
Südtiroler Pflichtkindergartenjahr und die nationale Kinderimpfpflicht schließen sich gegenseitig aus
Beschlussantrag im Südtiroler Landtag und im Auftrage von Südtiroler Eltern eingeleitete Gerichtsverfahren
Mit Beschlussantrag Nr. 344/25 (siehe anbei und hier in der auf der website des Südtiroler Landtages veröffentlichten zweisprachigen Version https://api-idap.landtag-bz.org/doc/IDAP_780840.pdf), der diese Woche im Landtag behandelt wird, verlange ich vom Südtiroler Landtag, dass er die Südtiroler Landesregierung dazu verpflichtet, die offenkundig verfassungs- und grundrechtswidrigen Passagen des Beschlusses Nr. 1111 der Landesregierung vom 3.12.2024 zum Südtiroler Pflichtkindergartenjahr sofort zu annullieren.
Mit Art. 2 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008 Nr. 5 „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten …“ hat der Landtag folgendes beschossen:
„Der Kindergartenbesuch stellt ein Recht jedes einzelnen Kindes dar. Zur Verwirklichung dieses Rechts werden das Bildungsangebot des Kindergartens und die Möglichkeit, ihn zu besuchen, für alle Kinder gewährleistet …Ein Kindergartenjahr ist verpflichtend … Die Landesregierung definiert die entsprechenden Kriterien und Details, wobei vorgesehen wird, dass für das verpflichtende Jahr keine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten eingehoben wird.“
Mit Beschluss Nr. 1111 vom 03.12.2024 https://assets-eu-01.kc-usercontent.com/26bf2097-6663-0117-02e1-6cf39b4d6c12/b0c687e0-749c-421e-9338-40c6718cda56/Beschluss%20Nr.%201111-2024.PDF hat die Südtiroler Landesregierung die Kriterien und Details zur Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres wie folgt festgelegt:
„Artikel 1 (Verpflichtende Einschreibung und Kontrolle über die erfolgte Einschreibung)
- Die Kinder, die im Kindergartenjahr, auf das sich die Einschreibung bezieht, im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. August das fünfte Lebensjahr vollenden und die Kinder, die im darauffolgenden Kindergartenjahr, auf das sich die Einschreibung bezieht, das fünfte Lebensjahr innerhalb April vollenden, müssen verpflichtend ein Kindergartenjahr besuchen. ….
- Die Erziehungsverantwortlichen, die im verpflichtenden Kindergartenjahr selbst für die Bildung ihrer Kinder sorgen, müssen innerhalb der ordentlichen Fristen für die Einschreibung … bei der Wohnsitzgemeinde eine Eigenerklärung darüber abgeben, mit den Kindern Bildungstätigkeiten durchzuführen, die den Rahmenrichtlinien für den Kindergarten in Südtirol entsprechen.
- Nach erfolgter Aufnahme der Kinder in den Kindergarten überprüft die Bürgermeisterin und der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der Kinder durch Zugriff auf die Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler die erfolgte Einschreibung der Kinder bzw. das erfolgte Einreichen der Eigenerklärung laut Absatz 3.
- Jene Kinder, die die Bestimmungen zum verpflichtenden Kindergartenjahr nicht einhalten, werden von der Gemeinde nach einer erfolglos verstrichenen Mahnfrist bei der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht gemeldet. Außerdem werden jene Kinder gemeldet, für die aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Impfpflicht der Verfall der Einschreibung verfügt wird.
Art. 2 (Impfpflicht)
- Die Einhaltung der Bestimmungen zur Impfpflicht stellt eine Voraussetzung für den Besuch des verpflichtenden Kindergartenjahres dar.
- für jene Kinder, die die Bestimmungen zur Impfpflicht nicht erfüllen und für die in der Folge der Verfall von der Einschreibung verfügt wird, haben die Erziehungsverantwortlichen die Eigenerklärung laut Artikel 1 Absatz 3 abzugeben.
Art. 3 (Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten)
Für das verpflichtende Kindergartenjahr erhebt die für die Führung des Kindergartens zuständige Körperschaft keine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten.“
Eine Kindergartenpflicht bedeutet, dass nicht geimpfte oder nur teilweise geimpfte Kinder nicht diskriminiert werden dürfen, sprich nicht aus dem Kindergarten ausgeschlossen werden dürfen, denn die Eltern können nicht dazu verpflichtet werden, mit ihren kindergartenpflichtigen Kindern auf eigenes Bemühen und eigene Kosten Bildungstätigkeiten durchzuführen, die den Rahmenrichtlinien für den Kindergarten in Südtirol entsprechen.
