Kritik an Impfgegner im Jahresabschluss der Südtiroler Landesenergiegesellschaft ALPERIA AG
Zeitdokument einer gefährlichen und irrsinnigen Gesellschaftsdynamik
Was haben Aussagen über „Impfgegner“ in einem Jahresabschluss der Südtiroler Landesenergiegesellschaft ALPERIA AG zu suchen?
Natürlich nichts … möchte man meinen.
Doch die Realität einer durch Irrsinn und eine gefährliche Gruppendynamik gekennzeichnete Zeit sieht anders aus.
Heute habe ich im Corona-Untersuchungsausschuss des Südtiroler Landtages den damaligen Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer gefragt, ob er es als akzeptabel empfindet, dass im Einzel-Jahresabschluss (Seite 24 siehe anbei) sowie im konsolidierten Jahresabschluss zum 31.12.2021 (Seite 128 siehe anbei) der im öffentlichen Eigentum (Hauptgesellschafter Autonome Provinz Bozen) stehenden Landesenergiegesellschaft Alperia AG folgender Satz steht:
„Leider verbleibt ein gewisser Anteil der Bevölkerung, der sich keiner Impfung zu unterziehen gedenkt (die sog. Impfgegner).“
Achammer zeigte sich verwundert, da er den Inhalt, nach eigenen Aussagen, nicht kannte und damals nicht direkt für die Alperia AG zuständig gewesen sei, und stimmte mir ausdrücklich zu, dass eine solche Bewertung nichts in einem Jahresabschluss der Alperia AG zu suchen hat.
Da Hauptgesellschafterin der Landesenergiegesellschaft ALPERIA AG die Autonome Provinz Bozen ist, stellt sich die Frage, wer im Rahmen des Verwaltungsrats und der Gesellschafterversammlung als Vertreter der Autonomen Provinz Bozen einer solchen, die Südtiroler Bürger (Steuerzahler und Stromkunden!) – die sich zu Recht nicht der experimentellen gentechnischen Injektion unterziehen haben lassen – negativ bewertenden Aussage zugestimmt hat.
Die oben genannte Aussage ist nicht nur ethisch verwerflich, sondern darüber hinaus unlogisch, weil auf Seite 8 des Lageberichts zum Jahresabschluss, die Feststellung zu finden ist, dass durch die sog. Covid-Impfung den Corona-Wellen kein Einhalt geboten wurde.
Ich habe in den Jahren 2020, 2021 und 2022 als Wirtschaftsanwältin mit Entsetzen feststellen müssen, dass die meisten Unternehmen wieder einmal in einen autoritären Korporativismus verfallen waren, anstatt sich u.a. als Arbeitgeber schützend vor die eigenen Arbeitnehmer zu stellen und im eigenen Interesse eine transparente wissenschaftliche und politisch freie Diskussion sowie korrekte Information einzufordern.
Dieser Jahresabschluss der Alperia AG, den ich als Zeitdokument einer irrsinnigen und gefährlichen Gesellschaftsdynamik betrachte, macht deutlich, wie groß auch in Südtirol der von der „Wirtschaft“ ausgeübte Druck auf jene Bürger, Steuerzahler, Mitarbeiter und Kunden war, die den Autoritarismus und die von diesem vorangetriebene Agenda erkannt haben, und sich und ihre Familie vor Schaden bewahren wollten, für den jetzt freilich niemand einstehen will, der sich über die „Impfgegner“ öffentlichkeitswirksam beklagt hat.
Denn ich habe noch keinen Jahresabschluss einer Alperia AG oder anderer Unternehmen, die sich in der Impfpropaganda hervorgetan haben, gesehen, wo der Verwaltungsrat und die Gesellschafter das Leid der Covid-19-„Impfgeschädigten“ und deren Familien beklagen und konkrete Hilfsmaßnahmen beschließen oder über deren Umsetzung berichten.
Das wäre doch mal eine Anregung für die konkrete Umsetzung der sog. Ethik-Kodexe insbesondere der großen im öffentlichen Eigentum (sprich auch im Eigentum von den „Impfgegnern“) stehenden Unternehmen!
Zur Ehrenrettung der Wirtschaftstreibenden möchte ich noch anmerken, dass ich in diesen schlimmen durch einen Menschen verachtenden Autoritarismus gekennzeichneten Jahren von gar einigen auch großen Südtiroler Unternehmer bzw. deren Geschäftsführer kontaktiert wurde, die nach Wegen suchten, um ihre Mitarbeiter vor einem kollektiv praktizierten und sehr gefährlichen Irrsinn zu schützen. Es gab auch diese Wirtschaftskapitäne, die freilich, aufgrund des unglaublich schlimmen Gleichschritts der damals herrschte, meist nicht öffentlich ihre Position bekannt machten.
HERBERT DORFMANN (Südtiroler Volkspartei) beteiligt sich – wie üblich – an fortschreitender Installierung von Orwellschen Mechanismen in der EU
Weiterer rabenschwarzer Tag im EU-Parlament
Die Vorab-Chatkontrolle (kleinseitiges scannen vor der Verschlüsselung der digitalen Nachricht) wurde heute im EU-Parlament durch einen höchst umstrittenen prozeduralen Trick durchgeboxt, obwohl die Mehrheit der EU-Abgeordneten bereits zweimal dagegen gestimmt hatte.
Herbert Dorfmann (Südtiroler Volkspartei) war – wie üblich – auch heute auf der Seite jener, die ohne mit der Wimper zu zucken, die Grund- und Freiheitsrechte der EU-Bürger mit nonchalance ausschalten.
Das heutige Abstimmungsergebnis im EU-Parlament (Mehrheit stimmte dagegen, aber aufgrund eines prozeduralen Tricks hätte es die absolute Mehrheit für die Zustimmung zur Aussetzung der Chat-Kontrolle gebraucht … siehe namentliches Abstimmungsverhalten anbei) hat inakzeptable gefährliche Folgewirkungen, und ist ein historisch wichtiges Zeitdokument der Errichtung eines Kontroll- und Zensurkomplexes des autoritären EU-Regimes, dem Herbert Dormann eifrigst zuarbeitet.
Demokratische Mehrheiten zählen im EU-Parlament nicht mehr.
Man setzt sich über alle demokratischen Spielregeln hinweg, um den Bürgern mit fadenscheinigen Begründungen immer mehr ihre Privatsphäre, Freiheit und den Wohlstand zu nehmen.
Die Hälfte des Südtiroler Landtags stimmt für die Annullierung der offenkundig aus mehreren Gründen rechtswidrigen Maskenstrafen
Der Südtiroler LH und die Südtiroler Landesregierung offenbaren einmal mehr einen enormen Mangel an Grundrechtsverständnis
Die gesamte heute im Südtiroler Landtag anwesende Opposition (Team K, Südtiroler Freiheit, Grüne, Wir Bürger, JWA, Freie Liste, Thomas Widmann) und die Abgeordnete von Fratelli d’Italia Anna Scarafoni haben für meinen Beschlussantrag 436/26 gestimmt, mit dem ich die sofortige Aussetzung der Eintreibung der wegen des Nichttragens der Maske im Freien vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen grob rechtswidrig auferlegten Geldstrafen, sowie die Annullierung sämtlicher verhängter Geldstrafen und Rückzahlung der bereits bezahlten Strafen verlangt habe:
Das Abstimmungsergebnis: 17 Stimmen für den BA, 17 Stimmen gegen den BA.
Dagegen haben alle SVP-Mandatare, Ulli Mair von den Freiheitlichen, Marco Galateo von FdI, Christian Bianchi von Forza Italia und Angelo Gennacaro der Lista Civica gestimmt. Siehe namentliches Abstimmungsverhalten anbei.
Die Geldstrafen sind aus mehreren Gründen grob rechtswidrig:
Die Unsinnigkeit und Schädlichkeit der Pflicht zum Maskentragenim Freien wurde zwischenzeitlich sowohl vom Südtiroler Gesundheitslandesrat, als auch vom Südtiroler Landeshauptmann im Rahmen ihrer Anhörung in der Untersuchungskommission des Südtiroler Landtages zu den Corona-Maßnahmen ausdrücklich bestätigt. Dies war übrigens bereits 2020 bekannt, wie das US-Repräsentantenhaus in seinem Abschlussbericht bestätigt: https://drive.google.com/file/d/1RIvmHt8tOZOVWlfLxVvERKxcoMn8OuU3/view
Die Einschränkung von Grundrechten erfordert stets die Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Das Maskentragen war generell, aber im besonderen Ausmaße im Freien, niemals zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig.
Der Landeshauptmann hat heute in seiner Stellungnahme die Einschränkung des Grundrechts auf freie Atmung an der frischen Luft mit dem Parkverbot verglichen und einmal mehr – sowohl als Jurist als auch als Landeshauptmann – einen großen Mangel an Grundrechtsverständnis an den Tag gelegt.
Er meinte es sei nicht erforderlich und geboten – auch wenn sich herausgestellt hat, dass die Grundrechtseinschränkung sinnlos und schädlich war – die Strafen zu annullieren und die Eintreibung noch nicht kassierter Geldstrafen einzustellen.
Nein, Arno Kompatscher – der Südtiroler Landeshauptmann – hetzt mit Unterstützung der übrigen Regierungsmitglieder weiterhin die Südtiroler Einzugsdienste AG auf die Bürger, die zu Recht – auch in Notwehr laut Art. 4 Gesetz Gesetz 689/1981, sich ohne Maske im Freien bewegten.
Dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen stand die Befugnis zur Verhängung dieser Strafen nicht zu, da die Autonome Provinz Bozen im Rahmen der internationalen Prophylaxe nur dann autonom aktiv werden durfte, wenn nicht schon bereits der Staat mit Maßnahmen aktiv geworden war und darüber hinaus nur, wenn es die epidemiologische Lage erforderte (Art. 2 Gesetzesdekret Nr. 19/2020).
Zum Maskentragen im Freien hatte aber der Zentralstaat bereits Maßnahmen verfügt, und laut staatlichen Bestimmungen (D.L. 19/2020 – Artt. 3 und 4) war allein der Präfekt und kein anderes Organ für die Verhängung der Geldstrafen zuständig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 97/2025 befunden, dass die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen wegen des Nichttragens der Masken im Freien verhängten Strafen, allein auf der Basis der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 – Art. 4) zu beurteilen sind. Das heißt: die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen den Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide sind schlicht und einfach nichtig, weil der nationale Gesetzgeber dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Südtirol keine generelle Befugnis zur Verhängung der Strafen gewährt hat.
Anna Scarafoni (FdI) hat in ihrer Stellungnahme zu meinem Beschlussantrag darauf aufmerksam gemacht, dass die mit dem Koalitionsprogramm der Südtiroler Landesregierung eingegangene Verpflichtung, die Corona-Maßnahme im Nachhinein einer kritischen Revision zu unterziehen, die Landesregierung – in Anbetracht der Fakten – zur Annullierung dieser Geldstrafen verpflichtet.
