Am Europäischen Gerichtshof behängende Prozesse offenbaren den erschreckend totalitären Kurs der Europäischen Union

Laut Gericht der EU (der Bericht erstattender Richter war viele Jahre in höchstrangigem Dienst der gegnerischen Prozesspartei sprich der EU- Kommission) können die Mitgliedsstaaten experimentelle auf Gentechnik beruhende Substanzen auch mit Zwangsmaßnahmen von den Ärzten zur Anwendung bringen lassen!

Die EU ist auf dem Weg in den menschenverachtenden Totalitarismus

In zwei am Europäischen Gerichtshof behängenden Prozessen (C-139/24 P und C-148/24 P) geht es um die Verletzung folgender, für einen demokratischen Rechtsstaat wesentliche Grundwerte:

  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter an der Gerichten der EU 
  • Grundrecht der EU-Bürger auf effektiven Rechtsschutz 
  • Verbot pharmakologischer Experimente am Menschen ohne dessen informierte und freiwillige Einwilligung

Die beiden Prozesse haben ihren Ursprung in zwei Nichtigkeitsklagen (Art. 263 Abs. 4 AEUV), die ein italienischer Vater Minderjähriger gegen die, durch Durchführungsbeschlüsse der EU Kommission erteilte unbedingte für fünf Jahre gültige Marktzulassung der beiden sog. mRNA-Covid-19-„Impfstoffe“ Comirnaty von Pfizer/BioNTech (T-109/23) und Spikevax von Moderna (T-108/23) eingereicht hatte.1

1 Beispielhaft wird auf die Dokumente im Verfahren betreffend die Nichtigkeitsklage gegen die Marktzulassung von Comirnaty von Pfizer/BioNTech Bezug genommen

https://drive.google.com/file/d/16kXq0-XTg9soDHiclSgPm- JWZV1Yv4kt/view?usp=drivesdk

Die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder hatte aufgrund der von der EU-Kommission und der italienischen Regierung ausgerollten „Impf“-Propaganda und groben Täuschung über die effektive Natur, Wirksamkeit und das Risikoprofil dieser beiden auch für die Anwendung auf Kinder zugelassenen Substanzen, vor Gericht in Italien die Ermächtigung erstritten, auch gegen den Willen des Vaters, den Kindern diese experimentellen auf Gentechnik beruhenden Substanzen spritzen lassen zu dürfen.

Die im Instanzenzug angerufenen Gerichte haben, trotz des verzweifelten Einspruchs des Vaters, im blinden Vertrauen auf die offizielle Darstellung der Natur, Wirksamkeit und angebliche Sicherheit dieser experimentellen Substanzen, dem Antrag der Mutter stattgegeben. Dem Antrag des Vaters, die Frage der Rechtmäßigkeit der damals noch bedingten Markzulassung dieser beiden Substanzen an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungswege (Art. 267 AEUV) zu verweisen, hat die italienische Gerichtsbarkeit nicht stattgegeben.

Daher hat sich der Vater 2023 mit zwei Nichtigkeitsklagen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) gegen die nunmehr nicht mehr bedingte Marktzulassung dieser beiden Substanzen an das Gericht der Europäischen Union gewandt.

Die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens offenbaren den undemokratischen Zustand der Europäischen Union auch in ihrem Rechtssprechungsorgan und sind von einer dramatischen alle EU-Bürger treffenden Tragweite, die der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden darf.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts der EU wurden bereits Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingereicht, die mit C-139/24 (betreffend die Zulassung von Comirnaty von Pfizer/BioNTech) und C-148/24 (betreffend die Zulassung von Spikevax von Moderna) behängen (anbei auch als pdf).

https://drive.google.com/file/d/1FmCmVc7VN_piswa1_Iw5Dryt5cd9w7rs/view?usp=drivesd k

 

1.   Höchst problematische Besetzung der Gerichte der Europäischen Union

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sind Grundvoraussetzungen für den sog. fairen Prozess (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 47 Charta der Grundrechte der EU).

