Ärzte müssen sich über die Natur, Wirkung und Sicherheit von Arzneimittel vor deren Empfehlung / Verschreibung / Anwendung adäquat informieren.

Die Landesregierung sowie der Südtiroler Sanitätsbetrieb müssen die Erfüllung dieser Pflicht im Interesse der Bürger einfordern

In Italien, wie in allen EU-Mitgliedstaaten, hat der Arzt eine klare gesetzliche und berufsethische Verpflichtung, sich ständig und gründlich über die von ihm empfohlenen / verschriebenen / angewandten Arzneimittel zu informieren.

Die Informationen, derer sich der Arzt bedient, müssen in erster Linie aus offiziellen Quellen stammen:

in erster Linie aus der sog. Fachinformation, die aus folgenden Informationen besteht:

  1. Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Anhang I zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über die Marktzulassung eines zentral für die gesamte EU zugelassenen Arzneimittels)
  2. Angaben zum Hersteller, Bedingungen und Einschränkungen für die Anwendung (wie z.B. die ärztliche Verschreibungspflicht), spezifische Verpflichtungen zum Abschluss von Maßnahmen nach der Zulassung unter „besonderen Bedingungen“ (Anhang II zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über die Marktzulassung eines zentral für die gesamte EU zugelassenen Arzneimittels).

Die Fachinformation ist eine detaillierte Dokumentation, die unter anderem Daten über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Wirkung, Darreichungsform und Stärke, Dosierung, Nebenwirkungen, Arzneimittelwechselwirkungen und Gegenanzeigen (Kontraindikationen) des Präparats, eine etwaige Verschreibungspflicht (für Impfstoffe immer vorgesehen) enthält.

Die Fachinformation wendet sich vorwiegend an die Fachkreise der Heilberufe, ist grundsätzlich für alle Bürger zugänglich und online auf Seiten der Arzneimittelbehörden abrufbar:

https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/index_en.htm

Der Text der Fachinformation wird laufend ajourniert und vor der Veröffentlichung von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigt: d. h. von der Europäischen Kommission (auf Vorschlag der Europäischen Arzneimittelagentur EMA) für die zentral zugelassenen Arzneimittel, oder von der entsprechenden nationalen Arzneimittelbehörde (in Italien ist das die AIFA) für nur national zugelassene Arzneimittel.

Diese Pflicht der Ärzte, sich adäquat über ein Arzneimittel vor dessen Einsatz zu informieren, ist von grundlegender Bedeutung, um die Sicherheit des Patienten, die Wirksamkeit der Therapie und die korrekte Anwendung des Arzneimittels zu gewährleisten.

Der Arzt ist verpflichtet, über ausreichende Kenntnisse zur Beschaffenheit, die Wirkungen (Indikationen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen) und die vorhersehbaren individuellen Reaktionen der Arzneimittel zu verfügen. Er muss außerdem über die angemessene, wirksame und sichere Anwendung der therapeutischen Mittel auf dem Laufenden sein. Dazu gehört auch die Information darüber, ob für ein Arzneimittel bestimmte Studien vor seiner Marktzulassung gemacht wurden oder nicht.

So sind z.B. für die sog. Covid-19-„Impfstoffe“ weder Studien zur Genotoxizität, noch zur Karzinogenität und Mutagenität, und schon gar nicht zu den Langzeitwirkungen gemacht worden, wie ausdrücklich aus der Fachinformation des jeweiligen Covid-19-„Impfstoffes“ hervorgeht.

Außerdem geht aus der Fachinformation hervor, dass die Covid-19-„Impfstoffe“, so wie übrigens auch die konventionellen Impfstoffe, nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung zur Anwendung gebracht werden dürfen.

Eine ärztliche Verschreibung setzt die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Behandlung eines spezifischen Patienten / Impflings mit einem spezifischen Arzneimittelprodukt voraus.

