Verletzung grundlegender arzneimittelrechtlicher Bestimmungen durch die in Italien geltende Kinderimpfpflicht nun Gegenstand von Prozessen nationaler und EU-weiter Tragweite vor dem Verwaltungsgerichtshof in Rom. In Anbetracht der nationalen Tragweite des Prozessgegenstandes verfügt der Staatsrat (Rom) auf Antrag Südtiroler Eltern die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von Rom (Latium) für die vor dem Verwaltungsgericht Bozen begonnenen Prozesse. In Italien geltende Kinderimpfpflicht (10 Pflichtimpfungen) hätte seit 2017 mindestens dreimal einer vom Gesetz vorgesehenen Revision unterzogen werden müssen. Auch die Regierung Meloni mit ihrem Gesundheitsminister Orazio Schillaci ist dieser und anderen aus dem vorrangig geltenden Arzneimittelrecht hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen

Verletzung grundlegender arzneimittelrechtlicher Bestimmungen durch die in Italien geltende Kinderimpfpflicht nun Gegenstand von Prozessen nationaler und EU-weiter Tragweite vor dem Verwaltungsgerichtshof in Rom

In Anbetracht der nationalen Tragweite des Prozessgegenstandes verfügt der Staatsrat (Rom) auf Antrag Südtiroler Eltern die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von Rom (Latium) für die vor dem Verwaltungsgericht Bozen begonnenen Prozesse

In Italien geltende Kinderimpfpflicht (10 Pflichtimpfungen) hätte seit 2017 mindestens dreimal einer vom Gesetz vorgesehenen Revision unterzogen werden müssen.

Auch die Regierung Meloni mit ihrem Gesundheitsminister Orazio Schillaci ist dieser und anderen aus dem vorrangig geltenden Arzneimittelrecht hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen

 

Im Auftrag einer Vielzahl von Südtiroler Eltern habe ich gemeinsam mit meinem Römischen Anwaltskollegen Alessandro Fusillo die Bescheide der Kindergartendirektionen der Autonomen Provinz Bozen, sowie u.a. Rundschreiben des italienischen Gesundheitsministeriums angefochten, weil sie grundlegende arzneimittelrechtliche Bestimmungen verletzen, wie z.B. die vom Arzneimittelrecht und den Impfstoffzulassungsbeschlüssen der Europäischen Kommission als unabdingbare Voraussetzung vorgesehene ärztliche Verschreibung für die rechtskonforme Anwendung sämtlicher in Italien (und in der Europäischen Union) zur Anwendung gebrachten Kinderimpfstoffe.

Derzeit werden in Italien ausschließlich Sechsfach- und Vierfachimpfstoffe, die zentral von der Europäischen Kommission für die gesamte Europäische Union zugelassen sind, zur Anwendung gebracht.

Eine ärztliche Verschreibung muss sich auf ein bestimmtes Kind und auf einen bestimmten Impfstoff beziehen und von einem Arzt stammen.

Der nationale Impfplan wird von Politikern (in Italien im Rahmen der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und Autonome Provinzen) beschlossen und bezieht sich auf eine anonyme Bevölkerungsgruppe und auf kein spezifisches Impfstoffprodukt. Dies entspricht selbstverständlich nicht einer ärztlichen Verschreibung, so wie sie vom Europäischen Arzneimittelrecht und den italienischen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist.

Sämtliche von der Europäischen Kommission laut EU-Arzneimittelrecht zugelassenen Impfstoffprodukte (wie z.B. alle sog. Covid-19-„Impfstoffe“, RSV-, HPV-Impfstoffe etc.) erfordern für die rechtskonforme Anwendung eine ärztliche Verschreibung der Anwendung eines spezifischen Impfstoffproduktes auf eine spezifische Person.

Laut dem in Italien und den EU-Mitgliedsstaaten rezipierten Europäischen Arzneimittelrecht sowie dem italienischem Arzneimittelrecht und dem italienischen Deontologiekodex der Ärzte, sind die Ärzte von jeglicher Konditionierung politischer und finanzieller Natur bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie einem Kind die Impfung mit einem spezifischen Kinderimpfstoff verschreiben oder nicht frei, zu halten!

D.h. die Politiker dürfen sich nicht an die Stelle der Verschreibungskompetenz der Ärzte setzen. Sie dürfen den Ärzten ihre, ausschließlich auf der Basis von ärztlichem Wissen und Gewissen zu treffende Entscheidungskompetenz über die Empfehlung einer arzneimittelrechtlichen Behandlung nicht nehmen! Das steht der Politik aus guten Gründen nicht zu, und wurde vom Europäischen Arzneimittelgesetzgeber, zu einer Zeit als Epstein, Gates & Co. sowie die von dieser kriminellen Gang korrumpierte WHO noch nicht die Gesundheitspolitik zur Gänze gekapert hatten, aufgrund der historischen Erfahrungen (ausgehend vom Nürnberger Kodex) so verfügt.