Nun ist aber dieses Grunderfordernis für einen fairen Prozess gerade an den Gerichten der EU absurderweise nicht garantiert!

In den beiden nunmehr am Europäischen Gerichtshof behängenden Prozessen (gegnerische Prozesspartei ist die Europäische Kommission) geht es, u.a., um die EU- rechtswidrigkeit der durch die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission eingeführten Abänderung der Definition der Gentherapeutika. Dadurch wurden völlig unabhängig von deren Inhaltsstoffen und Wirkungsweise, Substanzen, die einfach formalrechtlich als „Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten“ deklariert werden, von der Anwendung der für die Zulassung von Gentherapeutika viel strengeren Regelung ausgenommen.

https://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:242:0003:0012:DE:PDF

Diese Richtlinie war 2009 von der EU Kommission unter der Präsidentschaft von José Manuel Barroso erlassen worden.

Im erstinstanzlichen Verfahren war Dr. Johannes Christoph Laitenberger der Bericht erstattende Richter, der bis zu seinem Wechsel 2019 in die Richterposition am Gericht der EU in diversen Funktionen viele Jahre ein höchstrangiger politischer Mitarbeiter der Europäischen Kommission war.

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7035/de/

Von 2004 bis 2005 gehörte der in den Prozessen Bericht erstattende Richter dem Kabinett des Präsidenten der Kommission José Manuel Barroso an. Von 2005 bis 2009 war er Sprecher u. Leiter des Sprecherdienstes der Kommission. Von 2009 bis 2014 gehörte er als Kabinettsleiter dem Kabinett des Kommissionspräsidenten Josè Manuel Barroso an.

Die EU-Kommission mit Präsident Barroso hat die RL 2009/120/EU erlassen.

2014 wurde Laitenberger zum stellvertretenden Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission ernannt, bevor er von 2015 bis 2019 die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission leitete.

Laut international in demokratischen Rechtssystemen anerkanntem Grundprinzip muss sowohl das Gericht, als auch der einzelne Richter objektiv unparteiisch sein,

d.h. hinreichende Garantien bieten, wenn für einen vernünftig Denkenden Zweifel an der Objektivität bestehen. Von Bedeutung ist bereits der äußere Anschein.

Das erstinstanzliche Gericht der EU befand, dass trotz der Beanstandung des offenkundigen Fehlens der laut Art. 47 Charta der Grundrechte der EU vorgesehenen notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des in den beiden Gerichtsverfahren Bericht erstattenden Richters, keine Ersetzung des Richters vorzunehmen sei.

Dem Rechtsempfinden des durchschnittlichen Bürgers und vieler Juristen entspricht diese Entscheidung freilich nicht.

2.    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz den EU-Bürgern verweigert

Die Bereiche, in denen die EU gesetzgebend tätig ist, werden laufend ausgeweitet, während den EU-Bürgern, aufgrund einer rechtswidrig ihr Klagerecht beschneidenden Rechtsprechung, meist kein effektiver Rechtsschutz gegen jene sie unmittelbar treffenden auch menschenrechtswidrigen Handlungen der EU-Organe zugestanden wird.

Seit Jahrzehnten wird die Situation immer untragbarer. Bereits vor über 20 Jahren hatte der damalige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes, Sir Francis Geoffrey Jacobs in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-50/00 P (siehe Rdnr. 37 bis 75 und Rdnr. 100 und 101) dargelegt, wie die restriktive den Art. 263 AEUV und den Art. 47 Charta der Grundrechte der EU verletzende Rechtsprechung, den EU-Bürgern einen effektiven Rechtsschutz speziell gegen Handlungen der EU-Organe, die eine große Zahl einzelner Personen nachteilig berühren und dadurch einen weitreichenden Schaden verursachen, verwehrt.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62000CC0050

Die vom italienischen Vater am Gericht der EU gegen die unbedingte für 5 Jahre (verlängerbar) gültige Marktzulassung der beiden sog. Covid-19-mRNA„Impfstoffe“ (Comirnaty von Pfizer/BioNTech und Spikevax von Moderna) eingereichten Nichtigkeitsklagen, betreffen rechtswidrige Handlungen der EU-Kommission, die sämtliche EU Bürger (ca. 448 Millionen Menschen) und deren nachfolgenden Generationen betreffen. Der durch diese rechtswidrigen Handlungen hervorgerufene bereits bekannte Schaden ist enorm. Und der potentiell mögliche Schaden kaum fassbar!