Die Rahmenrichtlinien des Landes für die deutschsprachigen Kindergärten – Beschluss der Landesregierung vom 3. November 2008 Nr. 3990
sehen u.a. folgendes wörtlich vor:
„Punkt 1.1 (Die Philosophie der Rahmenrichtlinien). Die Rahmenrichtlinien entwerfen ein wissenschaftlich begründetes Konzept kindlicher Bildung und zielen darauf ab, dass Jungen und Mädchen in ihren frühen entscheidenden Jahren in ihren Kindergärten pädagogisch qualifizierte Orte der Bildung vorfinden. Besondere Beachtung kommt der Kontinuität der Bildungsprozesse sowie der professionellen Gestaltung der Übergänge im Bildungsverlauf zu…. Im Kindergarten wird das spielerische Lernpotential der Kinder durch eine systematische Begleitung und durch eine differenzierte lernmethodisch begründete Didaktik gefördert und bewusst auch für zielgerichtetes Lernen in Bildungsinitiativen und -projekten genutzt. Auf diese Weise kann das Kind den Wechsel zu organisierten Lern- und Bildungsprozessen in der Schulde bewältigen … Altersgemischte Gruppen im Kindergarten stellen für das einzelne Kind eine gewinnbringende Lerngemeinschaft dar … die Kinder sind in der Regel zwischen drei und sechs Jahre alt … Der Kindergarten trägt dazu bei, die Lern- und Lebenschancen von Kindern aus sozial benachteiligten Familien zu verbessern und gute Entwicklungsmöglichkeiten für sie zu sichern.“
Die Richtlinien für den italienischsprachigen Kindergarten in Südtirol
sehen unter anderem Folgendes vor:
„Der Besuch des Kindergartens stellt eine einzigartige Gelegenheit für das Lernen und die Persönlichkeitsentwicklung dar, um Ungleichheiten abzubauen, das persönliche und soziale Wohlbefinden zu steigern und einen positiven Einfluss auf die zukünftigen Lebenswege und die zukünftige Fähigkeit des Menschen, frei und selbstbestimmt zu entscheiden, zu fördern. Die Möglichkeit, Erfahrungen in einem sozial und kulturell positiven Umfeld zu sammeln, schafft eine solide Grundlage für grundlegende Lernprozesse wie motorische, relationale, emotionale, ästhetische, literarische, visuelle, ökologische und digitale Kompetenz.“
Ein Pflichtkindergartenjahr kann nicht gleichzeitig mit einer Impfpflicht verbunden werden.
Wenn der Besuch des Kindergartens eines 5-jährigen Kindes als wesentlich für seine Entwicklung und den optimalen Übergang zur Schule zu betrachten ist – so wie dies aus den Rahmenrichtlinien für die Südtiroler Kindergärten hervorgeht und im Landesgesetz Nr. 5/2008 festgelegt wurde – dann darf keinem Kind der Besuch des Kindergartens verwehrt werden.
Der nationale Gesetzgeber sieht kein Pflichtkindergartenjahr vor.
Für die Pflichtschule sieht der nationale Gesetzgeber, aufgrund der Pflicht zum Schulbesuch und aufgrund des Grundrechts auf Schulbildung, nicht den Ausschluss von ungeimpften Kindern aus der Schule vor.
Denn bei Pflicht zum Besuch einer Bildungsstätte, kann die Erfüllung der Impfpflicht nicht als Zugangsvoraussetzung vorgesehen werden.
Das selbe Prinzip muss für das Südtiroler Pflichtkindergartenjahr gelten. Die Pflicht, die fünfjährigen Kinder in den Kindergarten zu schicken, weil dies auch als ein Grundrecht des Kindes auf die im Kindergarten zu garantierende Bildung gewertet wird, bedeutet, dass diese fünfjährigen Kinder nicht aus dem Kindergarten wegen einer zur Gänze oder auch nur teilweise nicht erfüllten Kinderimpfpflicht ausgeschlossen werden dürfen.
Ganz analog den sechsjährigen schulpflichtigen Kindern, die – selbst wenn nicht geimpft – nicht aus der Schule ausgeschlossen werden können.