Sie hat dann für meinen Beschlussantrag gestimmt, ihr FdI-Parteikollege Landesrat Marco Galateo – wie üblich – nicht und zeigte einmal mehr, wie Nicht-Kohärenz aussieht.
Die Unsinnigkeit der Maskenpflicht im Freien ist längst international und nun auch durch den Südtiroler Landeshauptmann und den Südtiroler Gesundheitslandesrat bestätigt.
Dennoch treibt die Südtiroler Landesregierung unter Androhung der Zwangsvollstreckung bei den Bürgern die wegen des Nichttragens der Maske im Freien vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen – darüber hinaus ohne die hierfür notwendige Befugnis/Kompetenz – auferlegten Strafen ein.
Rechtsstaatlichkeit sieht anders aus!
Mit meinem Beschlussantrag Nr. 436/2026 habe ich den Südtiroler Landtag sowie die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen aufgefordert, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen.
Abgesehen davon, dass sich im Dunstkreis der Politik Viele skrupellos durch den Handel mit den „Maulkörben“ (denn nichts anderes waren sie) bereichert haben, die für die Eindämmung der Virusausbreitung völlig nutzlos waren, wird weiterhin ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht der Bürger auf Achtung ihrer Menschenwürde und auf psychische und physische Unversehrtheit begangen.
Bestätigung durch den Gesundheitslandesrat und den Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen des Fehlens von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit
der Maskenpflicht im Freien
Anlässlich der Anhörung des Gesundheitslandesrates Dr. med. Hubert Messner im Corona-Untersuchungsausschuss des Landtages der Autonomen Provinz Bozen, hat der Gesundheitslandesrat auf die folgende Frage:
„Die nächste Frage betrifft den künftigen Pandemieplan. Thema: Masken. Sicherlich kennen Sie unter anderem die Cochrane-Metastudie aus dem Jahr 2023, die endgültig bestätigt, dass kein Unterschied in der Virusübertragung mit oder ohne Maske festgestellt wurde. Daher lautet meine Frage: Sollte es zu einer nächsten Virusinfektion kommen – was wir hoffentlich nicht erleben werden –, die solche Ausmaße annimmt, wird die Versorgung mit Masken dann eine Grundsatzfrage und ein grundlegendes Instrument sein, obwohl wissenschaftlich nicht bewiesen ist, dass sie einen Einfluss auf die Virusübertragung haben?“
wie folgt wörtlich geantwortet:
„Was die Masken angeht, so stimmt es … Wir wissen, dass Masken sicherlich nicht die ideale Lösung sind. Wir werden sie im Freien nicht tragen, ich glaube, das sollte nicht mehr vorkommen – nicht im Freien, sondern in überfüllten Räumen.“
Siehe Auszug aus dem Protokoll der Untersuchungskommission vom 21.01.2026:
Die Tatsache, dass die Landesregierung im neuen Pandemieplan das Tragen von Masken im Freien nicht mehr vorsieht, ist der eindeutige Beweis dafür, dass die Auferlegung der Maskenpflicht im Freien weder damals, noch heute durch den wissenschaftlichen Nachweis des Nutzens, und somit der Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der auferlegten Maßnahme gestützt war.
Auch der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen bestätigte in der Anhörung durch die Corona-Untersuchungskommission des Landtages der Autonomen Provinz Bozen, die am 4. Juni 2026 stattfand, das Fehlen von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien.
Der Landeshauptmann erklärte bei der Anhörung vor dem Untersuchungsausschuss zu den Covid-Maßnahmen wörtlich Folgendes:
„Was die Maskenpflicht im Freien betrifft, teile ich die Meinung meines Kollegen Messner. Heute würde man eine solche Maßnahme nicht mehr ergreifen. Schon damals gehörte diese Maßnahme zu den umstrittensten unter den verschiedenen getroffenen Maßnahmen.“
Die Unwirksamkeit des Maskentragens zur Verhinderung der Virusübertragung war bereits durch eine Metaanalyse des renommierten internationalen Wissenschaftsnetzwerks Cochrane bestätigt worden.
Hier das Original der Studie in englischer Sprache:
Die Unwirksamkeit des Maskentragens (vor allem im Freien, aber nicht nur dort) war bereits im Jahr 2020 (und schon früher) bekannt, wie auch aus dem Abschlussbericht des US-Repräsentantenhauses (House of Representatives) vom 4. Dezember 2024 hervorgeht.
Aus dem Abschlussbericht des Kontrollausschusses für Covid-Maßnahmen des US-Repräsentantenhauses geht wörtlich hervor (aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt):
„Im Verlauf der Pandemie erschienen weitere begutachtete wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Thema Masken. Im Mai 2020 kam eine in Emerging Infectious Diseases veröffentlichte Studie zu dem Ergebnis, dass „wir in der aggregierten Analyse keine signifikante Verringerung der Influenzaübertragung durch das Tragen von Masken feststellen konnten“. In dieser Studie führten die Forscher eine Literaturrecherche zu verschiedenen randomisierten kontrollierten Studien (RCTs) durch, die sich mit verschiedenen nicht-pharmazeutischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Influenza-Pandemie befassten, darunter zehn Studien zu Masken. Ebenfalls im Mai 2020 veröffentlichte das New England Journal of Medicine einen Artikel über die Verwendung von Masken in Krankenhäusern: Diese Untersuchungen ergaben, dass „wir wissen, dass das Tragen einer Maske außerhalb von Gesundheitseinrichtungen nur minimalen, wenn überhaupt, Schutz vor einer Infektion bietet …
Während einer Aussage im Rahmen des von den Generalstaatsanwälten von Louisiana und Missouri angestrengten Verfahrens, in dem der Biden-Regierung Absprachen zur Zensur von Beiträgen zu COVID-19 in den sozialen Medien vorgeworfen werden, fragte der Anwalt des Klägers Dr. Fauci, auf welche Studien sich die CDC gestützt habe, um die Maskenpflicht zu rechtfertigen. Sie fragten Dr. Fauci, wie viele Studien durchgeführt worden seien und ob einige davon auf Placebo-Kontrollen beruhten …
Zwischen Februar 2020 und April 2020 wurden randomisierte Doppelblindstudien durchgeführt. Dr. Fauci antwortete, er könne sich daran nicht erinnern. Es ist absolut unerlässlich, dass diese Entscheidungen, die Auswirkungen auf das reale Leben hatten, im Nachhinein überprüft werden können.
Dr. Fauci räumte ein, dass Masken auf Bevölkerungsebene keinen wirksamen Schutz bieten, …
Ende Januar 2023 veröffentlichte Cochrane die strengste und umfassendste Übersicht über die wissenschaftliche Literatur zu Masken während der COVID-19-Pandemie. Cochrane gilt als die weltweit angesehenste Organisation für die Bewertung von Gesundheitsmaßnahmen, ist bekannt als die beste Quelle für methodologische Forschung und wird als die Organisation mit dem höchsten Standard für evidenzbasierte Gesundheitsversorgung anerkannt.
Die Veröffentlichung vom Januar 2023 kam zu dem Ergebnis, dass das Tragen jeglicher Art von Gesichtsbedeckung „wahrscheinlich wenig oder gar keinen Unterschied“ bei der Eindämmung der Ausbreitung von Atemwegserkrankungen macht. Die Studie untersuchte 15 Studien, in denen die Ergebnisse der Verwendung von chirurgischen Masken mit dem Verzicht auf Masken sowie mit N95-Masken verglichen wurden, und zwar sowohl im Krankenhausumfeld als auch in der Bevölkerung während der Pandemie. Die Schlussfolgerung lautete, dass der Nutzen des Maskentragens annähernd null sei. „Es gibt keinerlei Beweise dafür, dass sie einen Unterschied machen. Punkt.“
Die Verläufe der COVID-19-Infektionsraten in den Bundesstaaten, die eine Maskenpflicht eingeführt haben, und in denen, die dies nicht getan haben, sind praktisch identisch. Elf Bundesstaaten haben nie eine Maskenpflicht eingeführt, während die anderen in irgendeiner Form Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen haben …
Es ist offensichtlich, dass die CDC und die Biden-Regierung die Beobachtungsdaten sorgfältig ausgewählt haben, um sie ihrer Darstellung anzupassen, wonach Masken voll wirksam sind. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe der CDC. Die CDC ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, die amerikanische Bevölkerung zu schützen, und zu dieser Verantwortung gehört es, klinische Studien durchzuführen, zu fördern oder zumindest zu prüfen, um tatsächlich über die besten verfügbaren Forschungsergebnisse zu verfügen, bevor sie ihre Leitlinien formuliert.“
Das Fehlen von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bei der Auferlegung der Maskenpflicht – erst recht im Freien – ist somit offensichtlich und wurde auf institutioneller Ebene bestätigt.
Nicht nur die Nutzlosigkeit, sondern auch die Gesundheitsschädlichkeit der vorgeschriebenen Maskenpflicht für die Bürger wurde im März 2023 vom renommierten Pathologen Prof. Dr.med. Arne Burkhardt fachkundig dargelegt:
Der international bekannte Aerosolforscher Prof. Gerhard Scheuch, Berater des Robert-Koch-Instituts während der sogenannten Pandemie, bestätigte im Jahr 2023, dass das Tragen von Masken keinerlei Einfluss auf die Virusverbreitung hat:
Aus der bestätigten Unschädlichkeit des Verhaltens der sanktionierten Bürger, und der Schädlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung des entsprechenden Rechts der Bürger auf Notwehr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der allgemeinen Prinzipien von Gesetz Nr. 689/1981 der vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen – im Übrigen ohne Zuständigkeit (ultra vires) – erlassenen Bußgeldbescheide
Nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten allgemeinen Grundsätze (Gesetz Nr. 689/1981) setzen Verwaltungsstrafen voraus, dass das Verhalten nicht nur gegen das Gesetz verstößt (gesetzeswidrig ist), sondern auch konkretdas durch die Vorschrift geschützte Interesse verletzt.
Das durch die auferlegte Maskenpflicht im Freien geschützte Interesse bestand darin, die Virenzirkulation im Freien einzudämmen.
Abgesehen davon, dass Masken keinerlei Einfluss auf die Verbreitung des Virus haben (siehe oben), besteht im Freien ohnehin weder eine Notwendigkeit, noch eine Wirksamkeit.
Zudem hatte die vorgeschriebene Maskenpflicht auch im Freien negative Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Bürger (siehe oben), sodass auch das Recht auf Notwehr gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 689/1981 bestand.
Da sowohl der Gesundheitslandesrat, als auch der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen im Untersuchungsausschuss dieses Landtages zu den Covid-Maßnahmen bestätigt haben, dass die auferlegte Maskenpflicht im Freien nicht sinnvoll und verhältnismäßig war, haben die Bürger, die im Freien keine Maske getragen haben, kein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem sie das zu schützende Interesse konkret verletzt hätten.
Daher waren und sind die entsprechenden Bußgeldbescheide rechtswidrig, da das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen damit – zudem ohne die hierfür notwendig Zuständigkeit zu haben, die nur beim Präfekten lag – den Bürgern eine Sanktion für ein Verhalten auferlegt hat, welches das zu schützende Interesse nicht verletzt hat..