Aufgrund der berechtigten Kritik vieler EU-Rechtsexperten wurde Art. 263 Abs. 4 AEUV so abgeändert, dass jeder EU-Bürger gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

Art. 263 Abs. 4 AEUV lautet nunmehr wie folgt:

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

Die mit den beiden Nichtigkeitsklagen angefochtenen Durchführungsbeschlüsse der EU Kommission haben unbestreitbar einen Verordnungscharakter, nachdem sie u.a. aus Anlagen bestehen, die im Wesentlichen eine allgemeine Gültigkeit haben und sich z.T. sogar direkt an die Angehörigen der Gesundheitsberufe und an die Anwender (Gesundheitsbehörden etc.) sowie an die potentiellen Impflinge richten.

https://ec.europa.eu/health/documents/community- register/2022/20221010157165/anx_157165_de.pdf

Die Fachinformation (Art. 11 R.L. 2001/83/EG) und die Packungsbeilage (Art. 59 RL 2001/83/EG) bilden einen festen Bestandteil der Genehmigung für die Zulassung von Arzneimitteln.

Die Fachinformation ist die Grundlage dafür, Angehörigen von Gesundheitsberufen (und damit den Patienten/Impflingen) eine sichere und wirksame Verwendung des Arzneimittels zu ermöglichen/garantieren.

Die Packungsbeilage bietet umfassende Informationen für eine sichere und sachgemäße Verwendung des Arzneimittels. Sie richtet sich in erster Linie an die Patienten/Impflinge.

Trotz dieser evidenten Sach- und Rechtslage, kam das erstinstanzliche Gericht der EU zum Schluss, dass sich die angefochtenen Durchführungsbeschlüsse der EU Kommission, mit denen die beiden sog. Covid-19-„Impfstoffe“ zugelassen wurden, nur an den jeweiligen Hersteller (BioNTech bzw. Moderna) richten würden.

Das Gericht ging in seinem Bemühen, dem Vater die Klagebefugnis abzusprechen sogar so weit zu behaupten (siehe Rdnr. 56 Gerichtsbeschluss), dass mit den Durchführungsbeschlüssen der EU Kommission keine pharmakologische Einstufung der betreffenden Substanz (Comirnaty von Pfizer/BioNTech bzw. Spikevax von Moderna) vorgenommen wurde, sondern lediglich eine Zulassung für diese Substanzen erteilt worden wäre.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=A3D28EC418751B4BE5AF 553C2CF8F99C?text=&docid=280666&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=fi rst&part=1&cid=7584519

Das entspricht aber der Verkennung der rudimentärsten Prinzipien des Arzneimittelrechts, denn es ist exakt der Zulassungsbeschluss, mit dem die pharmazeutisch- therapeutische Klasse (Kategorie) des Arzneimittels rechtswirksam für Alle festgelegt wird, u. das Arzneimittel als dieser pharmazeutisch-therapeutischen Klasse (im konkreten Fall „Impfstoff“ versus „Arzneimittel für neuartige Therapie- Gentherapie“) zugehörig erklärt wird (siehe Art. 59 RL 2001/83/EG)!

Wenn das Gericht schreibt: „Soweit insb. in Anhang I des Durchführungsbeschlusses festgestellt wird, dass es sich bei diesem Arzneimittel um einen mRNA-Impfstoff handelt, dessen therapeutische Indikation die aktive Immunisierung bei Personen ab sechs Jahren zur Vorbeugung von Covid-19 verursacht durch SARS-CoV-2 ist, ist davon auszugehen, dass sich diese Informationen in die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels einfügen u. damit die erteilte Zulassung konkretisieren“, dann ist das Ausdruck dafür, dass man offensichtlich dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission seinen effektiven Inhalt u. seine Bedeutung „auf Biegen u. Brechen“ abzuerkennen versucht.