Die ärztliche Verschreibung eines Impfstoffes (oder was als solches in einem dreisten und höchst gefährlichen – von der Europäischen Kommission 2009 unter dem damaligen Präsidenten Josè Manuel Barroso, aktuell GAVI-Vorstandsvorsitzender –ermöglichten Etikettenschwindel bezeichnet wird) kann nicht durch den mit einer politischen Entscheidung der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und Autonome Provinzen beschlossenen nationalen Impfplan ersetzt werden. Denn dieser bezieht sich nicht auf eine spezifische Einzelperson, sondern für auf anonyme Bevölkerungsgruppen, sowie auf Impfungstypen, und nicht auf bestimmte Impfstoffprodukte.

Eine ärztliche Verschreibung muss sich aber auf den individuellen Impfling und auf ein bestimmtes Impfstoffprodukt beziehen.

Der Arzt ist verpflichtet, sich an die therapeutischen Indikationen, Verabreichungswege und -methoden zu halten, die in der Zulassungsdokumentation des Arzneimittels vorgesehen sind. Dies setzt die Kenntnis der Fachinformation zum Arzneimittel voraus.

Beabsichtigt der Arzt ein Arzneimittel außerhalb der Zulassungsindikation (d.h. off-label) einzusetzen, dann muss er dies dem Patienten / Impfling mitteilen, und hierfür eine spezifische zusätzliche Behandlungszustimmung des Patienten/Impflings einholen (Art. 3 Gesetzesdekret Di Bella Nr. 23/1998).

Während der sog. Corona-Zeit wurden die Bürger in die Impfzentren oder zu den Hausärzten geschickt (in Italien auch mit einer weitest gehenden direkten und indirekten Impflicht), um sich experimentelle gentechnische Substanzen auch für einen angeblichen Fremdschutz spritzen zu lassen.

Ein Blick in die Fachinformation hätte genügt, um die Lüge vom „Fremdschutz“ erst gar nicht aufkommen zu lassen.

Außerdem hätte ein Blick in die Fachinformation (Anlage II  Punkt B – Bedingungen und Einschränkungen für die Abgabe zum Beschluss der EU Kommission über die Marktzulassung) gereicht, um festzustellen, dass die Anwendung auch dieser sog. „Impfstoffe“ ohne eine ärztliche auf die spezifische Einzelperson gerichtete Verschreibung unzulässig war und ist.

Die Verschreibung eines Arzneimittels muss sich auf wissenschaftlicher Evidenz und nicht auf partiellen Informationen stützen.

Ärzte sind verpflichtet, Nebenwirkungen zu melden (Pharmakovigilanz), um die Sicherheit der Arzneimittel auch nach der Markteinführung zu gewährleisten. Auch dies setzt die Kenntnis der sog. Fachinformation des Arzneimittels voraus. Denn nur ein informierter Arzt ist imstande, einen begründeten Verdacht zu einer Nebenwirkung eines Arzneimittels zu entwickeln.

Bei den sog.Covid-19-„Impfstoffen“ weiß nur ein zumindest aus der Fachinformation informierter Arzt, dass für die sog. Covid-19-„Impfstoffe“ niemals Genotoxizitäts-, Karzinogenitäts-, Mutagenitätsstudien und Langzeitstudien gemacht wurden. Dies geht ausdrücklich so aus der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Anhang I zum Marktzulassungsbeschluss der EU-Kommission) hervor.

Aufgrund dieser grundlegenden Information muss jeder Arzt, im Falle des plötzlichen Auftretens von Autoimmunerkrankungen, Tumoren (seit Ausrollen der Covid-19-„Impfkampagne“ treten vermehrt sog. Turbokrebse bzw. Tumorarten, die bis dato als extrem selten galten, verstärkt auf) oder sonstigen Pathologien (neurologischer Art etc.) bei mit diesen Substanzen behandelten Personen, in Erwägung ziehen, dass die Krankheit möglicherweise durch diese experimentellen auf Gentechnik beruhenden Substanzen hervorgerufen wurde.