Nachdem Südtirol – im Gegensatz zur nationalen Regelung – ein Pflichtkindergartenjahr ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 eingeführt hat, ist Südtirol, in Anbetracht der für die Fünfjährigen eingeführten Pflicht zum Besuch des Kindergartens, berechtigt bzw. verpflichtet von der im Gesetzesdekret Nr. 73 vom 7. Juni 2017 (umgewandelt in Gesetz Nr. 119/2017) vorgesehenen Kinderimpfpflicht für die Erfüllung des Pflichtkindergartenjahres abzusehen.
Eltern, die ihr Kind in den Kindegarten schicken möchten, und ihr Kind dort fristgerecht anmelden, können nicht verpflichtet werden, auf eigene Kosten und eigenes Bemühen ihrem Kind eine den Rahmenrichtlinien des Südtiroler Kindergartens entsprechende Bildung zukommen zu lassen.
Wenn dies Eltern aus freien Stücken tun wollen, weil sie ihr Kind nicht in den öffentlichen Kindergarten schicken möchten, ist es in Ordnung, das über eine Eigenerklärung der Eltern, mit ihren Kindern Bildungstätigkeiten durchzuführen, die den Rahmenrichtlinien für den Kindergarten in Südtirol entsprechen, zu regeln.
Wenn hingegen Eltern, ihr Kind in den öffentlichen Kindergarten schicken möchten, aber von der Landesregierung darin gehindert werden, kann man diesen Eltern nicht die Verpflichtung zur kindergartenpädagogischen Bildung ihrer Kinder aufbürden!
Eine klare Diskriminierung kann nicht auch noch Anlass für Verpflichtungen der Diskriminierten werden.
Es sei in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, dass laut Artikel 3 (Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1111 vom 03.12.2024, die für die Führung des Kindergartens zuständige Körperschaft für das verpflichtende Kindergartenjahr keine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten erhebt.
Damit ist im Beschluss der Landesregierung eine klare finanzielle Diskriminierung der Familien, der aus dem öffentlichen Kindergarten ausgeschlossenen 5-jährigen Kinder festgeschrieben.
Keinesfalls ist die Meldung bei der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht von Kindern gerechtfertigt, die – weil „zur Gänze oder auch nur teilweise nicht dem nationalen Impfplan entsprechend“ – aus dem Kindergarten ausgeschlossen werden, und die Eltern, sich nicht verpflichten wollen bzw. können, auf eigene Kosten und eigenes Bemühen mit ihrem Kind Bildungstätigkeiten durchzuführen, die den Rahmenrichtlinien für den Kindergarten in Südtirol entsprechen.
Es handelt sich dabei um Kinder, die fristgerecht von ihren Eltern im Kindergarten angemeldet wurden, aber aufgrund des Umstandes, dass sie dem nationalen Impfplan (10 Pflichtimpfungen) nicht entsprechen, aus dem Kindergarten ausgeschlossen werden.
Darunter befinden sich auch Kinder, die bereits starke Reaktionen (höchstes tagelang anhaltendes Fieber, starke Schmerzen mit schrillem anhaltenden Schreien etc.) auf die ersten Impfdosen gezeigt haben, und die Eltern, aus völlig berechtigtem Vorsichtsprinzip keine weitere Impfung mehr vornehmen lassen wollen.
Der von Politikern auf der Basis einer von den Impfstoffherstellern und sog. Philanthropen – wie einer Bill & Melinda Gates Stiftung, die ihrerseits im Impfstoffgeschäft groß investieren – kontrollierten WHO
(hier der Link zum unlängst im British Medical Journals erschienen Artikel in englischer Sprache https://gh.bmj.com/content/10/10/e015343
Und hier der link zur Übersetzung in die deutsche Sprache:
https://drive.google.com/file/d/1MDP-2GUhiPChSPMvBK9DS5ufbsR-j6uh/view?usp=drivesdk
empfohlenen Impfstrategie erstellte nationale Impfplan und die in Italien geltende Kinderimpfpflicht sehen nur ganz wenige, letztendlich von der Politik bestimmte Fälle vor, in denen das Kind von der Impfpflicht behördlich befreit wird.
Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass kein Kinderimpfstoff jemals auf seine Wirksamkeit und Sicherheit in einer klinischen Studie mit einer echten Kontrollgruppe getestet wurde, grundsätzlich unhaltbar.