Eine Impfpflicht bedeutet aber, dass der Impfarzt allenfalls die von Politikern in einem engen Korridor vorgesehenen Impfbefreiungsgründe abzuklären hat und damit allenfalls eine Impfbefreiung in den von den Politikern bestimmten wenigen Ausnahmefällen ausstellen darf. Das widerspricht natürlich dem Wesenskern der ärztlichen Verschreibungspflicht eines Arzneimittels und war bis dato noch nie Gegenstand einer nationalen italienischen oberstgerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes.

Aufgrund der ärztlichen Verschreibungspflicht der Kinderimpfstoffe (sowie aller Impfstoffe) kann es per se keine Kinderimpfpflicht und generell keine Impfpflicht in der Europäischen Union geben!

Die nun in Rom und möglicherweise in Folge auch am Europäischen Gerichtshof zu behandelnden Prinzipien des Europäischen Arzneimittelrechts haben damit nicht nur nationale sondern EU-weite Relevanz und betreffend sämtliche in der Europäischen Union von Mitgliedsstaaten verhängten Impfpflichten.

Die italienische Kinderimpfpflicht, sowie jegliche Impfpflicht, die mit Impfstoffprodukten erfüllt werden soll, die nur bei Vorhandensein einer ärztlichen Verschreibung zur Anwendung gebracht werden dürfen (ist in der Europäischen Union im Gegensatz zu den USA Standard – siehe Art. 71 Richtlinie 2001/83 EG und Anlage II Punkt B des jeweiligen Zulassungsbeschlusses der Europäischen Union), ist von Grund auf EU-rechtswidrig, da das Europäische Arzneimittelrecht primäre Wirkung hat.

Wir haben darüber hinaus weitere grundlegende arzneimittelrechtliche Verletzungen bei der Anwendung der Kinderimpfstoffe in Italien festgestellt. So werden z.B. die Sechsfach-Impfstoffe, obwohl nicht für Kinder ab 24 Monaten von der Europäischen Kommission zugelassen, in Italien auch für Kinder ab 24 Monaten per Impfpflicht zur Anwendung gebracht.

Es versteht sich von selbst, dass die Anwendung eines Arzneimittels niemals entgegen der aus der Zulassung durch die zuständige Arzneimittelbehörde (Europäische Kommission) hervorgehenden therapeutischen Indikation (die auch das Alter betrifft) verpflichtend gemacht werden kann.

Dies sind nur zwei Beispiele der vielfältigen groben arzneimittelrechtlichen Verletzungen, die wir mit unseren anfänglich am Verwaltungsgericht in Bozen eingebrachten Rekursen gegen den Ausschluss aus dem Kindergarten einer Reihe von nicht geimpften oder auch nur teilweise geimpften Südtiroler Kindern vorgebracht haben.

Aufgrund des Umstandes, dass die von uns damit begonnen drei Prozesse auch die evidente arzneimittelrechtliche Rechtswidrigkeit von Rundschreiben des italienischen Gesundheitsministeriums betreffen (auf die sich die Autonome Provinz Bozen bezieht), und die Entscheidung über deren Rechtswidrigkeit und Annullierung dem Verwaltungsgericht in Rom zusteht, hat der Staatsrat in Rom nun aufgrund des von Südtiroler Eltern eingebrachten Antrages, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Rom (Latium) für die Entscheidung der von uns für die Südtiroler Eltern gegen den Ausschluss ihrer Kinder aus Südtiroler Kindergärten eingebrachten Rekurse verfügt.

Die in Südtirol begonnen Prozesse werden nun am Verwaltungsgericht in Rom aufgrund ihrer nationalen Tragweite (betreffen auch die Rechtswidrigkeit der Rundschreiben des italienischen Gesundheitsministeriums an die sich die Südtiroler Gesundheitsbehörde und die Gesundheitsbehörden aller Regionen Italiens halten) weitergeführt werden.

Wir hoffen in den insgesamt drei für Südtiroler Elterngruppen anhängig gemachten und nun in Rom weiter zu führenden Prozessen, endlich eine längst überfällige Klärung der notwendigen Garantie der Einhaltung grundlegender arzneimittelrechtlicher Bestimmungen zu erreichen, die darüber hinaus, bezogen auf die in der Europäischen Union geltende ärztliche Verschreibungspflicht eines Impfstoffproduktes sämtliche Impfungen, und damit den grundsätzlichen Ausschluss, aufgrund des vorrangig geltenden europäischen Arzneimittelrechts, jeglicher Impfpflicht in allen Europäischen Mitgliedsländern, betrifft.

Die drei nun aus Südtirol stammenden Kinderimpfpflichtprozesse betreffen damit grundlegende Rechtsfragen des Arzneimittelrechts der Europäischen Union, und sind daher nicht nur von nationaler sondern von EU-weiter Relevanz.

 

RA/Avv. DDr. Renate Holzeisen

Abgeordnete zum Südtiroler Landtag – Membro del Consiglio della Provincia Autonoma di Bolzano

Fraktion VITA – Gruppo Consiliare VITA

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