Diese Erwägung ist notwendig, weil für die sog. Covid-19-„Impfstoffe“ – obwohl wie Gentherapeutika zusammengesetzt und wirkend – die für die Zulassung von Gentherapeutika notwendigen Studien nicht gemacht wurden, und daher die sog. Covid-19-„Impfstoffe“ letztendlich eine Unzahl von auch bis dato unbekannten Krankheitsbildern verursachen können.

Die Erwägung ist auch unabdingbar, um die notwendigen Abklärungen (z.B. Prüfung auf Vorhandensein des Impfspikeproteins, das laut peer-reviewten Studien auch sehr lange Zeit im Körper der „Geimpften“ verbleiben bzw. produziert werden kann) zu veranlassen und  um damit, überhaupt die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, den Patienten angemessen behandeln zu können.

Im Falle eines nur bedingt zugelassenen oder eines völlig neuwertigen Arzneimittels ist es darüber hinaus notwendig, dass der Arzt auch den Bewertungsbericht der Arzneimittelbehörde (Assessment Report) und den von der Arzneimittelbehörde genehmigten Risiko-Management Plan liest.

Nur Ärzte, die Kenntnis vom Inhalt dieser offiziellen Informationsquellen haben –  Inhalt, der leider längst nicht immer einer korrekten bzw. kompletten Darstellung der faktischen Lage entspricht, aber den Mindeststandard, einer auch rechtlich von einem Arzt einforderbaren Kenntnis darstellt – können darauf aufbauend, sich ein gründlicheres Bild durch die Lektüre von Studien und wissenschaftlichen Artikeln verschaffen.  

Und dabei u.U. – so wie bei den Covid-19-„Imstoffen“ – feststellen, dass die Zulassung als „Impfstoffe“ für die breite Anwendung dieser, wie Gentherapeutika zusammengesetzten und wirkenden Substanzen, niemals hätte erfolgen dürfen, und daher die Ärzte gut beraten sind, diesem Faktum im Rahmen der ärztlichen Verschreibungs- und Informationspflicht, Rechnung zu tragen.

Aber wer die Fachinformation, und bei neuen Arzneimitteln den Assessment Report und den Risk Management Plan eines Arzneimittels nicht kennt, der kann als Arzt nicht eigenverantwortlich die Natur, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels und damit die Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit der Anwendung bei einem bestimmten Patienten / Impfling beurteilen.

Gerade bei neuen Arzneimitteln sind die Ärzte aufgefordert, wenn sie diese einsetzen wollen, sich umfassend zu informieren.

Anlässlich der im Februar im Corona-Untersuchungsausschuss des Südtiroler Landtages vorgenommenen Anhörungen der ärztlichen Leiter dreier Südtiroler Krankenhäuser mussten wir feststellen, dass diese allesamt keinerlei fundierte Informationen zu den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ haben.

Auf die Frage, ob man denn die Fachinformation hierzu gelesen hätte, antworteten zwei mit „nein“ und der dritte meinte, er hätte sie „teilweise“ gelesen, und alle drei verwiesen darauf, dass sie sich auf die medizinischen „Fachgesellschaften“ verlassen hätten.

Aber exakt diese sog. medizinischen „Fachgesellschaften“ wurden längst von der Pharmaindustrie, und noch spezifischer von Epstein, Gates & Co. im Rahmen derer sog. Global Health – Aktivitäten gekapert.

Detailinformationen siehe hier:

https://www.renate-holzeisen.eu/wer-bedingt-die-suedtiroler-gesundheitspolitik-dier-inhalt-der-unlaengst-veroeffentlichten-epstein-files-erfordert-eine-umgehende-klaerung-und-wesentliche-korrekturmassnahmen/

Gleichzeitig betonten die drei ärztlichen Leiter Südtiroler Krankenhäuser mit einer Inbrunst der Überzeugung, dass nur die Covid-19-„Impfstoffe“ uns aus der Krise gebracht hätten, und brachten generell zum Ausdruck, dass für sie die Impfung wohl ein unantastbares Dogma ist.

Einer der Direktoren antwortete auf die Nachfrage, warum man denn die Meinung renommierter Experten, wie jene von Prof. Sucharit Bhakdi nicht berücksichtigt hätte, dass er nicht auf „irgendwelche Schwurbler“ höre.