Grundrechte sind absolut, und ihre Einschränkung erfordert stets den strengen Nachweis der Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit
Die den Bürgern auferlegte Verpflichtung zum Tragen einer Maske sogar im Freien, stellt – mangels nachgewiesener Zweckmäßigkeit der Maßnahme – eine klare Verletzung der Menschenwürde und der psycho-physischen Unversehrtheit dar.
Auch die Verletzung der Menschenwürde ist eine Form der Folter.
Die Auferlegung der Maskenpflicht ohne vorherigen Nachweis von Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit verstößt gegen die Artikel 2, 13 und 32 der Verfassung, den Artikel 3 der EMRK, sowie den Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Nichtigkeit der Sanktionen und der entsprechenden Bußgeldbescheide, die den Bürgern auferlegt bzw. zugestellt wurden, aufgrund des Fehlens der Befugnisse/Kompetenz im Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen
Mit dem am 3. Juli 2025 hinterlegten Urteil Nr. 97/2025 hat das Verfassungsgericht die vom Landesgericht in Bozen aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit für unzulässig erklärt, da „die angefochtene Verfügung … in der Begründung ausschließlich auf Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 von 2020 in seiner umgewandelten Fassung Bezug nimmt, d. h. auf die staatliche Bestimmung, die Verstöße gegen die während der Pandemie auferlegten Verpflichtungen ahndete.
Daraus folgt, dass … die vor dem ordentlichen Gericht angefochtene Sanktion ausschließlich unter Anwendung des staatlichen Gesetzes verhängt wurde.
Da das vorlegende Gericht die beanstandeten Landesvorschrift nicht anwenden muss, sind die aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit unzulässig.“
Siehe hier das Urteil und am Ende der hervorgehobene entscheidende Text.
Da das Landesgericht Bozen die Verfassungsfrage allein auf die Kompetenzüberschreitung durch den Landesgesetzgeber aufgeworfen hat, und der Verfassungsgerichtshof – aufgrund des ausschließlichen Hinweises im Teil der Begründung der Geldbuße auf Art. 4 D.L. 19/2020 – befunden hat, dass das Landesgericht Bozen die Frage der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides in ausschließlicher Anwendung der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 art. 1 und 4) zu entscheiden hat, wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit als unzulässig (nicht als unbegründet!) zurückgewiesen, weil eben laut Verfassungsgerichtshof überflüssig. Das Landesgericht Bozen hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 art. 1 und 4) bezogen auf Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien nicht aufgeworfen, und daher hat der Verfassungsgerichtshof darüber auch nicht befunden.
Das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen hatte zwar im Vorspann der den Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide auch das Gesetz Nr. 4 der Autonomen Provinz Bozen vom 8.05.2020
und die jeweils in Kraft befindliche Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes angeführt, aber dann im eigentlich begründenden Teil des Bescheides nur auf die nationale Bestimmung (Gesetzesdekret Nr. 19 vom 25.03.2020) Bezug genommen. Das war dafür ausschlaggebend, dass der Verfassungsgerichtshof befunden hat, dass die Landesgesetzgebung für die Entscheidung der Anfechtung dieser durch den Generalsekretär der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bußgeldbescheide irrelevant ist.
Aufgrund dieses Urteils des Verfassungsgerichtshofes ist daher zu prüfen, ob die Autonome Provinz Bozen, in der Person des Generalsekretärs, auf der Grundlage der staatlichen Rechtsvorschriften befugt war, die in Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25. März 2020 (Sanktionen und Kontrollen) vorgesehene Sanktion zu verhängen.
Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25. März 2020 (Sanktionen und Kontrollen) sah folgendes vor:„1. … Die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Eindämmungsmaßnahmen, die durch die gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 3 erlassenen Maßnahmen festgelegt und angewendet werden, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 400 bis 1.000 Euro geahndet ….
Die Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden vom Präfekten verhängt.
Angesichts der staatlichen Rechtsvorschriften (die jedoch aufgrund mangelnder Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien verfassungswidrig sind – Anträge auf Verweisung an den Verfassungsgerichtshof der diesbezüglichen Frage der Verfassungsmäßigkeit wurden in bis heute anhängigen Prozessen gestellt, aber noch nicht an den Verfassungsgerichtshof verwiesen), liegt die Befugnis zur Verhängung der Geldbuße ausschließlich beim Präfekten und nicht beim Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen.
Daher sind die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bescheide zur Verhängung der Verwaltungsstrafe wegen absolutem Fehlens der Befugnis/Kompetenz nichtig.
Wenn der staatliche Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Organ für die Verhängung der Sanktion vorsieht, kann sich ein anderes, im staatlichen Gesetz (jenem Gesetz, das nach Auffassung des Verfassungsgerichts die einzige und ausschließliche Rechtsgrundlage für die mit den vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bußgeldbescheiden verhängten Sanktionen darstellt) für die Sanktionsverhängung nicht vorgesehenes Organ, nicht die Befugnis/Kompetenz für die Verhängung der Sanktionen anmaßen.
Hier kam es offensichtlich zu einem ultra vires Handeln (sprich über die Befugnisse/Kompetenzen hinausgehend) von Seiten des Generalsekretariats der Autonomen Provinz Bozen.
Die den Bürgern vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen zugestellten Bußgeldbescheide, die sich in ihrer Begründung ausschließlich auf staatliche Rechtsvorschriften beziehen, sind wegen absolutem Fehlen der Befugnis/Kompetenz nichtig.
Offensichtliche Verfassunswidrigkeit
der Artt. 1 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19/2020 bezüglich der Maskenpflicht im Freien
Auch angesichts der jüngst ergangenen Bestätigungen im institutionellen Rahmen durch den Gesundheitslandesrat und den Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen (siehe oben), sowie der Erkenntnisse aus dem Abschlussbericht des Ausschusses zur Coronavirus-Pandemie des US-Repräsentantenhauses, ist der Verstoß gegen den Grundsatz der ZweckmäßigkeitAngemessenheit und Verhältnismäßigkeit, der durch die in Art. 1 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehene Maskenpflicht im Freien und die entsprechende in Art. 4 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehene Sanktion begangen wurde, offensichtlich.
Die Einschränkung der Grundrechte darf im Rahmen der italienischen und europäischen Verfassung nicht der Willkür der Politik überlassen bleiben, sondern muss die Grundsätze der ZweckmäßigkeitAngemessenheit und Verhältnismäßigkeit strikt respektieren. Diese Grundsätze stellen eine Grenze für die Befugnisse des Gesetzgebers und der Behörden dar und gewährleisten, dass die Einschränkungen notwendig, angemessen und im Verhältnis zu den verfolgten öffentlichen Zielen stehen.
Das Tragen einer Maske im Freien erfüllt keines dieser Kriterien.
Im Falle unverletzlicher Rechte (wie dem Recht, sich frei zu bewegen, ohne eine Maske tragen zu müssen, die die natürliche Atmung behindert und somit negative Auswirkungen physischer, aber auch psychischer Natur nach sich zieht, da der emotionale Teil des Gesichts verdeckt wird), sind Einschränkungen nur möglich, wenn sie gegen andere verfassungsmäßig geschützte Interessen (z. B. Menschenwürde, Gesundheit, Freiheit) abgewogen werden, und dabei sichergestellt ist, dass der wesentliche Kern des Rechts nicht beeinträchtigt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Einschränkung eines Grundrechts nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein verfassungsrechtliches Ziel gerechtfertigt ist und geeignet ist,dieses zu erreichen, sowie wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist.
In Italien und im europäischen Rechtssystem reicht es für die Rechtmäßigkeit einer Einschränkung eines Grundrechts nicht aus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist (Gesetzesvorbehalt), sondern sie muss den sogenannten Verhältnismäßigkeitstest bestehen.
Die drei Eckpfeiler dieser Prüfung sind:
Eignung: Die Maßnahme muss tatsächlich geeignet sein, das angestrebte Ziel (ein legitimes und erstrebenswertes Ziel) zu erreichen.
Das Tragen von Masken hat selbst in geschlossenen Räumen keine nennenswerten Auswirkungen, wie die Cochrane-Metastudie belegt, geschweige denn im Freien.
Notwendigkeit: Die Einschränkung muss die geringstmögliche Maßnahme sein. Wenn es eine weniger einschneidende Alternative gibt, die das gleiche Ergebnis gewährleistet, ist diese zu wählen. Die Situation im Freien unterscheidet sich hinsichtlich der Virusverbreitung und -konzentration grundlegend von der in geschlossenen Räumen. Daher war die Maßnahme, das Tragen von Masken im Freien vorzuschreiben von vornherein nicht notwendig.
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit): Es muss ein Kosten-Nutzen-Verhältnis bestehen. Das dem Einzelnen abverlangte Opfer darf im Verhältnis zum Nutzen für die Allgemeinheit nicht unverhältnismäßig sein.
Da im konkreten Fall der Nutzen für die Allgemeinheit nicht nur gleich Null, sondern sogar negativ ist (siehe die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesundheit der Allgemeinheit), bleibt offensichtlich nur das dem einzelnen Bürger abverlangte Opfer übrig.
Zusammenfassend verhindert der Grundsatz der Angemessenheit, dass die Gesetzgebungsgewalt willkürlich handelt und die Einschränkung in eine unerträgliche Beeinträchtigung der Menschenwürde verwandelt.
Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass die vorgeschriebene Maskenpflicht im Freien:
nicht geeignet war, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich „die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen und einzudämmen“ (wörtlich die Prämissen des Gesetzesdekrets Nr. 19/2020: … Angesichts der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, neue Bestimmungen zu erlassen, um dem epidemiologischen Notstand durch COVID-19 entgegenzuwirken, durch die Einführung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des genannten Virus“.
Die Maskenpflicht im Freien entspricht diesem Zweck offenkundig nicht.
Was die Notwendigkeit betrifft,
Abgesehen davon, dass sich das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen zum Zwecke der Verhängung der Sanktion in den Bußgeldbescheiden „in der Begründung ausschließlich auf Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 von 2020 beruft“ (siehe Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 97/2025), d. h. auf die staatliche Bestimmung, die den Verstoß gegen die während der Pandemie auferlegten Verpflichtungen sanktionierte, wird zudem hervorgehoben, dass die Bestimmungen der Dringlichkeitsmaßnahmen des LH (die jedoch im eigentlichen Teil der Begründung der den Bürgern vom Generalsekretariat zugestellten Bußgeldbescheiden nicht herangezogen wurden, wie vom Verfassungsgerichtshof festgestellt und daher laut Verfassungsgerichtshof irrlevant sind) nicht durch die Voraussetzungen des Artikels 3 (dringende Maßnahmen auf regionaler oder inter-regionaler Ebene) des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25.03.2020 gestützt sind.