Denn, eine Marktzulassung wird nicht „konkretisiert“, sondern sie wird erteilt, oder nicht erteilt, u. zwar für ein Arzneimittel mit den in der Zulassung erklärten pharmazeutisch-therapeutischen Eigenschaften („Impfstoff versus Arzneimittel für neuartige Therapie – Gentherapie).

Und die in der Zulassung erklärten Merkmale des Arzneimittels haben allgemeine Gültigkeit, denn sie gelten nicht nur für das Antrag stellende Pharma-Unternehmen, sondern für die Mitgliedstaaten, sämtliche Behörden, das sanitäre Fachpersonal, die Impflinge.

Im Art. 59 RL 2001/83/EG ist vorgesehen, dass die Packungsbeilage in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt wird. Sie muss u.a. zur Identifizierung des Arzneimittels die pharmazeutisch-therapeutische Klasse oder Wirkungsweise in einer für den Patienten leicht verständlichen Form enthalten.

 

In der Packungsbeilage werden Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna), entgegen ihrer faktischen Wirkungsweise und Zusammensetzung, als Covid-19-mRNA-Impfstoff bezeichnet.

Sowohl die Fachinformation, als auch die Packungsbeilage sind im Falle von Comirnaty und Spikevax völlig irreführend!

Die Durchführungsbeschlüsse der EU Kommission haben eine generell abstrakte Wirkung, da mit ihnen gefährliche experimentelle auf Gentechnik beruhende Substanzen, die in der Wirkungsweise einem Gentherapeutikum entsprechen, unter Umgehung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen u. Bedingungen, als „Impfstoff“ für die Anwendung auf die gesamte Bevölkerung, bis hin zu den Kleinsten, in der von der Kommission gepushten Covid-19-„Impfkampagne“ mit dem Prädikat „sicher“ auf den Markt gebracht wurden.

Abgesehen davon, dass nicht einmal die zunächst für die bedingte Zulassung der beiden Substanzen auferlegten klinischen Studien zum Zwecke der Bestätigung der Wirksamkeit u. Sicherheit gemacht wurden, wurden weder Genotoxizitätsstudien, noch Karzinogenitätsstudien u. auch keine Mutagenitätsstudien (sprich Studien zum Risiko einer DNA-Modifizierung) gemacht.

Das hat eine abstrakt-generelle Wirkung für die gesamte EU-Bevölkerung, da damit hoch gefährliche experimentelle auf Gentechnik beruhende Substanzen für die Massenanwendung im Rahmen sog. „Impfkampagnen“ EU-weit auf den Markt gebracht wurden.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Zulassungsverfahren eines gentechnischen Arzneimittels u. jenem für herkömmliche Impfstoffe besteht vor allem darin, dass bei gentechnischen Produkten die zu berücksichtigenden Risikofaktoren u.a. der Grad der Integration von Nukleinsäuresequenzen oder Genen in das menschliche Genom, die Langzeitfunktionsfähigkeit u. das Onkogenitätsrisiko sind.

 

3.   Verletzung des Verbots pharmakologischer Experimente am Menschen ohne dessen informierte und freie Zustimmung – erschreckend totalitäre Einstellung des Gerichts der Europäischen Union, die im totalen Widerspruch zu den Grundprinzipen des EU- Rechts steht

Der Schutz des menschlichen Genoms ist aufgrund seiner fundamentalen Wichtigkeit auf supranationaler u. internationaler Ebene verankert. Siehe hierzu das Übereinkommen über Menschenrechte u. Biomedizin des Europarates von 1997, sowie die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom u. die Menschenrechte der 29. UNESCO Generalkonferenz November 1997.