Prof.Dr.med. Sucharit Bhakdi ist emeritierter Universitätsprofessor für Molekularbiologie, jahrelanger Leiter des Instituts für Mikrobiologie und Hygiene an der Uniklinik Mainz. Er war einer der ersten, die wissenschaftlich fundiert, 2020 im wissenschaftlichen internationalen Verbund mit anderen Experten auf die Gefahren und den Wahnsinn der sog. Covid-19-„Impfstoffe“ in aller Transparenz mit Veröffentlichungen und offenen Briefen an die Behörden (EMA etc.) hinwies, und mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht hat, die allesamt Bestseller sind.

Auf die Nachfrage, ob der Krankenhausdirektor denn die Fachinformation zum jeweiligen Covid-19-„Impfstoff“ kenne, meinte dieser „nein“, er lese ja auch nicht die Fachinformation der Prothesen, die er den Patienten einsetzt … sic!

Und nach einer weiteren Frage an die drei ärztlichen Leiter der Krankenhäuser, wie sie denn das beurteilen, dass die auf Gentechnik beruhenden experimentellen Covid-19-„Impfstoffe“ niemals auf Genotoxizität, Karzinogenität und Mutagenität sowie Langzeitwirkungen getestet, aber dem Großteil der Bevölkerung, auch unter Zwang (direkte und indirekte Impfpflicht), mehrmals gespritzt wurden, antwortete jener Verantwortliche, der nicht auf „Schwurbler“ wie den emeritierten Universitätsprofessor für klinische Mikrobiologie Prof. Dr. Bakhdi hört, er könne und wolle darauf nicht antworten, denn er ist ein Orthopäde … sic!

In Beantwortung einer mündlichen Anfrage zu diesem skandalösen und untragbaren Zustand, meinte der Südtiroler Gesundheitslandesrat zwar, dass er dieser Situation nicht den Charakter eines Skandals abspreche, sich aber nicht persönlich dafür verantwortlich sehe, weil dies im persönlichen Ermessen und der Entscheidung jedes einzelnen Arztes liegen würde, und er daher keinen Handlungsbedarf, weder für sich selbst, noch für den Südtiroler Sanitätsbetrieb (dem Arbeitgeber dieser ärztlichen Krankenhausleiter) sieht.

Da irrt sich der Gesundheitslandesrat und damit die Südtiroler Landesregierung jedoch gewaltig, denn es besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen

  • der gesetzlichen und berufsethischen Pflicht der Ärzte, zumindest die sog. Fachinformation zu kennen, bevor sie die Entscheidung über den Einsatz eines Arzneimittels treffen
  • und der Freiheit und Eigenverantwortlichkeit der Ärzte, ein Arzneimittel – in Kenntnis der aus der Fachinformation und weiteren offiziellen Informationen (Assessment Report, Risk Management Plan), sowie bestenfalls weiterer Fachliteratur (veröffentlichte Studien und wissenschaftliche Artikel) hervorgehenden Informationen – einzusetzen oder nicht einzusetzen.

Laut Prämisse Nr. 52 des Europäischen Arzneimittelkodexes (Richtlinie/EG 2001/83) müssen die zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen über eine neutrale und objektive Informationsquelle zu den, auf dem Markt angebotenen Arzneimittel verfügen. Und es obliegt den Mitgliedstaaten, die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0083

Das bedeutet, wenn Ärzte (darüber hinaus ärztliche Leiter von öffentllichen Krankenhäusern) erklären, sie empfehlen Arzneimittel, obwohl sie nicht einmal die entsprechende Fachinformation kennen, sondern sich auf die Meinung von “Fachgesellschaften” verlassen, dann müssen die für die öffentliche Gesundheit auf nationaler, regionaler und in Südtirol (und im Trentino) auf Landesebene Verantwortlichen einschreiten, und die Ärzte sofort dazu aufrufen, sich über eingesetzte / empfohlene / verschriebene Arzneimittel zumindest anhand der offiziellen Fachinformation zu informieren, und die Ärzte daran erinnern, dass sie ansonsten einer wesentlichen ärztlichen Verpflichtung nicht nachkommen!