Tatsächlich sah die staatliche Regelung (Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25.03.2020 – dringende Maßnahmen auf regionaler oder inter-regionaler Ebene) vor, dass nur „bis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dekrete des Ministerpräsidenten und mit bis zu diesem Zeitpunkt begrenzter Gültigkeit, die Regionen im Zusammenhang mit spezifischen Situationen, in denen sich das Gesundheitsrisiko in ihrem Gebiet oder einem Teil davon verschärft hat, Maßnahmen einführen können, die über die derzeit geltenden hinausgehen und zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten gehören, und zwar ausschließlich im Rahmen der in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten …“.
Der Ministerpräsident hatte bspw. bereits mit Dekret vom 13.10.2020 (DPCM) im Artikel 1 das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verfügt:
Dass in Südtirol keine Verschärfung, sondern eine Verbesserung der sog. Epidemiologischen Lage dem Landeshauptmann vom Südtiroler Sanitätsbetrieb wiederholt mitgeteilt worden war, und er dennoch das Tragen der Maske im Freien verfügte, geht bspw. ausdrücklich aus der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 und aus der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 25 vom 18.06.2021 hervor.
Aus den Prämissen (FESTGESTELLT) geht jeweils hervor, dass sich die empidemiologische Lage jeweils verbessert und nicht verschärft hat!
So steht in der Dringlichkeitsmaßnahme des LH Nr. 20 vom 23.04.2021 wörtlich: “FESTGESTELLT dass, so wie vom Generaldirektor und vom Sanitätsdirektor mit Schreiben vom 23.04.2017, Prot. Nr. 111058/21 mitgeteilt, und angesichts der Abnahme bei den Neuinfektionen auf dem Landesgebiet, des Trends der Reduzierung der Postivitätsrate bei den Abstrich-Tests und beim RT-Index, sowie des Prozentsatzes der belegten Betten in den Normal´- und Intensivstationen, die Risikoeinstufung des Landes Südtirol ein Typ-1-Szenario mit einem niedrigen Verbreitungsrisiko darstellt. Dies erlaubt eine Neubewertung der Sicherheitsmaßnahmen …”
Dennoch hat der LH in Punkt 26 den “SCHUTZ DER ATEMWEGE SOWIE SICHERHEITSABSTÄNDE” wie folgt verordnet:
“Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen …zu tragen… an sämtlichen Orte nim Freien, mit Ausnahme jener Orte, an denen es aufgrund der Beschaffenheit und angesichts der Umstände gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben”.
In der Dringlichkeitsmaßnahme des LH Nr. 25 vom 18.06.2021 steht wörtlich: “FESTGESTELLT dass, so wie vom Generaldirektor und vom stellvertretenden Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit Schreiben vom 17.06.2021 Prot. Nr. 168284/21, mitgeteilt, sich die epidemiologische Situation in Südtirol positiv entwickelt hat.…es nun angesichts der epidemiologischen Entwicklung und des Fortschreitens der Impfkampagne im Landesgebiet für zweckmäßig erachtet wird, einige Änderungen an den derzeit geltenden Maßnahmen zu verfügen”
Dennoch hat der LH in Punkt 15 der Dringlichkeitsmaßnahme (SCHUTZ DER ATEMWEGE SOWIE SICHERHEITSABSTÄNDE) folgene Verordnung erlassen:
“Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen … zu tragen … an allen Orte nim Freien, wenn der zwischenmenschliche Abstand nicht eingehalten werden kann, und jedenfalls bei Menschenansammlungen.”
Aufgrund der nachweislich positiven epidemiologischen Entwicklung lag die in Art. 3 des Gesetzesdekrets 19/2020 genannte unabdingbare Voraussetzung einer „spezifischen Situation einer Verschärfung des Gesundheitsrisikos, die im Gebiet der Provinz eingetreten ist“, sicherlich nicht vor.
Und da der staatliche Gesetzgeber in diesem Punkt bereits durch verschiedene Präsidialdekrete (DPCM) Vorkehrungen getroffen hatte (siehe oben), hat der Landeshauptmann seine Kompetenzen/Befugnisse eindeutig überschritten.
Es ist offensichtlich, dass die den Südtiroler Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide nichtig sind, da sie vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen bei völligem Fehlen der hierfür notwendigen Kompetenz/Befugnis erlassen wurden.
Da der für die Allgemeinheit erzielte Nutzen nicht nur NULL ist, sondern das Tragen von Masken durch die Bevölkerung zweifellos negative physische und psychische Auswirkungen hatte (der gesamte emotionale Bereich des Gesichts wurde verdeckt), fällt das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung zweifellos negativ aus.
Die gegen die Südtiroler Bürger aus den oben genannten Gründen verhängten Sanktionen verstoßen gegen die Artikel 2 (Garantie der unverletzlichen Menschenrechte), 13 (Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit) und 32 (Unantastbarkeit der Würde des Menschen) der Verfassung, gegen Artikel 1 (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) und Artikel 3 (Verbot der Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie gegen Art. 4 (Verbot der Folter) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die genannten Bestimmungen schrieben nämlich die Verwendung einer Maske auch im Freien vor, obwohl der Nachweis für den Nutzen der auferlegten Maßnahme völlig fehlte und somit die Anforderungen an Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt waren, die jedoch für jede Maßnahme, welche die Grundrechte und -freiheiten einschränkt, vorliegen müssen.
Trotz des absoluten Kompetenzmangels und trotz des mittlerweile institutionell festgestellten Fehlens von Sinnhaftigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, lässt das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen, die gegen Bürger verhängten Bußgelder wegen Nichttragens der Maske im Freien über die Südtiroler Einzugsdienste AG weiterhin eintreiben, mit Androhung der Zwangsvollstreckung.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen in der Person des Landeshauptmanns aufgefordert:
der Südtiroler Einzugsdienste AG unverzüglich mitzuteilen, dass der Auftrag zur Einziehung der vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen gegen Bürger wegen Nichttragens der Maske im Freien verhängten Bußgelder ausgesetzt wird
dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen dringend anzuweisen, alle Bußgelder zu annullieren, die gegen Südtiroler Bürger wegen des Nichttragens einer Maske im Freien verhängt wurden, und den Südtiroler Bürgern in der Folge die bereits gezahlten Bußgeldbeträge zurückzuerstatten
2.1. weil es sich um ultra vires verhängte Bußgelder handelt, da dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen die Zuständigkeit/Befugnis für die Verhängung der in Art. 4 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehenen Verwaltungsstrafen gänzlich fehlt
2.2. jedenfalls, weil es sich um Sanktionen handelt, die gegen Bürger wegen ihres nicht schädlichen und das geschützte Interesse (Eindämmung der Viruszirkulation) nicht verletzende Verhalten verhängt wurden, und somit um Sanktionen, die mit offensichtlichem Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit verhängt wurden.
Während sich der Landeshauptmann und die Mitglieder des Südtiroler Landtages, die damals für die Verhängung einer Sanktion durch die Autonome Provinz Bozen gegen Bürger, die im Freien keine Maske trugen, gestimmt haben, mit Nichtwissen des Fehlens von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Maßnahme rechtfertigen können, so ist heute jedes Mitglied dieses Landtages nachweislich darüber informiert.
Eine Ablehnung dieses Beschlussantrages würde daher nichts anderes bedeuten, als nun – trotz voller Kenntnis der Sachlage – in der aktuellen Funktion als Landtagsabgeordnete/r und/oder Mitglied der Landesregierung die politische und rechtliche Verantwortung für die bewusste ex-post-Bekräftigung und Bestätigung einer unvernünftigen, weil unzweckmäßigen und schädlichen autoritären Maßnahme zu übernehmen.
Die Mehrheit im Südtiroler Landtag will impfen selbst wo es die WHO als nicht erforderlich erachtet,
In Südtirol werden internationale Standards für die Messung des Immunstatus gegen Tetanus nicht anerkannt
Die Mehrheit des Südtiroler Landtags will, dass Arbeitnehmer und Schüler von Arbeit und Praxis suspendiert werden, auch wenn sie laut internationalen Standards als ausreichend gegen Tetanus geschützt gelten
Absurder geht’s nicht mehr!
Seit 1963 gilt u.a. für Mitglieder bestimmter Berufskategorien u. Schüler von Berufsschulen und Oberschulen für den Praxisunterricht eine Tetanusimpfpflicht.
Tetanus ist nicht ansteckend, erzeugt keine Pandemien, sondern betrifft die einzelne Person. Die Impfung schützt nur die geimpfte Person.
Aufgrund der im 20. Jahrhundert in Italien/Europa enorm verbesserten Hygiene und ärztlichen Versorgung, ist die Anzahl der Tetanusfälle in Italien längst vor Einführung der Tetanus-Impfpflicht (1963) rapide abgesunken.
Eine Gefahr geht von nicht fachgemäß gesäuberten tiefen Wunden aus. Im Regelfall werden den Verletzten vom Arzt Immunglobuline sowie die Tetanus-Impfung, unabhängig von einer bereits erfolgten Impfung gespritzt.
Laut aktuellen Berichten, wird es in Italien den monovalenten Tetanus-Impfstoff, der jetzt schon oft schwierig zu bekommen ist, im Laufe des Jahres 2026 nicht mehr geben:
Bereits jetzt werden in Südtirol viele Erwachsene und Jugendliche, die nur zur Tetanusimpfung verpflichtet sind, mit einem Dreifachimpfstoff (Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten) oder einem anderen Mehrfachimpfstoff geimpft.
Dies ist nicht zulässig, nachdem die Impfpflicht (auch diesbezüglich gäbe es viel zu sagen, ist aber nicht Gegenstand dieses Beschlussantrages) sich allein auf Tetanus bezieht.
Wenn Bürger zu einer Tetanusimpfung verpflichtet sind, dann kann man sie nicht dazu zwingen, sich zur Erfüllung dieser Impfpflicht einen Mehrfachimpfstoff spritzen zu lassen, der nicht nur gegen Tetanus immunisieren soll.
Die Immunisierung gegen Tetanus mit einem Mehrfachimpfstoff, ohne die betroffene Person, wenn sie nicht von sich aus gezielt das Thema anspricht, diesbezüglich aufzuklären, kommt leider sehr häufig vor.
Es ist zu gewährleisten, dass jene Personen, die nachweislich durch Tetanus-Antikörper geschützt sind, von der Impfpflicht befreit werden.
Zur Bestimmung der Antiköper ist der sog. Tetanus-Titer notwendig.
Der Tetanus-Titer gibt an, wie viele schützende Antikörper (IgG) gegen das Tetanus-Toxin im Blut vorhanden sind.
Er wird durch Blutentnahme (Serum) bestimmt.
Die Labormessung der Anti-Tetanus-IgG-Antikörper erfolgt in der Regel mittels dem Standardverfahren ELISA (Enzyme-Linked Immunosorbent Assay).
Die Ergebnisse werden in Internationalen Einheiten pro Milliliter (IU/ml oder IE/ml) angegeben.
Laut vorliegenden Informationen benutzt das Bozener Zentrallabor des Südtiroler Sanitätsbetriebes das ELISA-Test-Produkt EUROIMMUN des Herstellers Medizinische Labordiagnostika AG.
