Die Hälfte des Südtiroler Landtags stimmt für die Annullierung der offenkundig aus mehreren Gründen rechtswidrigen Maskenstrafen. Der Südtiroler LH und die Südtiroler Landesregierung offenbaren einmal mehr einen enormen Mangel an Grundrechtsverständnis.

Die Hälfte des Südtiroler Landtags stimmt für die Annullierung der offenkundig aus mehreren Gründen rechtswidrigen Maskenstrafen

Der Südtiroler LH und die Südtiroler Landesregierung offenbaren einmal mehr einen enormen Mangel an Grundrechtsverständnis

Die gesamte heute im Südtiroler Landtag anwesende Opposition (Team K, Südtiroler Freiheit, Grüne, Wir Bürger, JWA, Freie Liste, Thomas Widmann) und die Abgeordnete von Fratelli d’Italia Anna Scarafoni haben für meinen Beschlussantrag 436/26 gestimmt, mit dem ich die sofortige Aussetzung der Eintreibung der wegen des Nichttragens der Maske im Freien vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen grob rechtswidrig auferlegten Geldstrafen, sowie die Annullierung sämtlicher verhängter Geldstrafen und Rückzahlung der bereits bezahlten Strafen verlangt habe:

https://api-idap.landtag-bz.org/doc/IDAP_807179.pdf

Das Abstimmungsergebnis: 17 Stimmen für den BA, 17 Stimmen gegen den BA.

Dagegen haben alle SVP-Mandatare, Ulli Mair von den Freiheitlichen, Marco Galateo von FdI, Christian Bianchi von Forza Italia und Angelo Gennacaro der Lista Civica gestimmt. Siehe namentliches Abstimmungsverhalten anbei.

Die Geldstrafen sind aus mehreren Gründen grob rechtswidrig:

  1. Die Unsinnigkeit und Schädlichkeit der Pflicht zum Maskentragen im Freien wurde zwischenzeitlich sowohl vom Südtiroler Gesundheitslandesrat, als auch vom Südtiroler Landeshauptmann im Rahmen ihrer Anhörung in der Untersuchungskommission des Südtiroler Landtages zu den Corona-Maßnahmen ausdrücklich bestätigt. Dies war übrigens bereits 2020 bekannt, wie das US-Repräsentantenhaus in seinem Abschlussbericht bestätigt: https://drive.google.com/file/d/1RIvmHt8tOZOVWlfLxVvERKxcoMn8OuU3/view

 

  1. Die Einschränkung von Grundrechten erfordert stets die Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Das Maskentragen war generell, aber im besonderen Ausmaße im Freien, niemals zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig.

Der Landeshauptmann hat heute in seiner Stellungnahme die Einschränkung des Grundrechts auf freie Atmung an der frischen Luft mit dem Parkverbot verglichen und einmal mehr – sowohl als Jurist als auch als Landeshauptmann – einen großen Mangel an Grundrechtsverständnis an den Tag gelegt.

Er meinte es sei nicht erforderlich und geboten – auch wenn sich herausgestellt hat, dass die Grundrechtseinschränkung sinnlos und schädlich war – die Strafen zu annullieren und die Eintreibung noch nicht kassierter Geldstrafen einzustellen.

Nein, Arno Kompatscher – der Südtiroler Landeshauptmann – hetzt mit Unterstützung der übrigen Regierungsmitglieder weiterhin die Südtiroler Einzugsdienste AG auf die Bürger, die zu Recht – auch in Notwehr laut Art. 4 Gesetz Gesetz 689/1981, sich ohne Maske im Freien bewegten.

  1. Dem Generalsekretariat der  Autonomen Provinz Bozen stand die Befugnis zur Verhängung dieser Strafen nicht zu, da die Autonome Provinz Bozen im Rahmen der internationalen Prophylaxe nur dann autonom aktiv werden durfte, wenn nicht schon bereits der Staat mit Maßnahmen aktiv geworden war und darüber hinaus nur, wenn es die epidemiologische Lage erforderte (Art. 2 Gesetzesdekret Nr. 19/2020).

Zum Maskentragen im Freien hatte aber der Zentralstaat bereits Maßnahmen verfügt, und laut staatlichen Bestimmungen (D.L. 19/2020 – Artt. 3 und 4) war allein der Präfekt und kein anderes Organ für die Verhängung der Geldstrafen zuständig.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 97/2025 befunden, dass die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen wegen des Nichttragens der Masken im Freien verhängten Strafen, allein auf der Basis der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 – Art. 4) zu beurteilen sind. Das heißt: die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen den Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide sind schlicht und einfach nichtig, weil der nationale Gesetzgeber dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Südtirol keine generelle Befugnis zur Verhängung der Strafen gewährt hat.

Anna Scarafoni (FdI) hat in ihrer Stellungnahme zu meinem Beschlussantrag darauf aufmerksam gemacht, dass die mit dem Koalitionsprogramm der Südtiroler Landesregierung eingegangene Verpflichtung, die Corona-Maßnahme im Nachhinein einer kritischen Revision zu unterziehen, die Landesregierung – in Anbetracht der Fakten – zur Annullierung dieser Geldstrafen verpflichtet.

Sie hat dann für meinen Beschlussantrag gestimmt, ihr FdI-Parteikollege Landesrat Marco Galateo – wie üblich – nicht und zeigte einmal mehr, wie Nicht-Kohärenz aussieht.

EA zum BA 436 26

Namentliches Abstimmungsergebnis – Votazione nominale

 

RA/Avv. DDr. Renate Holzeisen

Abgeordnete zum Südtiroler Landtag

Fraktion VITA

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