Dass die Ärzte sich adäquat über die von ihnen eingesetzten Arzneimittel informieren (zumindest anhand der Fachinformation, das ist der absolute Mindeststandard und leider aufgrund der Kaperung der Arzneimittelbehörden  EMA, AIFA & Co.  durch die Pharmaindustrie und die Politik gängelnde “Pseudophilantropen” wie Bill Gates & Co, längst nicht mehr ausreichend) ist von öffentlichem Interesse, und geht uns Alle etwas an!

Das ist nicht die Privatangelegenheit eines zugelassenen Arztes, erst recht nicht, wenn er im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig ist, und schon gar nicht, wenn er in der Funktion des ärztlichen Leiters einer Krankenhausstruktur tätig ist!

Der Arzt ist letztendlich für die Verschreibung / Anwendung eines Arzneimittels verantwortlich, und muss sicherstellen, dass er über die notwendigen Informationen für eine bewusste und fundierte Therapieentscheidung und für die Aufklärung / Information des Patienten / Impflings verfügt.

Denn nur so kann der Patient / Impfling eine informierte und damit freie Entscheidung und Zustimmung zur pharmakologischen Behandlung geben.

Die kontinuierliche Aktualisierung der Arzneimittelkenntnisse durch den Arzt (Ausgangspunkt, sprich Mindeststandard, ist die Kenntnis der sog. „Fachinformation“) ist nicht nur eine gute Praxis, sondern eine gesetzliche und berufsethische Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit der Patienten.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann in seiner Funktion als Arbeitgeber nicht untätig bleiben, wenn sogar in leitender Funktion tätige Ärzte frei von der Leber weg erklären, sie lesen die Fachinformation zu pharmakologischen Behandlungen nicht, die sie aber empfehlen.

Laut dem für in Italien praktizierende Ärzte verbindlichen Deontologiekodex (bei Zuwiderhandlung drohen Disziplinarverfahren), gilt folgendes:

Art. 6   Berufliche und verwaltungstechnische Qualität 

Der Arzt stützt die Ausübung  seiner  fachlichen und beruflichen Kompetenzen  auf die Grundsätze der Wirksamkeit und  Angemessenheit, indem er sie anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert und seine Handlungen ständig überprüft  und  überarbeitet.

Art. 13  Verschreibung  zu Präventions-, Diagnose-, Behandlungs- und Rehabilitationszwecken  

Die Verschreibung  zu Präventions-, Diagnose-, Behandlungs- und Rehabilitationszwecken  ist eine direkte, spezifische,  ausschließliche und nicht  übertragbare Kompetenz  des Arztes,  die seine Autonomie  und Verantwortung in Anspruch nimmt und auf eine  detaillierte Diagnose oder einen  begründeten diagnostischen Verdacht folgen muss.  Die Verschreibung muss auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, der optimalen Nutzung der Ressourcen und der Einhaltung der Grundsätze der klinischen Wirksamkeit, Sicherheit und Angemessenheit beruhen.

Der Arzt berücksichtigt die von maßgeblichen und unabhängigen Quellen akkreditierten diagnostisch-therapeutischen Leitlinien als Empfehlungen und bewertet deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall. 

Die Anwendung von Diagnose- und Therapieprotokollen oder klinischen Behandlungsabläufen verpflichtet den Arzt zur direkten Verantwortung für die Überprüfung der Verträglichkeit und Wirksamkeit bei den betroffenen Personen

Der Arzt ist verpflichtet, über angemessene Kenntnisse über die Art und Wirkung der verschriebenen Medikamente, ihre Indikationen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen und vorhersehbaren individuellen Reaktionen sowie über die angemessene, wirksame und sichere Anwendung der diagnostischen und therapeutischen Mittel zu verfügen.   Der Arzt meldet der zuständigen Behörde unverzüglich Nebenwirkungen oder vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie unerwünschte oder vermutete unerwünschte Ereignisse, die sich aus der Verwendung biomedizinischer Hilfsmittel ergeben. 