Laut der Produktbeschreibung ist bei einem Wert von Ul/ml ≥ 0,1 ein Immunschutz vorhanden, der NICHT als nicht ausreichend bewertet wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Auffrischungsimpfung einen langfristigen Impfschutz gewährt, aber es wird die Auffrischungsimpfung nicht unmittelbar empfohlen, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Auffrischungsimpfung einen langfristigen Impfschutz gewährt.
Empfohlen wird die Auffrischungsimpfung lediglich bei einem Antikörperwert von weniger als 0,1 UE/ml.
Deshalb wird bei einem Antikörperwert von Ul/ml ≥ 0,1 keine Auffrischungsimpfung empfohlen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese einen langfristigen Impfschutz gewährt.
Aus der Interpretationstabelle des Südtiroler Sanitätsbetriebes geht hingegen geht hervor, dass bei einem Titer-Wert von 0,11 bis 0,5 IU/ml eine Auffrischungsimpfung empfohlen wird.
Damit weicht die Interpretationstabelle des Südtiroler Sanitätsbetriebes von jener des Produzenten des ELISA-Test-Produktes, welches vom Südtiroler Sanitätsbetrieb benutzt wird, ab.
Und dies hat wesentliche Folgen für die betroffenen Bürger.
Denn diese Empfehlung, die sich nicht aus der Produktinformation ergibt, führt dazu, dass betroffene Berufstätige und Schüler mit einem Tetanus-Titer-Wert von ≥ 0,1 bis 0,5 IU/ml von Ärzten des Dienstes der Arbeitsmedizin als „nicht geeignet“ für die zu ausführenden beruflichen oder praktischen schulischen Tätigkeiten eingestuft werden, und somit zu einer Impfung gezwungen werden, um ihrer Arbeit nachgehen bzw. am Praxisunterricht teilnehmen und der Erfüllung der Bildungspflicht nachkommen zu können, obwohl sie einen ausreichenden Immunschutz gegen Tetanus aufweisen, der nicht eine sofortige Auffrischungsimpfung erfordert, und von ausgewiesenen Experten, wie dem ehemaligen Leiter des Instituts für Prophylaxe und Tropenmedizin der Med.Universität Wien sogar als „guter Immunschutz“ bewertet wird.
Was vom Südtiroler Sanitätsbetrieb als „Kurzzeitschutz“ definiert ist (laut Hersteller Serion auf jeden Fall zwei Jahre andauert, und laut wissenschaftlicher Literatur sogar als „guter Immunschutz“ definiert wird) kann nicht zum Ausschluss von Schülern aus dem praktischen Unterricht und zur Suspendierung von Arbeitnehmern vom Arbeitsplatz führen.
Zumal bei Verletzungen ohnehin prophylaktisch von den Ärzten, unabhängig von einer bereits erfolgten Tetanus-Impfung, Immunglobuline und die Tetanus-Impfung gespritzt werden.
Die Impfung bei Vorliegen eines Antitoxin-Titers größer als 0,5 IU/ml kann zu Nebenwirkungen führen.
Im Alltag wird der Titer jedoch selten routinemäßig gemessen.
Stattdessen wird für die Erfüllung der Tetanus-Impfpflicht eine Auffrischungsimpfung alle 10 Jahre verlangt.
Und diese wird sehr oft mit einem Mehrfachimpfstoff (in Südtirol mit einem Zweifach- und Dreifachimpfstoff) vom Südtiroler Sanitätsbetrieb durchgeführt, ohne dass eine entsprechende ärztliche Verschreibung hierfür vorliegt.
Mit meinem in den Südtiroler Landtag eingebrachten Beschlussantrag Nr. 428/2026
habe ich die Abgeordneten zum Südtiroler Landtag aufgefordert, folgendes zu beschließen:
Aufgrund des oben Dargelegten, möge die Südtiroler Landesregierung in der Person des Gesundheitslandesrates sicherstellen, dass:
monovalente Tetanus-Impfstoffe ausreichend zur Verfügung stehen und den Bürgern nicht unaufgeklärt und ohne deren ausdrückliche Zustimmung einfach ein Mehrfachimpfstoff gespritzt wird;
der Umstand der fehlenden Verfügbarkeit eines monovalenten Tetanus-Impfstoffes der von der Tetanus-Impfpflicht betroffenen Person, sofern von dieser gefordert, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb schriftlich bestätigt wird;
ein Tetanus-Titer-Wert von größer/gleich 0,11 lU/ml als ausreichender Impfschutz vom Südtiroler Sanitätsbetrieb bestätigt wird;
die Betroffenen bei Aufforderung zum Nachweis einer Tetanus-Impfung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Impfpflicht entfällt, wenn ein ausreichender Tetanus-Toxin-IgG-Antikörperstatus labortechnisch nachgewiesen wird;
die von der Tetanus-Impfpflicht Betroffenen darüber informiert werden, dass eine Titer-Bestimmung möglich und sinnvoll ist, um unnötige Impfungen und potentielle Nebenwirkungen zu vermeiden;
für die Impfung jedenfalls eine ärztliche Verschreibung des spezifisch zur Anwendung kommenden Impfstoffproduktes für die betroffene Person vorliegt, wie von Art. 88 Ges.v.V. 219/2006 vorgeschrieben.
Mein Beschlussantrag wurde mit 16 (ja) zu 19 (nein) Stimmen abgelehnt.
Gegen die Anwendung internationaler anerkannter wissenschaftlicher Standards haben die Abgeordneten der Südtiroler Volkspartei, Freiheitliche, Thomas Widmann, Fratelli d’Italia, Forza Italia und Civica gestimmt.
Ich danke den Abgeordneten des Team K, der Südtiroler Freiheit, der Grünen, der Freien Liste, JWA, Wir Bürger und des PD für die Zustimmung zum Beschlussantrag.
Siehe namentliche Abstimmung anbei.
Ich empfehle den Bürgern auf den Einfachimpfstoff (monovalenter Tetanusimpfstoff) zu bestehen, und bei nicht Vorhandensein des Einfachimpfstoffes im Südtiroler Sanitätsbetrieb, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb eine schriftliche Bestätigung dieses Umstandes zu verlangen. Dies ist insbesondere für die Bürger wichtig, die einer Tetanusimpflicht unterliegen. Wenn keine Einfachimpfstoffe vom öffentlichen Gesundheitsbetrieb angeboten werden, kann die Erfüllung der Impfpflicht nicht rechtmäßig eingefordert werden.
Für die zur Tetanusimpfung Verpflichteten, ist es außerdem ratsam den Antikörpertiter zu ermitteln und bei einem Wert ab 0,1 IE/ml auf die Impfbefreiung beim Arbeitsmediziner auf der Basis der internationalen Standards zu bestehen.
Südtiroler Landtag beteiligt sich mehrheitlich wissentlich an der Verschleierung der Nebenwirkungen der sog. Covid-19-„Impfungen“ – das ist unverzeihlich!
Tausende Südtiroler leiden an den Folgeerscheinungen der sog. Covid-19-„Impfung“, Nicht Wenige sind daran verstorben.
Die Tumorinzidenz ist im Steigen.
Dennoch – oder vielleicht gerade deshalb (?) – will die Landespolitik (Regierungsparteien und auch Teile der Opposition) nicht, dass man die Ursache offen legt, und damit die Voraussetzung schafft, den Betroffenen eine adäquate Therapie zukommen zu lassen und für die Zukunft verhindert, dass weitere experimentelle Substanzen auf die Bürger zur Anwendung kommen.
Das ist unverzeihlich!
Obwohl
die Anhörung im Corona-Untersuchungsausschuss des Südtiroler Landtages ausgewiesener Experten des italienischen Gesundheitssystems (Univ.Prof.Dr.med. Mariano Bizzarri, ordentlicher Professor für klinische Pathologie, Weltraummedizin und experimentelle Medizin, Universität La Sapienza, Univ.Prof.Dr.med. Marco Cosentino, ordentlicher Professor für medizinische Pharmakologie an der Universität l’Insubria in Varese und Dr. Maurizio Federico, wissenschaftlicher Leiter des Nationalen Zentrums für Globale Gesundheit am Istituto Superiore di Sanità), sowie die Antworten des Gesundheitslandesrates Hubert Messner auf spezifische Anfragen ergeben haben, dass es auch in Italien/Südtirol keine Pharmakovigilanz zu den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ gibt,
die Anhörung und die institutionellen Dokumente bestätigen, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der sog. Covid-19-„Impfstoffe“ niemals nachgewiesen wurden,
die Arzneimittelbehörden die fehlende erwünschte Wirkung und das hohe Risiko dieser experimentellen Substanzen nachweislich vertuschen (siehe geleakte Emailkorrespondenz der AIFA, die in den USA offengelegte Vertuschung durch die FDA etc.),
weitere auf modifizierte RNA aufgebaute Substanzen als „Impfstoffe“ von der EMA laufend zugelassen werden (siehe unlängst den kombinierten „Impfstoff“ gegen Grippe-Covid-19 mCOMBRIAX von Moderna)
den Schwangeren (trotz seit 2021 drastisch abfallender Geburtenrate), Medizinstudenten etc. die Covid-19-„Impfstoffe“ weiterhin empfohlen werden,
haben heute die Abgeordneten der SVP, Freiheitliche, TEAM K (bezogen auf Punkt 1) Fratelli d’Italia (Marco Galateo), Forza Italia, Lista Civica meinen Beschlussantrag https://api-idap.landtag-bz.org/doc/IDAP_796472.pdfauf dringende Einrichtung in Südtirol einer aktiven Pharmakovigilanz zu den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ und den sog mod.RNA-Impfstoffen generell, sowie auf Aufforderung (im Rahmen der ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und Autonome Provinzen) an die nationale Regierung diese aktive Pharmakovigilanz staatsweit endlich einzurichten, mit absurden Begründungen abgelehnt!
