, ist der Verstoß gegen den Grundsatz der ZweckmäßigkeitAngemessenheit und Verhältnismäßigkeit, der durch die in Art. 1 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehene Maskenpflicht im Freien und die entsprechende in Art. 4 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehene Sanktion begangen wurde, offensichtlich.

Die Einschränkung der Grundrechte darf im Rahmen der italienischen und europäischen Verfassung nicht der Willkür der Politik überlassen bleiben, sondern muss die Grundsätze der ZweckmäßigkeitAngemessenheit und Verhältnismäßigkeit strikt respektieren. Diese Grundsätze stellen eine Grenze für die Befugnisse des Gesetzgebers und der Behörden dar und gewährleisten, dass die Einschränkungen notwendig, angemessen und im Verhältnis zu den verfolgten öffentlichen Zielen stehen.

Das Tragen einer Maske im Freien erfüllt keines dieser Kriterien.

Im Falle unverletzlicher Rechte (wie dem Recht, sich frei zu bewegen, ohne eine Maske tragen zu müssen, die die natürliche Atmung behindert und somit negative Auswirkungen physischer, aber auch psychischer Natur nach sich zieht, da der emotionale Teil des Gesichts verdeckt wird), sind Einschränkungen nur möglich, wenn sie gegen andere verfassungsmäßig geschützte Interessen (z. B. Menschenwürde, Gesundheit, Freiheit) abgewogen werden, und dabei sichergestellt ist, dass der wesentliche Kern des Rechts nicht beeinträchtigt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Einschränkung eines Grundrechts nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein verfassungsrechtliches Ziel gerechtfertigt ist und geeignet ist, dieses zu erreichen, sowie wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist.

In Italien und im europäischen Rechtssystem reicht es für die Rechtmäßigkeit einer Einschränkung eines Grundrechts nicht aus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist (Gesetzesvorbehalt), sondern sie muss den sogenannten Verhältnismäßigkeitstest bestehen.

Die drei Eckpfeiler dieser Prüfung sind:

  1. Eignung: Die Maßnahme muss tatsächlich geeignet sein, das angestrebte Ziel (ein legitimes und erstrebenswertes Ziel) zu erreichen.

Das Tragen von Masken hat selbst in geschlossenen Räumen keine nennenswerten Auswirkungen, wie die Cochrane-Metastudie belegt, geschweige denn im Freien.

  1. Notwendigkeit: Die Einschränkung muss die geringstmögliche Maßnahme sein. Wenn es eine weniger einschneidende Alternative gibt, die das gleiche Ergebnis gewährleistet, ist diese zu wählen. Die Situation im Freien unterscheidet sich hinsichtlich der Virusverbreitung und -konzentration grundlegend von der in geschlossenen Räumen. Daher war die Maßnahme, das Tragen von Masken im Freien vorzuschreiben von vornherein nicht notwendig.
  2. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit): Es muss ein Kosten-Nutzen-Verhältnis bestehen. Das dem Einzelnen abverlangte Opfer darf im Verhältnis zum Nutzen für die Allgemeinheit nicht unverhältnismäßig sein.

Da im konkreten Fall der Nutzen für die Allgemeinheit nicht nur gleich Null, sondern sogar negativ ist (siehe die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesundheit der Allgemeinheit), bleibt offensichtlich nur das dem einzelnen Bürger abverlangte Opfer übrig.

Zusammenfassend verhindert der Grundsatz der Angemessenheit, dass die Gesetzgebungsgewalt willkürlich handelt und die Einschränkung in eine unerträgliche Beeinträchtigung der Menschenwürde verwandelt.

Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass die vorgeschriebene Maskenpflicht im Freien:

  1. nicht geeignet war, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich „die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen und einzudämmen“ (wörtlich die Prämissen des Gesetzesdekrets Nr. 19/2020: … Angesichts der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, neue Bestimmungen zu erlassen, um dem epidemiologischen Notstand durch COVID-19 entgegenzuwirken, durch die Einführung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des genannten Virus“.

Die Maskenpflicht im Freien entspricht diesem Zweck offenkundig nicht.