Der Arzt kann Arzneimittel verschreiben, die noch nicht registriert oder nicht zum Handel zugelassen sind, oder für Indikationen oder Dosierungen, die nicht in der Fachinformation vorgesehen sind, wenn ihre Verträglichkeit und Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert sind und die Risiken in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen; in solchen Fällen begründet er die Maßnahme, holt die schriftliche Einwilligung des Patienten ein und bewertet die Auswirkungen im Laufe der Zeit.  Der Arzt kann unter seiner direkten Verantwortung und in Einzelfällen Arzneimittel verschreiben, die ausschließlich die Phasen der Prüfung  der Sicherheit  und Verträglichkeit durchlaufen haben, unter strikter  Einhaltung der Rechtsvorschriften.  Der Arzt gibt dem Wunsch des Patienten nach einer Verschreibung nicht nach, nur um ihm  einen Gefallen zu tun. 

Der Arzt wendet keine diagnostischen oder therapeutischen Verfahren an und verbreitet diese auch nicht, für die keine geeigneten wissenschaftlichen und klinischen Unterlagen vorliegen, die von der Fachwelt und der zuständigen Behörde bewertet werden können. Der Arzt darf keine geheimen Therapien anwenden oder verbreiten.

Art. 14  Prävention  und Management  von  unerwünschten Ereignissen und Sicherheit  der Behandlung 

Der Arzt handelt mit dem Ziel, die bestmöglichen Sicherheitsbedingungen für den Patienten und  die beteiligten Mitarbeiter  zu gewährleisten, indem er zu  diesem Zweck die Anpassung  der Organisation  der Tätigkeiten und des beruflichen Verhaltens fördert und zur Prävention  und zum  Management  des klinischen Risikos beiträgt durch:  – die Einhaltung bewährter klinischer Praktiken;  – die Aufmerksamkeit für den Prozess der Information und Einholung der Einwilligung sowie für die Kommunikation eines unerwünschten Ereignisses und seiner Ursachen;  die kontinuierliche Entwicklung von Schulungs- und Bewertungsmaßnahmen zu Sicherheitsverfahren in der Behandlung;   – 6 die Erfassung,  Meldung und  Bewertung von Sentinel-Ereignissen, Fehlern, „Beinahefehlern” und unerwünschten Ereignissen  unter Bewertung der  Ursachen  und Gewährleistung der Vertraulichkeit und  Geheimhaltung der gesammelten Informationen. 

Art. 15  Nichtkonventionelle Systeme  und Methoden der Prävention, Diagnose und Behandlung 

Der Arzt kann unter seiner direkten Verantwortung nichtkonventionelle Systeme und Methoden der Prävention, Diagnose und Behandlung unter Wahrung des Ansehens und der Würde des Berufsstandes verschreiben und anwenden.  Der Arzt darf den Patienten nicht von wissenschaftlich fundierten und nachweislich wirksamen Behandlungen abhalten.  Der Arzt gewährleistet sowohl die Qualität seiner spezifischen Ausbildung in der Anwendung unkonventioneller Systeme und Methoden als auch eine ausführliche Aufklärung zur Einholung der Einwilligung. Der Arzt darf nicht mit Nicht-Ärzten zusammenarbeiten oder deren Tätigkeit in anerkannten unkonventionellen Disziplinen fördern, die ausschließlich dem Arztberuf vorbehalten sind.

Art. 16  Unverhältnismäßige diagnostische Verfahren und therapeutische Maßnahmen 

Unter Berücksichtigung  des Willens des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters und der Grundsätze  der  Wirksamkeit und  Angemessenheit der Behandlung führt der Arzt keine klinisch  unangemessenen und ethisch unverhältnismäßigen diagnostischen Verfahren und therapeutischen Maßnahmen durch und besteht auch nicht darauf,  von denen kein tatsächlicher Nutzen  für die  Gesundheit und/oder eine Verbesserung der  Lebensqualität zu erwarten ist.  Eine wirksame Schmerzbekämpfung gilt unter allen klinischen Umständen als angemessene  und  verhältnismäßige Behandlung.  Der Arzt, der von unverhältnismäßigen Behandlungen absieht, begeht in keinem Fall eine Handlung, die auf den Tod abzielt. 