So hat Franz Ploner (TEAM K) behauptet, die Pharmakovigilanz würde ausreichend zentral von EMA und AIFA vorgenommen, es wäre nicht sinnvoll dies auf Südtiroler Ebene vorzunehmen, obwohl im Beschlussantrag anhand institutioneller Dokumente nachgewiesen wurde,
dass die EMA diese experimentellen Substanzen entgegen ihrer effektiven Zusammensetzung und Wirkungsweise (gentherapeutische Produkte) als „Impfstoffe“ zugelassen hat, ohne dass jemals deren Wirksamkeit und Sicherheit nachgewiesen worden wäre,
dass die Verantwortlichen der AIFA nachweislich die schweren Nebenwirkungen und das Nichtvorliegen der gewünschten Wirkung absichtlich verschwiegen haben (siehe geleakte Emails) so wie dies die EMA auf EU-Ebene, und die FDA in den USA gemacht haben und machen (siehe den am 29.04.2026 im Senat veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission zum Thema)
dass die passive Pharmakovigilanz speziell für neue Arzneimittel absolut unzureichend ist (es werden nachweislich nur 1 bis maximal 10 Prozent der Nebenwirkungen gemeldet)
dass aufgrund des diabolischen zugunsten der Impfstoffhersteller von der WHO aufgestellten Algorithmus zur Ermittlung der Nebenwirkungen von Impfungen, bei Vorliegen auch nur einer möglichen anderen Ursache, die Impfung als Ursache automatisch ausgeschlossen wird, und damit de facto höchst selten Nebenwirkungen offiziell anerkannt werden
in Italien, in Deutschland etc. bei den sog. Long-Covid-Patienten systematisch nicht berücksichtigt wird, ob sie gegen Covid-19 „geimpft“ wurden oder nicht; dies gilt auch für Südtirol wie vom Gesundheitslandesrat Hubert Messner anlässlich seiner Anhörung in der Aprillandtagswoche bestätigt
dass von den rechtsmedizinischen Kommissionen der Sanitätsbetriebe bzw. der INPS und von italienischen Landesgerichten aufgrund von rechtsmedizinischen Gutachten der Gerichtsgutachter bereits der Kausalzusammenhang zwischen den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ und schweren neurologischen Schäden, wie z.B. transverse Myelitis festgestellt wurde und den Betroffenen laut Gesetz 210/1992 eine Entschädigung wegen des „Impfschadens“ zugesprochen wurde, wobei diese Erkrankungen von der EMA – aufgrund der hintertriebenen Pharmakovigilanz – noch nicht in den offiziellen Nebenwirkungskatalog aufgenommen wurde
der Südtiroler Sanitätsbetrieb ein landesweites Zentrum für die Pharmakovigilanzbetreibt (https://centrofarmacovigilanzabolzano.it/de/) allerdings unter dem Vorstand eines mit großen Interessenskonflikten behafteten Verantwortlichen (Prof. Ugo Moretti), der für die Covid-19-„Impfung“ der Kinder geworben hatte! Es stimmt also nicht, dass Pharmakovigilanz nicht lokal betrieben wird und werden kann, wie von Abgeordneten Franz Ploner behauptet, nur brauchen wir von Interessenskonflikten freie und kompetente Verantwortliche!
Für alle Südtiroler Bürger ist digital erfasst, ob sie gegen Covid-19 „geimpft“ wurden, wie oft, mit welchem „Impfstoff“, aus welcher Impfstoffcharge die Injektion gezogen wurde, etc. Das Alles liegt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb als Information vor. Eine retrospektive Pharmakovigilanz wäre daher für den Südtiroler Sanitätsbetrieb kein Problem! Nur will das die Mehrheit im Südtiroler Landtag nicht.
Es ist unglaublich wie faktenresistent nicht nur die Mitglieder der Landesregierung, sondern auch Mitglieder der Opposition sind, die – insbesondere wenn sie medizinisch gebildet sind – längst schon selbst auf eine aktive Pharmakovigilanz drängen hätten müssten.
Leider ist exakt das Gegenteil der Fall.
Der Landeshauptmann stellte meinen Antrag wieder in den Bereich der Schwurbelei und Komplottismus und hat dabei – in Anbetracht des Umstandes, dass meine Forderung nach einer aktiven Pharmakovigilanz u.a. auch von den vom Südtiroler Corona-Untersuchungsausschuss angehörten ausgewiesenen italienischen Experten (Univ.Prof.Dr.med. Mariano Bizzarri, Univ.Prof.Dr.med. Marco Cosentino und Dott. Maurizio Federico) mitgetragen wird – de facto auch diese Experten beleidigt und herabgewürdigt.
Nicht Neues, denn Arroganz anstatt sachlicher Auseinandersetzung zeichnet den LH in diesem lebenswichtigen Thema aus.
Der für die Gesundheit eigentlich zuständige Landesrat Hubert Messner hat wie üblich eine ihm vorgefertigte Antwort verlesen und einmal mehr seine absolute Unfähigkeit bewiesen.
Für meinen Beschlussantrag bezogen auf die Forderung der Einrichtung einer eigenständigen Südtiroler aktiven Pharmakovigilanz für die sog. Covid-19-„Impfstoffe“ und modRNA-Impfstoffe generell haben die Kollegen von WIR BÜRGER, JWA, Südtiroler Freiheit gestimmt, während sich die Abgeordneten der Grünen (Brigitte Foppa verließ kurz vor Abstimmung den Saal), Freie Liste, PD und Anna Scarafoni (FdI) der Stimme enthielten. Neben Brigitte Foppa hat auch Thomas Widmann nicht mit abgestimmt.
Für meinen Beschlussantrag auf dringende Aufforderung im Rahmen der Ständigen Konferenz zwischen Staat, Regionen und Autonome Provinzen der Zentralregierung auf dringende Einrichtung dieser aktiven Pharmakovigilanz haben die Kollegen von WIR BÜRGER, JWA, Südtiroler Freiheit, Freie Liste gestimmt, während sich die Abgeordneten der Grünen (Brigitte Foppa verließ kurz vor Abstimmung den Saal), TEAM K, PD und Anna Scarafoni (FdI) der Stimme enthielten. Neben Brigitte Foppa hat auch Thomas Widmann nicht mit abgestimmt.
Dass die Vorsitzende des Corona-Ausschusses im Südtiroler Landtag, die sich nach Anhörung der italienischen Top-Experten über das Fehlen der Pharmakovigilanz entsetzt zeigte (so konnte man es jedenfalls der Presse entnehmen), es dann nicht für notwendig erachtet, an der Abstimmung über diesen für die Gesundheit der Südtiroler Bevölkerung wichtigen Beschlussantrag teilzunehmen, ist gelinde gesagt „merkwürdig“.
Siehe das Abstimmungsverhalten anbei.
Ich kann nur jedem Bürger empfehlen, sich nichts mehr spritzen zu lassen, was die Politik propagiert, denn die Politik (… inklusive wichtiger Teile der Opposition)
lässt die Bürger vorher im Dunkeln über mögliche Nebenwirkungen,
und dann mit den Nebenwirkungen ohne adäquate Therapie alleine,
und unternimmt – trotz Kenntnis der dramatischen Lage – Nichts um zu verhindern, dass experimentelle gefährliche Substanzen in Impfprogrammen bis hin zu den Schwangeren (und damit den Ungeborgenen) zur Anwendung kommen.
Pharmakovigilanz – eine Grundvoraussetzung für die Arzneimittelsicherheit – für Impfstoffe de facto inexistent.
Besonderer Handlungsbedarf bei den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ und generell bei den sog. „Impfstoffen“ auf mod-RNA gegeben
Oberster Verantwortlicher der Pharmakovigilanz in Südtirol und im Veneto – Prof. Ugo Moretti – in einem inakzeptablen Interessenskonflikt
Südtirol muss umgehend einen eigenständigen Weg gehen!
Die Anhörung im Corona-Untersuchungsausschuss des Südtiroler Landtages ausgewiesener Experten des italienischen Gesundheitssystems (Univ.Prof.Dr.med. Mariano Bizzarri, ordentlicher Professor für klinische Pathologie, Weltraummedizin und experimentelle Medizin, Universität La Sapienza, Univ.Prof.Dr.med. Marco Cosentino, ordentlicher Professor für medizinische Pharmakologie an der Universität l’Insubria in Varese und Dr. Maurizio Federico, wissenschaftlicher Leiter des Nationalen Zentrums für Globale Gesundheit am Istituto Superiore di Sanità) sowie die Antworten des Gesundheitslandesrates Hubert Messner auf spezifische Anfragen haben ergeben, dass es keine Pharmakovigilanz zu den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ gibt.
So wird bspw.– systematisch bewusst – und damit absichtlich – bei sog. Long-Covid-„Patienten“ nicht unterschieden, ob ihre Beschwerden aufgrund einer natürlichen Virusinfektion oder einer sog. Covid-19-„Impfung“ aufgetreten sind, und sie daher im zweiten Fall als Post-Vac-Patienten einzustufen und zu behandeln wären.
Laut Gesundheitslandesrat Messner gäbe es keinen Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Covid-19-„Impfung“ und schweren neurologischen Schäden, Autoimmun- und Krebserkrankungen: das exakte Gegenteil ist der Fall!
In Italien sind bspw. Fälle von transversaler Myelitis bereits durch die rechtsmedizinischen Kommissionen der Sanitätsbetriebe (Südtirol/Trentino) bzw. der INPS (im übrigen Staatsgebiet) und durch Gerichtsurteile als Konsequenz der sog. Covid-19-„Impfung“ im Sinne des Gesetzes 210/1992 (Entschädigungsanspruch) anerkannt worden.
Nur wird dies absichtlich konzertiert totgeschwiegen! Auch durch unsere Landesregierung.
Das ist auch weiter nicht verwunderlich, nachdem der oberste Verantwortliche für die „Pharmakovigilanz“ in der Autonomen Provinz Bozen Prof. Ugo Moretti ist:
Er steht in einem nicht akzeptablen Interessenskonflikt zur Bevölkerung.
Er hat nämlich persönlich die Covid-19-„Impfung“ für Kinder propagiert, und wird daher kaum ein Interesse daran haben, dass Nebenwirkungen dieser experimentellen gentechnischen Substanzen in ihrem effektiven Ausmaß festgestellt werden:
Ugo Moretti ist in Anbetracht des Umstandes, dass ein Großteil der Bevölkerung, darunter viele Kinder und Jugendliche, mit diesen experimentellen gentechnischen Substanzen behandelt wurden, als Verantwortlicher der Pharmakovigilanz nicht tragbar!
Im Südtiroler Corona-Untersuchungsausschuss wurde auch der ehemalige Chef-Toxikologe von Pfizer in Europa, Dr.med.vet. Helmuth Sterz angehört.
Er hat dargelegt, welche Tests in Anbetracht der effektiven Natur der sog. Covid-19-“Impfstoffe” (experimentelle gentechnische Substanzen) notwendig gewesen wären, und welche für die Garantie von Wirksamkeit und Sicherheit notwendigen Tests von den Herstellern der sog. Covid-19-“Impfstoffe” aber nicht gemacht wurden.
Er hat beispielsweise dargelegt, dass die für die Tierversuche verwendeten Ratten absolut ungeeignet sind, da weibliche Ratten bspw. keinen Menstruationszyklus haben.
Derweil gehen weltweit die Geburtenraten seit Ausrollen der sog. Covid-19-“Impfung” rapide zurück. Auch in Südtirol waren sie auch 2025 weit unter dem Wert von 2019.