Auf gemeinschaftlicher u. internationaler Ebene ist das Grundrecht der Menschen verankert, dass ohne ihre freie u. informierte Zustimmung keine pharmakologischen Experimente an ihnen durchgeführt werden dürfen (VO EU Nr. 536/2014, Nürnberger Kodex).

Durch eine der faktischen Wirkungsweise von Comirnaty und Spikevax nicht entsprechenden Kategorisierung dieser Substanzen als „Impfstoff“, wird die Bevölkerung der EU aufs Gröbste getäuscht u. kann daher keine freie Zustimmung zur Injektion dieser Substanzen geben!

Die aufs Gröbste getäuschte Bevölkerung der EU wurde u. wird durch die angefochtenen Durchführungsbeschlüsse de facto einem kriminellen pharmakologischen Massenexperiment ausgesetzt und zu Labortieren degradiert.

Diese generell abstrakte Wirkung bedarf keines Durchführungsaktes, sondern ergibt sich direkt u. unmittelbar aus dem Durchführungsbeschluss.

Der Durchführungsbeschluss verletzt radikal die VO (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und den Nürnberger Kodex.

Die Vortäuschung falscher Tatsachen in den angefochtenen Durchführungsbeschlüssen führte und führt automatisch zu einer massenhaft unfreiwilligen Behandlung mit einer experimentellen Substanz.

Eine generell abstrakte unmittelbare Wirkung mit krimineller Relevanz entfalten die angefochtenen Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission auch deshalb, weil mit ihnen, trotz des Umstandes, dass die für die Bestätigung der propagierten Wirksamkeit u. Sicherheit (u. damit des propagierten positiven Nutzen/Risiko-Verhältnisses von Comirnaty und Spikevax) zunächst auferlegten klinischen Studien niemals gemacht wurden, dennoch eine unbedingte Marktzulassung für fünf Jahre (verlängerbar) erteilt wurde, und die Kommission in einer blanken Lüge erklärt hat, es seien die Bedingungen für die unbedingte Marktzulassung erfüllt worden. https://ec.europa.eu/health/documents/community- register/2022/20221010157165/dec_157165_de.pdf

Die Placebo-Gruppen wurden wenige Monate nach Beginn der „Impfkampagne“ mit dem zynischen Vorwand, man könne aus ethischen Gründen die Teilnehmer der Kontroll-Gruppe keinem Covid-19-Erkrankungsrisiko aussetzen, mit Applaus von Seiten der WHO aufgelöst, jener WHO, deren in einem großen Interessenskonflikt stehenden „Expertenkommissionen“ bereits mit Dezember 2020 die Auflösung der Kontrollgruppen befürwortet hatten.

https://www.who.int/publications/i/item/WHO-2019-nCoV-Policy-brief-Vaccine-trial-design- 2021.1

Mit den angefochtenen Durchführungsbeschlüssen hat die EU Kommission in brutalster Verletzung fundamentaler Prinzipien des EU-Arzneimittelrechts Comirnaty und Spikevax für fünf Jahre u. verlängerbar, ohne Bedingungen, für die Massenanwendung an der EU-Bevölkerung zugelassen, obwohl für diese Substanzen niemals mit klinischen Studien die Wirksamkeit u. Sicherheit bestätigt wurden.

Zynischer u. krimineller, weil ca. 448 Millionen EU-Bürger täuschend u. potentiell schädigend, geht es wohl kaum!

Schlussendlich präsentiert das Gericht sogar selbst in seiner Entscheidungsbegründung den Grund dafür, weshalb sowohl der Kläger als auch seine Kinder, sowie jeder EU-Bürger unmittelbar von den beiden Durchführungsbeschlüssen der EU Kommission betroffen sind.

In Rdnr. 47 seiner Entscheidung legt das Gericht eine absolut inakzeptable erschreckend totalitäre Einstellung an den Tag.

Das Gericht behauptet, die Behörden der Mitgliedstaaten würden über ein uneingeschränktes Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung verfügen, ob es zweckmäßig ist, den Ärzten die Anwendung von Comirnaty bzw. Spikevax aufzuerlegen, erforderlichenfalls auch mittels Zwangsmaßnahmen!