Art. 18  Behandlungen, die die psychophysische Integrität beeinträchtigen  

Behandlungen, die die psychophysische Integrität beeinträchtigen, werden ausschließlich zum Zweck durchgeführt,  dem Patienten einen konkreten  klinischen Nutzen zu verschaffen. 

Art. 33  Information und Kommunikation mit der betreuten Person 

Der Arzt garantiert der betreuten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter verständliche und umfassende Informationen über Prävention, den  Diagnoseweg, die Diagnose, die Prognose, die Therapie  und  mögliche diagnostische und therapeutische Alternativen, die vorhersehbaren Risiken und Komplikationen sowie  das  Verhalten,  das der  Patient während der Behandlung einhalten muss. 

Art. 35  Einwilligung und informierte Ablehnung  

Die Einholung der Einwilligung oder Ablehnung ist eine spezifische und ausschließliche Aufgabe  des Arztes,  die nicht delegiert werden kann

Die allermeisten Mediziner haben im Bereich der Impfung, oder was als solches bezeichnet wird, keinerlei Ausbildung, werden allein über Propaganda-Aktionen der Impflobby (Pharmaunternehmen, GAVI, WHO und seit 2009 auch EU-Kommission) indoktriniert und darauf trainiert, jegliche Kritik als unbegründete Desinformation und fake news abzutun, ohne auch nur im Ansatz über eine adäquate medizinische Ausbildung und Fachinformation in diesem Bereich zu verfügen.

Laut Prämisse Nr. 52 des Europäischen Arzneimittelkodexes (EU-Richtlinie 2001/83/EG, in Italien umgesetzt mit Ges.v.V. 219/2006) müssen die zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen über eine neutrale und objektive Informationsquelle über die auf dem Markt angebotenen Arzneimittel verfügen, und es obliegt den Mitgliedstaaten, die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0083

Die Gates-Stiftung ist gemeinsam mit der Allianz der Impfstoffhersteller GAVI der größte Geldgeber der WHO, und bestimmt diese daher grundlegend:

https://de.statista.com/infografik/33793/top-10-finanziers-der-who/

https://www.statista.com/chart/33800/top-contributors-to-the-world-health-organization/?srsltid=AfmBOoovPPIo9QCl1U1XQGBaw1lnIttA50Ud8R6zF8fRrIpt3ah1mNlb

Die WHO verlangt von ihren Mitgliedern in ihrer European Immunization Agenda 2030 unverblümt sogar die Korruption des Gesundheitspersonals vor (man nennt dies „incentives“), damit das Gesundheitspersonal die von Gates und GAVI gepushte „Impfpropaganda“ unkritisch voll mitträgt:

https://drive.google.com/file/d/1dPrslr_in81wVgjJOHTzhxYuP0i6syHH/view?usp=drivesdk

siehe Seite 13 der Europäischen Immunisierungsagenda 2030 der WHO, wo folgendes als Aktionsplan den WHO-Mitgliedstaaten (darunter Italien) nahegelegt wird:

Aber “Leistungsbezogene Anreize”, um das Gesundheitspersonal zu motivieren, sich für die Impfung einzusetzen und sie zu fördern – wie dies eine von Gates und GAVI gegängelte WHO in ihrer Immunisierungs-Agenda 2030 ihren Mitgliedsstaaten nahelegt, verletzten aufs Gröbste das Arzneimittelrecht der Europäischen Union.