Seine hohe Expertise als ehemaliger Chef-Toxikologe von Pfizer in Europa, sowie die Darstellung des unverkennbaren weltweit ausgerollten Menschenversuchs, wurde aufgrund seiner per Video aufgezeichneten Befragung durch Prof.Dr. Stefan Homburg in der Corona-Enquette-Kommission des Deutschen Bundestages mittlerweile europa- und weltweit verbreitet, und hat zur dringend notwendigen Aufmerksamkeit geführt:
Im US-Senat wurde am 29. April 2026 der Bericht der Mehrheit in der Ständigen Untersuchungskommission vorgestellt, aus dem anhand von offen gelegter FDA (Food & Drug Administration) interner Emailkorrespondenz hervorgeht, dass nach Ausrollen der sog. Covid-19-„Impfung“ sofort massive, auch tödliche Nebenwirkungen (auch Kinder sind betroffen) im US-Arzneimittelnebenwirkungssystem VEARS gemeldet wurden, doch diese Meldungen und Daten vorsätzlich systematisch verborgen wurden:
Außerdem wurde vor wenigen Tagen die rechte Hand von Antony Fauci in den USA wegen der Vertuschung des Ursprungs des SARS-CoV-2-Virus (ein offensichtliches Produkt der sog. Gain-of-Funktion-Forschung) verhaftet:
Die selbe Vertuschung gravierender Nebenwirkungen passiert in Europa (zuständige Behörde ist die EMA – Europäische Arzneimittelagentur) und den allermeisten europäischen Mitgliedsländern, wie Italien (zuständige Behörde ist die AIFA – Italienische Arzneimittelbehörde) und Deutschland (PEI – Paul Ehrlich Institut), mit leider kräftiger Unterstützung einer freilich nicht mehr den Verfassungsprinzipien folgenden Rechtsprechung.
In Italien hat geleakte AIFA-interne Emailkorrespondenz – über die im nationalen Fernsehen in der Sendung „Fuori dal Coro“ (Mario Giordano) auf Rete 4 (Mediaset) und in der Tageszeitung „LaVerità“ über Monate hinweg 2023 berichtet wurde – offengelegt, wie die Verantwortlichen der italienischen Arzneimittelbehörde AIFA und des Gesundheitsministeriums absichtlich die sofort nach Ausrollen der Covid-19-„Impstoffkampagne“ sichtbare Unwirksamkeit und Gefährlichkeit (inklusive Todesfälle) der sog. Covid-19-„Impfstoffe“ auf kriminellste Art und Weise vertuscht haben, um „die Impfkampagne nicht zu gefährden“.
Siehe einige Beispiele der Berichterstattung hier:
Da die Regierung Meloni mit ihrem „Gesundheits“-Minister Orazio Schillaci das System der absoluten Intransparenz u.a. zu den sog. Covid-19-„Impfstoffen“ weiterführt, und die Justiz (mit wenigen Ausnahmen) in Italien diese kriminelle Intransparenz unterstützt, sind die Bürger (auch die Südtiroler) weiterhin mit den untragbaren Konsequenzen dieser absichtlichen konzertierten Unterlassung einer für die Arzneimittelsicherheit unabdingbaren Pharmakovigilanz konfrontiert.
Und das ist in Anbetracht des Umstandes, dass immer mehr auf modRNA basierte sog. „Impfstoffe“ in der EU zugelassen und in Italien Verwendung finden (siehe unlängst die Zulassung des kombinierten Grippe/Covid-19-„Impfstoffes mCOMBRIAX von Moderna) absolut unverantwortlich!
Die vom Corona-Untersuchungsausschuss des Südtiroler Landtages angehörten wissenschaftlichen Experten haben die fehlende Pharmakovigilanz in Italien für die sog. Covid-19-„Impfstoffe“, sowie die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Folgenkritisiert.
Sie waren sehr deutlich darin aufzuzeigen, dass sich dieser unhaltbare Zustand auch unter der Regierung Meloni nicht geändert hat.
Die Antwort von Gesundheitslandesrat Hubert Messner, auf die Anfrage der diesen Beschlussantrag einbringenden Landtagsabgeordneten zur Pharmakovigilanz betreffend die sog. Covid-19-„Impfstoffe“, hat das Fehlen der für die Arzneimittelsicherheit notwendigen Pharmakovigilanz bestätigt.
Siehe hier die Videoaufzeichnung der Anfrage sowie der Antwort des Landesrates:
Univ.Prof.Dr.med. Marco Cosentino (Professor für medizinische Pharmakologie) hat im Rahmen seiner Anhörung durch die parlamentarische Untersuchungskommission in Rom zu den sog. Covid-Maßnahmen erklärt, dass
die sog. Covid-19-„Impfstoffe“ de facto Gentherapeutika sind,
zu zeitlich und mengenmäßig unbegrenzter Produktion des toxischen und zelltötenden Spikeproteins in jeder Körperzelle der damit „behandelten“ Person,
sowie zu einer langen Palette an schweren z.T. bereits amtlich bestätigten Nebenwirkungen (wie z.B. die Herzmuskelentzündung) führen können.
In dieser für die Gesundheit der Bevölkerung höchst gefährlichen Situation, liegt die dringende Notwendigkeit einer auch retrospektiven aktiven Pharmakovigilanz auf der Hand!
Absolute Dringlichkeit ist gegeben,
in Anbetracht des Umstandes, dass der Nationale Impfplan vonPolitikern auf der Basis der Empfehlungen einer, von den Impfstoffherstellern und sog. Philanthropen (wie einer Gates Stiftung, die ihrerseits im Impfstoffgeschäft groß investieren) kontrollierten WHO und deren Handlanger bestimmt wird:
der kombinierte modRNA-„Impfstoff“ gegen Grippe und Covid-19 (mCOMBRIAX des Herstellers Moderna) von der EU-Kommission am 20. April 2026 ohne Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit zugelassen wurde und in Italien/Südtirol zur Anwendung kommen wird:
weitere sog. „Impfstoffe“ auf modRNA-Basis nächstens zugelassen werden und insgesamt der Umstieg auf diese de facto gentherapeutischen Substanzen im Rahmen der Immunisierungsagenda 2030 der WHO betrieben wird, u.a. weil die Hersteller einen sehr kostengünstigen Massenherstellungsprozess – freilich mit einem hohen Risiko an gesundheitsgefährdenden DNA-Rückständen – gewählt haben, und die Arzneimittelbehörden in krimineller Art und Weise dies so durchgehen lassen
die Geburtenrate besonders stark seit 2021 rückläufig ist.
auf das Einschreiten der Justiz und der nationalen Behörden aufgrund systemimmanenter offenkundiger Gründe nicht gehofft werden kann.
Es ist höchst an der Zeit, dass wir für die Gesundheit der Südtiroler Bürger politisch Verantwortlichen das machen, was in einer solchen Situation das Mindestnotwendige ist: sofort eine eigenständige aktive Pharmakovigilanz einrichten!
Und parallel dazu müssen wir die nationalen Behörden auffordern, die seit Jahren überfällige Erfüllung dieser fundamentalen Pflicht gegenüber den Bürgern zu liefern!
*
Daher habe ich folgenden Beschlussantrag in den Südtiroler Landtag eingebracht, der diese Woche im Südtirol Landtag diskutiert und in die Beschlussfassung geht:
„Möge der Südtiroler Landtag die Südtiroler Landesregierung,
in der Person des Landeshauptmannes sowie des für die Gesundheit zuständigen Landesrates verpflichten, ein – zum bestehenden passiven und absolut unzureichenden Pharmakovigilanzsystem – zusätzliches aktives Südtiroler Pharmakovigilanz-System (auch retrospektiv) speziell bezogen auf die sog. Covid-19-“Impfstoffe” und generell auf die sog. modRNA-“Impfstoffe” unter der Leitung von nicht durch Interessenskonflikte konditionierte Experten einzurichten
in der Person des Landeshauptmannes verpflichten, dringend die Regierungspräsidentin aufzufordern, im Sinne von Art. 12 Gesetz Nr. 400 vom 23.08.1988 die Ständige Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und autonome Provinzen zum Zwecke der dringend notwendigen Beschlussfassung über die Einrichtung eines aktiven Pharmakovigilanz-Systems (auch retrospektiv), bezogen auf die sog. Covid-19-“Impfstoffe” sowie generell auf die sog. modRNA-“Impfstoffe” und unter der Leitung von Experten, die in keinem Interessenskonflikt zum Grundrecht der Bürger auf wirksame und sichere Arzneimittel stehen, einzuberufen.
Für die institutionell belegten Details in den Prämissen meines Beschlussantrages Nr. 407/26 in deutscher Sprache anbei, und hier in der zweisprachigen auf der website des Südtiroler Landtages veröffentlichten Version:
Der Südtiroler Landtag braucht weniger „Perspektiven von außen“, als die Schärfung seiner eigenen Sinne
Im Anschluss an die fragwürdige Veranstaltung im Südtiroler Landtag vom vergangenen Freitag „Südtirol im Dialog – Perspektiven von außen“ und des in der Neuen Südtiroler Tageszeitung erschienen Artikels „Der Eklat“
betreffend meiner Wortmeldung zur äußerst fragwürdigen Rolle der Systemmedien für die Polarisierung in der Bevölkerung (siehe hier den betreffenden Ausschnitt der RAI Südtirol Sendung https://youtu.be/RVr1dHMuQzY?is=d1ot7d1iF_9e6Bb )
habe ich den nachfolgenden Offenen Brief an den scheidenden Landtagspräsidenten Arnold Schuler gesandt:
„Vergangenen Freitag nahmen auf Einladung der Südtiroler Volkspartei – ohne Absprache mit den Vertretern der anderen Fraktionen – Journalisten von Systemmedien, die durch brutale Desinformation (auch in Bezug auf den Ukrainekrieg) und Verunglimpfung der Corona-Maßnahmengegner geglänzt haben, an einer Podiumsdiskussion in der Aula des Landtages teil. Dabei wurden wiederholt die sozialen Medien (und damit letztendlich auch die Südtiroler Bürger, denn die sozialen „Medien“ sind reine Plattformen) für die Polarisierung in der Gesellschaft angeprangert.
Deshalb stellte ich – in Vertretung der vielen Südtiroler Bürger, die sich spätestens seit 2020 von den Systemmedien wegen ihrer kritischen und fragenden Haltung zu wesentlichen Themen wie Autoritarismus und Kriegstreiberei – verunglimpft sahen, die Frage, ob die drei anwesenden Journalisten nicht auch bei den Systemmedien selbst eine große Verantwortung für die Spaltung der Gesellschaft sehen.
Keiner der drei Angesprochenen hat letztendlich auf meine Frage geantwortet, sondern Alessio Lasta (La7) hat seine, mit einem „Qualitätsjournalismus nichts gemein habende, generelle Untergriffigkeit gegen Impfgegner ausgepackt (er war in den sog. Corona-Jahren als „ Impfgegnerjäger“ aufgefallen … es ist eine Schande, in einer Zeit wo es dem Südtiroler Landtag angeblich um die „Befriedung“ der Gesellschaft geht, einen solchen „Meinungsagitator“ als angeblichen Vorzeigejournalisten in die Aula des Landtages einzuladen) und Markus Lanz hat in seiner Intention durchschaubar mit einer völlig belanglosen Begegnung mit einem Irgendjemand im Nirgendwo in Texas demonstrieren wollen, dass die US-Amerikaner, weil zu zwei Drittel „nicht mehr den großen Networks folgend“ vorwiegend dem Irrglauben verfallen wären. Markus Lanz war in den vergangenen Jahren durch einen äußerst verwerflichen Umgang in seiner Sendung mit Kritikern der Regierung (letztendlich seinem Brotgeber) aufgefallen (siehe z.B. Ulrike Guérot).