  1. Was die Notwendigkeit betrifft,

Abgesehen davon, dass sich das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen zum Zwecke der Verhängung der Sanktion in den Bußgeldbescheiden „in der Begründung ausschließlich auf Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 von 2020 beruft“ (siehe Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 97/2025), d. h. auf die staatliche Bestimmung, die den Verstoß gegen die während der Pandemie auferlegten Verpflichtungen sanktionierte, wird zudem hervorgehoben, dass die Bestimmungen der Dringlichkeitsmaßnahmen des LH (die jedoch im eigentlichen Teil der Begründung der den Bürgern vom Generalsekretariat zugestellten Bußgeldbescheiden nicht herangezogen wurden, wie vom Verfassungsgerichtshof festgestellt und daher laut Verfassungsgerichtshof irrlevant sind) nicht durch die Voraussetzungen des Artikels 3 (dringende Maßnahmen auf regionaler oder inter-regionaler Ebene) des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25.03.2020 gestützt sind.

Tatsächlich sah die staatliche Regelung (Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25.03.2020 – dringende Maßnahmen auf regionaler oder inter-regionaler Ebene) vor, dass nur „bis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dekrete des Ministerpräsidenten und mit bis zu diesem Zeitpunkt begrenzter Gültigkeit, die Regionen im Zusammenhang mit spezifischen Situationen, in denen sich das Gesundheitsrisiko in ihrem Gebiet oder einem Teil davon verschärft hat, Maßnahmen einführen können, die über die derzeit geltenden hinausgehen und zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten gehören, und zwar ausschließlich im Rahmen der in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten …“.

Der Ministerpräsident hatte bspw. bereits mit Dekret vom 13.10.2020 (DPCM) im Artikel 1 das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verfügt:

https://www.protezionecivile.gov.it/it/normativa/dpcm-del-13-ottobre-2020-sulle-misure-di-contrasto-e-contenimento-dell-emergenza-covid-19/

Und vorher schon mit anderen Dekreten (DPCM).

Dass in Südtirol keine Verschärfung, sondern eine Verbesserung der sog. Epidemiologischen Lage dem Landeshauptmann vom Südtiroler Sanitätsbetrieb wiederholt mitgeteilt worden war, und er dennoch das Tragen der Maske im Freien verfügte, geht bspw. ausdrücklich aus der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 und aus der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 25 vom 18.06.2021 hervor.

Aus den Prämissen (FESTGESTELLT) geht jeweils hervor, dass sich die empidemiologische Lage jeweils verbessert und nicht verschärft hat!

So steht in der Dringlichkeitsmaßnahme des LH Nr. 20 vom 23.04.2021 wörtlich: “FESTGESTELLT dass, so wie vom Generaldirektor und vom Sanitätsdirektor mit Schreiben vom 23.04.2017, Prot. Nr. 111058/21 mitgeteilt, und angesichts der Abnahme bei den Neuinfektionen auf dem Landesgebiet, des Trends der Reduzierung der Postivitätsrate bei den Abstrich-Tests und beim RT-Index, sowie des Prozentsatzes der belegten Betten in den Normal´- und Intensivstationen, die Risikoeinstufung des Landes Südtirol ein Typ-1-Szenario mit einem niedrigen Verbreitungsrisiko darstellt. Dies erlaubt eine Neubewertung der Sicherheitsmaßnahmen …”

Dennoch hat der LH in Punkt 26 den “SCHUTZ DER ATEMWEGE SOWIE SICHERHEITSABSTÄNDE” wie folgt verordnet:

“Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen …zu tragen… an sämtlichen Orte nim Freien, mit Ausnahme jener Orte, an denen es aufgrund der Beschaffenheit und angesichts der Umstände gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben”.

https://drive.google.com/file/d/1FbNuhvLQR80YczZ9fXEoL64yth62WRth/view?usp=drivesdk

In der Dringlichkeitsmaßnahme des LH Nr. 25 vom 18.06.2021 steht wörtlich: “FESTGESTELLT dass, so wie vom Generaldirektor und vom stellvertretenden Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit Schreiben vom 17.06.2021 Prot. Nr. 168284/21, mitgeteilt, sich die epidemiologische Situation in Südtirol positiv entwickelt hat.…es nun angesichts der epidemiologischen Entwicklung und des Fortschreitens der Impfkampagne im Landesgebiet für zweckmäßig erachtet wird, einige Änderungen an den derzeit geltenden Maßnahmen zu verfügen”

Dennoch hat der LH in Punkt 15 der Dringlichkeitsmaßnahme (SCHUTZ DER ATEMWEGE SOWIE SICHERHEITSABSTÄNDE) folgene Verordnung erlassen:

“Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen … zu tragen … an allen Orte nim Freien, wenn der zwischenmenschliche Abstand nicht eingehalten werden kann, und jedenfalls bei Menschenansammlungen.”

https://drive.google.com/file/d/1cR-IybZdOlR6W5nTpL0LgxvwmXaEkHRW/view?usp=drivesdk

Aufgrund der nachweislich positiven epidemiologischen Entwicklung lag die in Art. 3 des Gesetzesdekrets 19/2020 genannte unabdingbare Voraussetzung einer „spezifischen Situation einer Verschärfung des Gesundheitsrisikos, die im Gebiet der Provinz eingetreten ist“, sicherlich nicht vor.