Siehe die Prämisse Nr. 50 des Arzneimittelkodexes der Europäischen Union (Richtlinie 83/2001 EG):

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0083

mit welcher der EU-Gesetzgeber 2001 (zu einer Zeit, als die EU-Organe noch nicht von Epstein, Gates & Co. gekapert waren) vernünftigerweise Folgendes zum Schutze der Patienten und Bürger vorgesehen hat:

“Die zur Verschreibung von Arzneimittel berechtigten Personen müssen ihre Aufgabe absolut objektiv erfüllen können, ohne direkten oder indirekten finanziellen Anreizen ausgesetzt zu sein.”

Die WHO fordert hingegen – in gröbster Verletzung des Europäischen Arzneimittelrechts – die Mitgliedsstaaten dazu auf, ihr Gesundheitspersonal im offenkundigen Interesse der Impfstoffhersteller auch finanziell zu korrumpieren.

Das hat bspw. zur Folge, dass Hausärzte und Kinderärzte nicht für die notwendige adäquate Aufklärung ihrer Patienten bzw. deren Erziehungsberechtigten über die Impfstoffe (oder was als solches bezeichnet wird) und die im spezifischen Fall vorliegende oder nicht vorliegende Sinnhaftigkeit der Impfung ein Extra-Geld bekommen, sondern nur pro effektiv vorgenommener Impfung.

Der Interessenskonflikt ist damit vorprogrammiert.

Der nationale Impfkalender weitet sich ständig aus. In Italien sogar mit einer pädiatrischen Impfpflicht, die 10 Impfungen betrifft.

Wobei diese Kinderimpfpflicht längst schon – weil auch gesetzlich so vorgeschrieben (Art. 1 Abs. 1-ter Gesetzesdekret Nr. 73/2017) – einer Revision unterzogen hätte werden müssen.

Gerade auch in Anbetracht der seit 2020 im „Namen der Öffentlichen Gesundheit“ von den Behörden getroffenen unmenschlichen autoritären und nicht evidenzbasierten nachhaltig schädlichen Maßnahmen – die sich u.a. nur weil sich die Ärzteschaft zum überwiegenden Teil von der Pharmaindustrie und sog. Philantropen ans Gängelband nehmen ließ, ereignen konnten – fürchten sich immer mehr Bürger davor, medizinische Betreuung in Anspruch nehmen zu müssen. Das Vertrauen in die Ärzteschaft hat in den vergangenen Jahren bei vielen Bürgern rapide abgenommen.

Und dieses Unbehagen gegenüber der Professionalität und fachlichen Kompetenz der Ärzteschaft wird durch die „Ankündigung“ von Gates & Co. von mit Sicherheit bevorstehenden weiteren Pandemien, und damit zu befürchtenden abermaligen brutalen Grundrechts- und Freiheitsverletzungen mit weitestgehenden Impflichten, verstärkt.

Denn die Bürger beobachten und stellen auch aufgrund des Inhalts der Epstein-Files fest, dass auch das Gesundheitssystem zunehmend von privaten Wirtschaftsinteressen gekapert ist und nicht primär der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dient.

*

Daher folgender Beschlussantrag:

„Möge der Südtiroler Landtag die Südtiroler Landesregierung, in der Person des für die Gesundheit zuständigen Landesrates, verpflichten,

  • 1) in geeigneter Form (etwa durch eine Pressemitteilung, einen offenen Brief an die Ärztekammer etc.) generell alle in Südtirol tätigen Ärzte daran zu erinnern, dass die Ärzte ihrer Verpflichtung, sich adäquat über die Natur, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneitmittels vor dessen Empfehlung / Verschreibung / Anwendung zu informieren, im Interesse der Öffentlichen Gesundheit und ihrer Patienten nachkommen müssen 
  • 2) den Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Person des Generaldirektors aufzufordern, in seiner Funktion als Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, die im Südtiroler Sanitätsbetrieb beschäftigten Ärzten schriftlich an ihre Verpflichtung zu erinnern, sich adäquat über die Natur, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels vor dessen Empfehlung / Verschreibung / Anwendung im Interesse der Öffentlichen Gesundheit und ihrer Patienten zu informieren.  

 

RA/Avv. DDr. Renate Holzeisen

Abgeordnete zum Südtiroler Landtag

Fraktion VITA