Markus Lanz blendet freilich bewusst aus, dass einer der größten Journalisten der aktuellen Zeit, Tucker Carlson, das große US-Network Fox verlassen hat, weil man ihn dort politisch gängeln wollte, und auf X mit ca. 18 Millionen Followern echten Journalismus betreibt, und nicht ohne Grund mittlerweile als Staatsfeind Nr. 1 bei Trump und der Netanyahu-Regierung gilt.
Die Sendung wurde übertragen von Rai Südtirol, das sich bei wichtigen Themen ebenfalls durch Desinformation und Zensur kennzeichnet(hat die RAI bspw. darüber berichtet, dass ärztliche Leiter Südtiroler Krankenhäuser erklären, systematisch die Fachinformation zu den von ihnen eingesetzten und beworbenen Medikamenten nicht zu lesen? … in einer von echtem Journalismus gekennzeichneten Situation, würde diesem für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung enormen Skandal von Journalisten nachgegangen … in Südtirol herrscht – wie so oft – „omertà“).
Die Moderatorin wollte mir die Antwort auf eine mir von Alessio Lasta provokativ vor den Südtiroler Zuschauern gestellte Frage unterbinden. Dabei ist der Südtiroler Landtag freilich nicht der Ort, an dem wir von den Bürgern gewählten Landtagsabgeordnete uns von sich in Desinformation und Provokation übenden „Meinungsagitatoren“ in einer von Steuergeld aller Südtiroler finanzierten Sendung ohne Recht auf Antwort „vorführen“ lassen müssen.
Wenn dann diese Rai-Moderatorin, nach der mit offenkundiger manipulativer Intention von Lanz gebrachten skurrilen Geschichte der Begegnung mit einem Irgendjemand im Nirgendwo in Texas, die Sendung mit dem Hinweis darauf abschließt, dass 30 Prozent der US-Amerikaner nicht mehr der WISSENSCHAFT“ vertrauen, dann war dies das definitive outing dafür, wie tief der angebliche „Qualitätsjournalismus“ gefallen ist, denn die Erwartung an die Bürger von blindem „Vertrauen in die WISSENSCHAFT“ ist blanker Unsinn, nachdem es „die WISSENSCHAFT als Gral der Wahrhaftigkeit“ nicht gibt, die Wissenschaft in einer notwendigen Auseinandersetzung zwischen These und Antithese sich ständig fortentwickelt, und der „Systemjournalismus“ sich daher exakt so gebärdet, wie die Inquisition zu Zeiten Galileo Galileis … das Schlimme ist nur, sie merken es nicht.“
Ich musste gestern die Fraktionsführersitzung des Südtiroler Landtages wegen der Teilnahme an einer nationalen Sendung zu gesundheitspolitischen Maßnahmen vorzeitig verlassen, und konnte daher meine Kritik an dem Schauspiel, das sich vergangenen Freitag in der Aula des Südtiroler Landtages bot, dort leider nicht persönlich deponieren, hatte aber bereits vorher dem Landtagspräsidenten den Offenen Brief übermittelt, der freilich in der Fraktionsführersitzung nicht zur Sprache kam.
In der Gewissheit, dass ich nicht die einzige Fraktionsführerin bin, die nicht einstimmt in den Lobgesang auf den „Meinungsagitator“ Alessio Lasta und auf Markus Lanz – u.a. wegen dessen äußerst befremdlichen Umgang mit der Politikwissenschaftlerin Prof. Dr. Ulrike Guérot in seiner Sendung vom 2. Juni 2022, in der er gemeinsam mit zwei seiner Gäste, in einer ihn als Moderator zutiefst disqualifizierende Weise, eine gemeinsame massive verbale Front gegen die Politikwissenschaftlerin und Friedensaktivistin Ulrike Guérot eröffnete und sein eigenes kriegstreiberisches Credo offenbarte. Das was sich in dieser Sendung abspielte war für echte Demokraten einfach nur widerlich und hat mit Qualitätsjournalismus und einer fairen Moderation Nichts, aber auch Nichts zu tun. Auf so etwas brauchen wir Südtiroler sicher nicht stolz zu sein:
Aus diesem Grunde war ich nicht die einzige Landtagsabgeordnete (und Fraktionsvorsitzende), die alles andere als begeistert war, als uns der Landtagspräsident nach bereits vollzogener Einladung mitteilte, wer uns im Südtiroler Landtag „beehren“ und uns eine „Perspektive von außen“ geben sollte.
Perspektiven von Kriegstreibern und Meinungsagitatoren brauchen wir im Südtiroler Landtag mit Verlaub nicht!
Die Südtiroler Landesregierung (Südtiroler Volkspartei / Freiheitliche / Fratelli d’Italia / Forza Italia / Lista Civica), Grüne und Für Südtirol mit Widmann sehen kein Problem darin, dass sogar leitende Ärzte öffentlicher Südtiroler Krankenhäuser offen erklären, dass sie die Fachinformation zu von ihnen angewandten / verschriebenen / verwendeten Arzneimittel und Medizinprodukte systematisch nicht lesen
Die Südtiroler Gesundheitspolitik ist an einem Tiefpunkt angelangt
Die Südtiroler Landesregierung (Südtiroler Volkspartei, Freiheitliche, Fratelli d’Italia, Forza Italia, Lista Civica) hat mit der Ablehnung meines Beschlussantrages Nr. 390/26 offen zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Problem darin sieht, dass sogar medizinische Direktoren öffentlicher Krankenhäuser offen erklären, dass sie die Fachinformation zu von ihnen angewandten / verschriebenen / verwendeten Arzneimitteln und Medizinprodukte systematisch nicht lesen.
Die Grünen und Südtirol mit Widmann haben sich der Stimme enthalten, und damit ihre Stimme auch nicht zum Schutz der Bürger vor vorprogrammierten Falschbehandlungen abgegeben.
Alle anderen politischen Bewegungen und Kollegen im Südtiroler Landtag (TEAM K, Südtiroler Freiheit, Wir Bürger, JWA, Freie Fraktion und PD) haben für den von mir eingebrachten Beschlussantrag gestimmt, und dafür danke ich den Kollegen.
Siehe namentliche Abstimmung anbei.
Die unglaublichen, im Rahmen der Anhörung im Corona-Untersuchungsausschuss gemachten Aussagen der ärztlichen Leiter dreier Südtiroler Krankenhäuser, haben einen gewaltigen Skandal offen gelegt: selbst leitende Ärzte öffentlicher Krankenhäuser fühlen sich nicht verpflichtet, sich die Fachinformation zu den Medikamenten sowie Medizinprodukten (z.B. Prothesen) durchzulesen, bevor sie diese auf die Patienten zur Anwendung bringen oder gar flächendeckend empfehlen.
Dass dies ein unhaltbarer, die Sicherheit der Patienten in Gefahr bringender Zustand ist, dürfte jedem einleuchten, aber offensichtlich nicht den Abgeordneten der Südtiroler Volkspartei, Freiheitliche, Fratelli d’Italia, Forza Italia, Lista Civica, Grüne und Südtirol mit Widmann.
Die gesetzliche Basis der Verpflichtung der Ärzte, sich angemessen über ein Medikament oder Medizinprodukt vor Anwendung / Empfehlung / Verschreibung zu informieren, sowie die Konsequenzen, die eine Verletzung dieser klaren Ärztepflicht nach sich zieht, wurden in meinem im Südtiroler Landtag eingebrachten Beschlussantrag Nr. 390/26
dokumentiert dargelegt, mit der Aufforderung an den Südtiroler Landtag folgenden Beschluss zu fassen:
„Möge der Südtiroler Landtag die Südtiroler Landesregierung, in der Person des für die Gesundheit zuständigen Landesrates, verpflichten,
in geeigneter Form (etwa durch eine Pressemitteilung, einen offenen Brief an die Ärztekammer etc.) generell alle in Südtirol tätigen Ärzte daran zu erinnern, dass die Ärzte ihrer Verpflichtung, sich adäquat über die Natur, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels vor dessen Empfehlung / Verschreibung / Anwendung zu informieren, im Interesse der Öffentlichen Gesundheit und ihrer Patienten nachkommen müssen
den Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Person des Generaldirektors aufzufordern, in seiner Funktion als Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, die im Südtiroler Sanitätsbetrieb beschäftigten Ärzten schriftlich an ihre Verpflichtung zu erinnern, sich adäquat über die Natur, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels vor dessen Empfehlung / Verschreibung / Anwendung im Interesse der Öffentlichen Gesundheit und ihrer Patienten zu informieren.
Obwohl selbst die ärztlichen Direktoren Südtiroler Krankenhäuser erklären, die Fachinformation systematisch nicht zu lesen, sehen die Südtiroler Volkspartei, Freiheitliche, Fratelli d’Italia, Forza Italia, Lista Civica, Grüne und Südtirol mit Widmann keinen Handlungsbedarf, und liefern damit die Südtiroler Bürger dem Risiko von damit vorprogrammierten pharmakologischen und nicht pharmakologischen Falschbehandlungen aus.
Die Südtiroler Gesundheitspolitik ist an einem Tiefpunkt angelangt.
Wenn leitende Ärzte der öffentlichen Gesundheitsstruktur sich bewusst über Arzneimittel und Medizinprodukte nicht informieren, bevor sie diese einsetzen, muss die Politik intervenieren
Die unglaublichen, im Rahmen der Anhörung im Corona-Untersuchungsausschuss gemachten Aussagen der ärztlichen Leiter dreier Südtiroler Krankenhäuser, haben einen gewaltigen Skandal offen gelegt: selbst leitende Ärzte öffentlicher Krankenhäuser fühlen sich nicht verpflichtet, sich die Fachinformation zu den Medikamenten sowie Medizinprodukten (z.B. Prothesen) durchzulesen, bevor sie diese auf die Patienten zur Anwendung bringen oder gar flächendeckend empfehlen.
Dass dies ein unhaltbarer, die Sicherheit der Patienten in Gefahr bringender Zustand ist, dürfte jedem einleuchten.
Die gesetzliche Basis der Verpflichtung der Ärzte, sich angemessen über ein Medikament oder Medizinprodukt vor Anwendung / Empfehlung / Verschreibung zu informieren, sowie die Konsequenzen, die eine Verletzung dieser klaren Ärztepflicht nach sich zieht, werden in meinem im Südtiroler Landtag eingebrachten Beschlussantrag Nr. 390/26
dokumentiert dargelegt, mit der Aufforderung an die Südtiroler Landesregierung, u.a. dafür zu sorgen, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb, die dort beschäftigten Ärzte schriftlich an deren Pflicht erinnert, sich vor Einsatz von Arzneimittel über diese angemessen zu informieren, wobei der Mindestinformationsstand, die von der Arzneimittelbehörde an das Gesundheitspersonal gerichtete offizielle Fachinformation zum jeweiligen Arzneimittelprodukt ist.