Und da der staatliche Gesetzgeber in diesem Punkt bereits durch verschiedene Präsidialdekrete (DPCM) Vorkehrungen getroffen hatte (siehe oben),  hat der Landeshauptmann seine Kompetenzen/Befugnisse eindeutig überschritten.

Es ist offensichtlich, dass die den Südtiroler Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide nichtig sind, da sie vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen bei völligem Fehlen der hierfür notwendigen Kompetenz/Befugnis erlassen wurden.

  1. Da der für die Allgemeinheit erzielte Nutzen nicht nur NULL ist, sondern das Tragen von Masken durch die Bevölkerung zweifellos negative physische und psychische Auswirkungen hatte (der gesamte emotionale Bereich des Gesichts wurde verdeckt), fällt das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung zweifellos negativ aus.

Die gegen die Südtiroler Bürger aus den oben genannten Gründen verhängten Sanktionen verstoßen gegen die Artikel 2 (Garantie der unverletzlichen Menschenrechte), 13 (Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit) und 32 (Unantastbarkeit der Würde des Menschen) der Verfassung, gegen Artikel 1 (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) und Artikel 3 (Verbot der Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie gegen Art. 4 (Verbot der Folter) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die genannten Bestimmungen schrieben nämlich die Verwendung einer Maske auch im Freien vor, obwohl der Nachweis für den Nutzen der auferlegten Maßnahme völlig fehlte und somit die Anforderungen an Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt waren, die jedoch für jede Maßnahme, welche die Grundrechte und -freiheiten einschränkt, vorliegen müssen.

Trotz des absoluten Kompetenzmangels und trotz des mittlerweile institutionell festgestellten Fehlens von Sinnhaftigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, lässt das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen, die gegen Bürger verhängten Bußgelder wegen Nichttragens der Maske im Freien über die Südtiroler Einzugsdienste AG weiterhin eintreiben, mit Androhung der Zwangsvollstreckung.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen in der Person des Landeshauptmanns aufgefordert:

  • der Südtiroler Einzugsdienste AG unverzüglich mitzuteilen, dass der Auftrag zur Einziehung der vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen gegen Bürger wegen Nichttragens der Maske im Freien verhängten Bußgelder ausgesetzt wird
  • dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen dringend anzuweisen, alle Bußgelder zu annullieren, die gegen Südtiroler Bürger wegen des Nichttragens einer Maske im Freien verhängt wurden, und den Südtiroler Bürgern in der Folge die bereits gezahlten Bußgeldbeträge zurückzuerstatten

2.1. weil es sich um ultra vires verhängte Bußgelder handelt, da dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen die Zuständigkeit/Befugnis für die Verhängung der in Art. 4 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehenen Verwaltungsstrafen gänzlich fehlt

2.2.  jedenfalls, weil es sich um Sanktionen handelt, die gegen Bürger wegen ihres nicht schädlichen und das geschützte Interesse (Eindämmung der Viruszirkulation) nicht verletzende Verhalten verhängt wurden, und somit um Sanktionen, die mit offensichtlichem Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit verhängt wurden.

Während sich der Landeshauptmann und die Mitglieder des Südtiroler Landtages, die damals für die Verhängung einer Sanktion durch die Autonome Provinz Bozen gegen Bürger, die im Freien keine Maske trugen, gestimmt haben, mit Nichtwissen des Fehlens von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Maßnahme rechtfertigen können, so ist heute jedes Mitglied dieses Landtages nachweislich darüber informiert.

Eine Ablehnung dieses Beschlussantrages würde daher nichts anderes bedeuten, als nun – trotz voller Kenntnis der Sachlage – in der aktuellen Funktion als Landtagsabgeordnete/r und/oder Mitglied der Landesregierung die politische und rechtliche Verantwortung für die bewusste ex-post-Bekräftigung und Bestätigung einer unvernünftigen, weil unzweckmäßigen und schädlichen autoritären Maßnahme zu übernehmen.

EA zum BA 436 26

 

 

RA DDr. Renate Holzeisen

Abgeordnete zum Südtiroler Landtag

Fraktion VITA