Das Dogma der WHO ist die Impfung von der Wiege bis zum Sarg mit einer kontinuierlichen Ausweitung des Impfplans, was innerhalb von 19 Jahren zu einer enormen Zunahme der Impfstoffe und Dosen im pädiatrischen Impfprogramm geführt hat. Und diese Entwicklung setzt sich fort!

Und aufgrund eines von der WHO definierten Algorithmus (WHO Causality assessment of an adverse event following immunization,
(hier der link zur Originalversion in englischer Sprache:
https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/2a09fc09-127c-47e7-b289-e20523ded26b/content
uns hier der link zur Übersetzung in die deutsch Sprache
https://drive.google.com/file/d/15Qt5bdjjuK9Mlr9PPJcCJ8rPcTJLcpmA/view
der eindeutig zugunsten der Impfstoffhersteller ausfällt, wird der Kausalzusammenhang mit dem verabreichten Impfstoff bei Vorliegen einer anderen möglichen Ursache für die Nebenwirkung von vornherein von den Gesundheitsbehörden ausgeschlossen.
Überfällige Kehrtwende des CDC bezüglich Kausalzusammenhang zwischen Kinderimpfstoffen und Autismus
Das CDC (Centers for Disease Control and Prevention – die führende US-Bundesgesundheitsbehörde) erklärt seit 19.11.2025 offiziell auf seiner website, dass die Kinderimpfungen als Ursache des Autismus nicht ausgeschlossen werden können, und begeht damit eine längst überfällige Kehrtwende in seiner Position!
https://www.cdc.gov/vaccine-safety/about/autism.html
Wörtlich erklärt das CDC Folgendes:
- Die Behauptung „Impfstoffe verursachen keinen Autismus“ ist keine evidenzbasierte Behauptung, da Studien die Möglichkeit, dass Impfstoffe für Säuglinge und Kleinkinder Autismus verursachen, nicht ausgeschlossen haben.
- Studien, die einen Zusammenhang belegen, wurden von den Gesundheitsbehörden ignoriert.
- Das HHS hat eine umfassende Untersuchung der Ursachen von Autismus eingeleitet, einschließlich Untersuchungen zu plausiblen biologischen Mechanismen und möglichen kausalen Zusammenhängen. Gemäß dem Data Quality Act (DQA), der von Bundesbehörden verlangt, die Qualität, Objektivität, Nützlichkeit und Integrität der Informationen, die sie an die Öffentlichkeit weitergeben, sicherzustellen, wurde diese Webseite aktualisiert, da die Aussage „Impfstoffe verursachen keinen Autismus“ keine evidenzbasierte Behauptung ist.
Wissenschaftliche Studien haben die Möglichkeit, dass Impfstoffe für Säuglinge und Kleinkinder zur Entwicklung von Autismus beitragen, nicht ausgeschlossen. Diese Aussage wurde jedoch in der Vergangenheit vom CDC und anderen Bundesgesundheitsbehörden innerhalb des HHS verbreitet, um Impfskepsis zu verhindern.
Weiters erklärt das CDC auf seiner website wörtlich:
„Das HHS – Department of Health and Human Services (US Bundesgesundheitsministerium) hat eine umfassende Bewertung der Ursachen von Autismus eingeleitet, einschließlich Untersuchungen zu plausiblen biologischen Mechanismen und möglichen kausalen Zusammenhängen.
Diese Webseite wird mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aktualisiert, die sich aus der umfassenden Bewertung der Ursachen von Autismus durch das HHS gemäß den Anforderungen des DQA ergeben. Im Folgenden werden gemäß den Anforderungen des DQA der Stand der Erkenntnisse und Studien sowie deren Mangel in Bezug auf Impfstoffe und Autismus-Spektrum-Störungen (Autismus) detailliert beschrieben und die zukünftigen Forschungsrichtungen des HHS zur Beantwortung dieser Fragen skizziert.
Es ist von entscheidender Bedeutung, die Fragen der amerikanischen Bevölkerung zur Ursache von Autismus zu beantworten, um sicherzustellen, dass die Leitlinien zur öffentlichen Gesundheit angemessen auf ihre Bedenken eingehen. Etwa jeder zweite befragte Elternteil autistischer Kinder glaubt, dass Impfstoffe eine Rolle bei der Entstehung des Autismus ihres Kindes gespielt haben, und verweist dabei häufig auf die Impfstoffe, die ihr Kind in den ersten sechs Lebensmonaten erhalten hat (Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten (DTaP), Hepatitis B (HepB), Haemophilus influenzae Typ B (Hib), Poliovirus, inaktiviert (IPV) und Pneumokokken-Konjugat (PCV)) und eine, die im ersten Lebensjahr oder danach verabreicht wurde (Masern, Mumps, Röteln (MMR)).