Dies widerspricht den fundamentalsten Grundprinzipien des EU-Rechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ärzten die Anwendung einer nachweislich experimentellen u. auf Gentechnik beruhenden Substanz mit Zwangsmaßnahmen aufzuerlegen, entspricht der Denkweise von totalitären Regimen wie dem „Dritten Reich“, aber nicht den EU-Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union u. der Europäischen Menschenrechtskonvention!

Dieser eine Absatz in der Entscheidungsbegründung des Gerichts hat – als obiter dictum – eine höchst gefährliche Wirkung u. darf so keinesfalls stehen bleiben! Denn wenn er stehen bliebe, käme dies einer offenkundigen Abkehr der EU-Gerichtsbarkeit von sämtlichen Grundprinzipien des EU-Rechts gleich!

Nachdem laut Gericht es im Ermessen der Mitgliedstaaten stünde, die experimentellen auf Gentechnik beruhenden, in ihrer Wirksamkeit und Sicherheit niemals mit klinischen Studien bestätigten Substanzen  Comirnaty und Spikevax „auch mit Zwangsmaßnahmen“ zum Einsatz zu bringen, haben der Kläger und seine Kinder, sowie alle EU-Bürger ein unverkennbares persönliches bestehendes u. gegenwärtiges Interesse daran, dass die Zulassung von Comirnaty und Spikevax als  „Impfstoff“ sofort aufgehoben wird.

Es gibt, gerade der erschreckend autoritären Logik des Gerichts folgend, kaum eine unmittelbarere Betroffenheit als jene des italienischen Klägers, seiner Kinder, ja aller EU-Bürger, die sich der Autorität ihrer Mitgliedstaaten ausgeliefert sehen, welche, laut der rechtsirrigen Meinung des Gerichts der EU, auch mit Zwang experimentelle gentechnische Substanzen, wie Comirnaty, und Spikevax auf die Bürger zur Anwendung bringen können!

Hätte die Europäische Kommission die Substanzen Comirnaty (Pfizer/BioNTech) und Spikevax (Moderna) nicht wie einen herkömmlichen Impfstoff behandelt und zugelassen, sondern als das behandelt und deklariert was sie sind, nämlich als auf Gentechnik beruhende experimentelle Substanzen:

  • wäre deren (auch nur bedingte) Zulassung für die Anwendung im Rahmen von„Impfkampagnen“ an der gesamten Bevölkerung niemals möglich gewesen,
  • wäre die Mutter der minderjährigen Kinder des Klägers wohl niemals auf die Idee gekommen, eine gerichtliche Ermächtigung dafür einzuholen, die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, auch gegen den verzweifelten Einspruch des Vaters, dieser Injektion unterziehen zu dürfen,
  • hätten die zuständigen Gerichte des Mitgliedsstaates Italien niemals eine Autorisierung für die gentechnische u. experimentelle Behandlung von gesunden Kindern gegeben,
  • es wäre wohl die gesamte EU-Bevölkerung nicht dazu bereit gewesen, sich (u. ihren Kindern!) diese Substanzen, auch wiederholt, spritzen zu lassen.

Nun muss der Europäische Gerichtshof über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen des italienischen Vaters befinden.

Selten hatte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Zulässigkeit von durch Individualkläger gestellten Nichtigkeitsklagen eine so weitreichende fundamentale Bedeutung.

Denn hier stellt sich die dramatische Frage: EU, quo vadis?

C-139 24 Rechtsmittel Beschluss Gericht T-109 23 anonymisier

 

 

RA DDr. Renate Holzeisen

Bozen – Bahnhofallee 7 – holzeisen@holzeisen-legal.com

Abgeordnete zum Südtiroler Landtag (mit primärer Gesetzgebungskompetenz im Zivilschutz)

und Abgeordnete zum Regionalrat der Region Trentino-Südtirol (Italien)