Dieser Zusammenhang wurde von der Wissenschaft noch nicht ausreichend und gründlich untersucht. Der Anstieg der Autismusprävalenz seit den 1980er Jahren korreliert mit dem Anstieg der Anzahl der Impfungen, die Säuglingen und Kleinkindern verabreicht werden. Obwohl die Ursache von Autismus wahrscheinlich multifaktoriell ist, wurde die wissenschaftliche Grundlage, um einen potenziellen Faktor vollständig auszuschließen, noch nicht geschaffen. Beispielsweise ergab eine Studie, dass Aluminiumadjuvantien in Impfstoffen unter zahlreichen vermuteten Umweltursachen die höchste statistische Korrelation mit dem Anstieg der Autismusprävalenz aufwiesen.“


Großangelegte letzthin veröffentlichte Studien weisen nach, dass nicht geimpfte Kinder, im Vergleich zu den geimpften Kindern, viel seltener an chronischen Krankheiten leiden, und die Kinderimpfung der wesentliche Treiber für die auch in Südtirol/Italien seit Jahren ausgebrochene Epidemie an Autismus-Spektrum-Störungen ist.
Am 27. Oktober 2025 wurde von renommierten angloamerikanischen Wissenschaftlern eine wichtige Metaanalyse veröffentlicht, die alle bisher veröffentlichten und bekannten Studien zu den Ursachen von Autismus-Spektrum-Störungen umfasst.

Hier der link zur Originalversion in englischer Sprache:
https://mcculloughfnd.org/pages/autism-research-report
Hier der link zur Übersetzung in die deutsche Sprache:
https://drive.google.com/file/d/1nSgFRgXuajO28u02PPMLg4wnNG7QGYa0/view
Diese wichtige Metastudie, die in ihrem Umfang beispiellos ist und epidemiologische, klinische und mechanistische Studien zur Bewertung potenzieller Risikofaktoren für Autismus-Spektrum-Störungen eingehend untersucht, kommt wörtlich zu folgendem detaillierten und dokumentierten Schluss:
„Die Gesamtheit der Beweise stützt ein multifaktorielles Modell von Autismus-Spektrum-Störungen, bei dem genetische Veranlagung, Neuroimmunbiologie, Umweltgifte, perinatale Stressfaktoren und iatrogene Expositionen zusammenwirken.
Kombinierte und frühzeitige Routineimpfungen im Kindesalter stellen den bedeutendsten veränderbaren Risikofaktor für Autismus-Spektrum-Störungen dar, was durch übereinstimmende mechanistische, klinische und epidemiologische Ergebnisse bestätigt wird, die durch eine intensivierte Anwendung gekennzeichnet sind, die sich durch die Anhäufung mehrerer Dosen während kritischer Phasen der neurologischen Entwicklung und durch das Fehlen von Untersuchungen zur kumulativen Sicherheit des vollständigen pädiatrischen Impfprogramms auszeichnet.
Da die Prävalenz von Autismus-Spektrum-Störungen weiterhin in beispiellosem Tempo zunimmt, bleibt die Klärung der Risiken, die mit der kumulativen Dosierung von Impfstoffen und dem Zeitpunkt der Impfung verbunden sind, eine dringende Priorität für die öffentliche Gesundheit.“
In den Vereinigten Staaten wird bei 1 von 36 Kindern eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert, während in Italien/Südtirol im letzten Jahr der Anteil bei 1 von 76 Kindern lag! Und der Trend ist steigend!
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 11111 vom 13.12.2024 wurde in seinen verfassungs- und grundrechtswidrigen Passagen im Auftrage von Südtiroler Eltern unlängst auch gerichtlich angefochten. Die Gerichtsverfahren behängen.
Ersetzungsantrag zum Ersetzungsantrag zu Beschlussantrag 344 25
RA/Avv. DDr. Renate Holzeisen
Abgeordnete zum Südtiroler Landtag – Membro del Consiglio della Provincia Autonoma di Bolzano
Fraktion VITA – Gruppo Consiliare VITA
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